Kmtsverkündigungsblatt ber Rreirämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb Mt. 114. I Beilage de. OberheMlch-'i Sageagettuag ®ie6en. n.swoiee Kreisamt Gießen Kreisamt Büdingen Betr.: Die Kreiskasse Eichen. Bekanntmachung. Vom 1. Oktober 1937 an ist die Kreiskasse Gießen Amtskasse ür das Straßenbauamt Gießen, ür bas Bezirksverwaltungsgericht Gießen, ür das Landes-Alters- und Pflegeheim mit Kinderheim Gießen, für das Chemische llntersuchungsamt Gießen. Die Kreiskaffe Gießen (zugleich als Amtskaffe) befindet sich bis auf weiteres in Gießen Hitlerwall 41. Die Kaffe ist von Dienstag, den 19., bis Donnerstag, den 21. Oktober 1937, wegen Umzug geschloffen. Gießen, den 16. Oktober 1937. Kreisamt Gießen. Dr. Lotz. Betr.: Eefechtsschiehen des Maschinengewehr-Bataillons 2, Wetzlar. 1. Die 1. Kompagnie MG-Vatl. 2, Wetzlar, wird am 29 und 30. Oktober,1937, in der Zeit von 8 bis 16 Uhr, bei Mainzlar «in Gefechtsschießen mit s. MG. «bhalten. 2. Feuerstellungen bei Waldstück südlich Bahnkörper Treis— Mainzlar. Schußrichtung nach Südosten (Nichtung Beuern). 3. Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Mainzlar, Daubringen, Alten-Buseck, Eroßen-Vuseck, Beuern, Climbach, Treis ist gefährdet und wird gesperrt. 4 Den Weisungen der Absperrposten ist Folge zu leisten. Sie sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidergehandelt 5. Die Beendigung des Schießens wird den Bürgermeistern der unter 3. genannten Ortschaften durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt werden. . 6. Das Ueberfliegen des abgesperrten Gebietes ist bis zu «iner Höhe von 600 Metern mit Gefahr verbunden. Gießen, den 16. Oktober 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Kreisamt Friedberg Anordnung zur Ausführung des Reichsotchseuchengesetzes. Vom 5. Oktober 1937. Wegen des bedrohlichen Umfanges, den die Maul- und Klauenseuche in Vaden und in der Rheinpsalz angenommen hat, wird mit sofortiger Wirkung meine Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 17. August 1937 (Reg.-Vl. S. 185) aufgehoben. Demnach unterliegen sämtliche im Eisenbahn-, Schiffs- und Kraftwagenverkehr beförderten Klauentiere wieder der amtstierärztlichen Untersuchung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anordnung zur Ausführung des Reichs- viehseuchengesetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 2) und der ergänzenden Anordnung hierzu v. 8. Sept: 1928 (R.-Bl. S. 158). Darmstadt, den 5. Oktober 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: R e in er. Bekanntmachung, B,c Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr. Vom 5. Oktober 1937. Das Land Baden und die Rheinpfalz (Regierungsbezirk vpeyer) gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne oer Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung v. 14. Juli 1932 (Reg.-Vl. S. 91). o, diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Flucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt, demnach der fünftägigen Absonderung nach Maß- gave der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. D a r m st a d t, den 5. Oktober 1937. Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner. K Vekanntinachung, die Einsuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr Vom 5. Oktober 1937. Das Land Baden und die Nheinpfalz (Regierungsbezirk Speyer) gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der, Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung v. 14. Juli 1932 (Reg.-Vl. S. 91). Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte •3udjt= und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt, demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Darmstadt, den 5. Oktober 1937 Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner. An die Herren Bürgermeister und Eendarmerieftationen des Kreises. Wir verweisen ganz besonders auf obenstehende Bekannt- machung. Die Gendarmeriestationen werben auf strenge Durchführung dieser Anordnung hingewiesen und beauftragt, bei Zuwiderhandlungen sofort Anzeige vorzulegen. Büdingen, den 8. Oktober 1937. Kreisamt Büdingen. I. V.: Ke sse l. Anordnung Zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes. Vom 5. Oktober 1937. Wegen des bedrohlichen Umfanges, den die Maul- und Klauenseuche in Baden und in der Rheinpfalz angenommen hat, wird mit sofortiger Wirkung meine Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 17. August 1937 (Reg.-Bl. S. 185) aufgehoben. Demnach unterliegen sämtliche im Eisenbahn-, Schiffs- und Kraftwagenverkehr beförderten Klauentier« wieder der amtstierärztlichen Untersuchung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anordnung zur Ausführung des' Reichs- viehieuchengesetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S 2) und der ergänzenden Anordnung hierzu v. 8. Sept. 1928 (R-Bl S 158). Darmstadt, den 5. Oktober 1937. ' • Der Reichsstatthalter in Kellen — Landesregierung — I. V.: Reiner. Kreisamt Lauterbach Rr. 41. Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes. Vom 5. Oktober 1937. Wegen des bedrohlichen Umfanges, den die Maul- und Klauenseuche in, Vaden und in der Rheinpfalz angenommen hat, ^"^rn. sofortiger Wirkung meine Anordnung zur Ausführung des Relchsvlehseuchengesetzes vom 17. August 1937 (Reg.-Vl. S 185) aufgehoben. Demnach unterliegen sämtliche im Eisenbahn-, Schiffs- und Kraftwagenverkehr beförderten Klauentiere wieder der amtstierärztlichen llntersuchnng nach Maßgabe der Bestimmungen der Anordnung zur Ausführung des' Reichs- viecheuchengejetzes vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl.' S 2) und der ergänzenden Anordnung hierzu v. 8. Sept. 1928 (R.-Bl S 158) Darmstadt, den 5. Oktober 1937. ' Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner. Nr. 40. K Bekanntmachung, bic Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr. • Vom 5. Oktober 1937. Das Land Baden und die Rheinvfalz (Regierungsbezirk Speyer) gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung v. 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. S. 91). „ Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen' eingeführte ■ 3 i Nutzvieh (Rinder, Schafe. Schweine und Ziegen) unterliegt, demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnuna gegebenen Vorschriften. Darmstadt, den 5. Oktober 1937. 1 Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner.