Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Lriedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten unb fllsfelö ir. ivZ. Jahrgang 1937 ! Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 16. September 1937 Kreisamt Büdingen Anordnung betreffend die Feitfetzung von Verbraucherböchftvreifen für Speifekartoffeln, vom 6. September 1937 Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartosselwirtschastsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M„ was folgt: bis zu 2,85 bis 3,15 3U bis zu 2,95 bis 3,25 । zu bis zu 3,15 bis 3,45 zu bis zu 0,37 bis 0,40 zu von Sveisekartoffeln an die Verbraucher werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: bei Abgabe ab Waggon oder Saget des Empsangsverteilers , , , , bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Emp- fangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers, , . , bei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler Für die Abgabe bis 31. Dezember 1937 für toeffie, rote und blaue Sorten ie 50 Kg. RAi. für gelbe Sorten fe 50 Kg. NM. 1. In Städten. Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Sveisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, 2. Auf dem flachen Sande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, bei Abgabe von 50 Kg. , bei Abgabe von 5 Kg. an für weihe, rote und blaue Sorten je 50 Kg. RM. bis zu 2,70 bis zu 0,33 für gelbe Sorten je 50 kg. RM. bis zu 3,—> bis zu 0,36 3. Bei Absatz durch den Erzeuger 50 Kg. an: a) in die unter 1 genannten Gebiete b) in die unter 2 genannten Gebiete an den Verbraucher von für weihe, rote und blaue Sorten je 50 Kg. RM. bis zu 3,15 bis zu 2,70 für gelbe Sorten je 50 Kg. RM. bis zu 3,45 bis zu 3,— II. 4. Soweit der Verbraucher die abholt: Kartosfeln beim Erzeuger für rote, weihe und blaue Sorten je 50 Kg. RM. 2,35 für gelbe Sorten je 50 Kg. RM. 2,65 Die Versandverteilerspanne beträgt ie 50 Kg. 0,20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder übet« noch unterschritten werden. III, Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Verödung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. '936 (Neichsgesetzblatt I S.955) bestraft. IV. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft. Darmstadt, den 6. September 1937. Der Reichsstattbalter in Hessen — Landesregierung Stelle für die Preisbildung. Kreisamt Lauterbach Nr. 36. Abschrift. 1 Anordnung h betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreisen für ‘ ' Speifekartoffeln, vom 6. September 1937 , Aus Grund von Ziffer 1 AbsatzK der Ersten Anordnung des Neichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 ilNeichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich int Benehmen mit dem Kartoffelwirtschastsverband Hesfen-l Nassau, Frankfurt a. M., was folgt: I. Für die Abgabe von Speisekartosfeln an die Verbrauches bis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt^ 1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in' denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann. für weihe, tote unb blaue Sorten je 50 Kg. , NM. bei Abgabe ab Waggon oder Sager des Empfangsverteilers . . , , bis zu 2,85 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers bis zu 2,95 bei Zufuhr frei Wohnung (Kellers des Verbrauchers durch den Emv- fangsverteiler oder ab Verkaufs- . stelle des Kleinverteilers .... bis zu 3,15 bei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler bis zu 0,37, für gelbe Sorll ten je 50 Kg. 1 NM. bis zu 3,15 | bis zu 3,25 bis zu 8,45 bis zu 0,40 2. Auf dem flachen Sande und in den Orten, in denen di« Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann« für trelfee, rote und blaue Sorten je 50 Kg. RlN. bei Abgabe von 50 Kg. , »TT'i bis zu 2,70 bei Abgabe von 5 Kg. an , , , . bis zu 0,33 für gelbe Sor»; ten je 50 kg. ' NM. bis zu 3,-2 bis zu 0,36 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von' 50 Kg. an: . für weihe, rote unb blaue Sor» für gelbe Sorten je 50 Kg. ten je 50 Kg. , NM, NM. n) in die unter 1 genannten Gebiete bis zu 3,15 bis zu 3,45 d) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2.70 bis zu 3,—> Verbraucher die Kartosfeln beim Erzeugei II. 4. Soweit der irbholt: für rote, roeifii unb blaue Sorten je 50 Kg. RM. 2,35 für gelbe Sorten je 50 Kg. NM. 2,65 .Die Versandverteilerfpanne beträgt ie 50 Kg. 0,20 RM. und Ist in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den §§ 4 und 5 der Ve» ordung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr, 1936 (Neichsgesetzblatt I S. 955) bestraft. IV. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft. Darmstadt, den 6. September 1937. Der Neichsstatthalter in Hessen — Sandesregieruna Stelle für die Preisbildung. Donnerstag, 16. Seplembek 1937 Nr. 34. Anordnung, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für Stroh, vom K. September 1937 Aus Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt: § 1. Bei dem Handel mit Stroh an den Getreidegroßmärkten Mainz und Worms werden nur folgende Höchstnotierungen pro 100 Kg. zugelassen: a) Roggen - Weizenstroh, bindfadengepreßt oder gebündelt 2,70 bis 3,— RM. b) Roggen-Weizenstroh. drahtgepreßt , , . 3,— bis 3,30 RM. c) Hafer-Gerstenstroh, bindfaden gepreßt oder gebündelt 2,40 bis 2,70 RM. d) Hafer-Gersten-Futierstroh, gebunden . . 3.20 bis 3,50 RM. 2. Bei Abschlüssen, die an den Getreidegroßmärkten erfolgen, dürfen die vorstehenden Preise nicht überschritten werden. Abfallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vorstehenden Preisspannen zum Ausdruck kommen. 3. Die Preise verstehen sich Frachtparität Mainz oder Worms. § 2. 1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Eetreidegroß- märkte sind nur die im 8 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig. 2. Die Preise verstehen sich Frachtparität nächstgelegener Getreidegroßmarkt (Mainz, Worms). 3. Verteiler haben die Ware aus dem kürzesten Wege den Verbrauchern zuzusühren. § 3. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den 88 4 und 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. 1936 bestraft. § 4. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft. Darmstadt, den 6. September 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung Stelle für die Preisbildung. Dienstnachrichten Am Montag, dem 20. September 1937, findet in Nieder- Moos unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 8.30 Uhr und endet um 9 Uhr vormittags. , Karl Dechert, Adam Döring 3. und Johannes Schmidt 7. zu Rimbach find zu Feldgeschworenen der Gemeinde Rimbach ernannt und verpflichtet worden. Kreisamt Schotten Polizeiliche Anordnung Betr.: Verkehrsregelung anläßlich des Motorradrennens „Rund um Schotten" in der Zeit vom 17.—19. September 1937. Auf Grund von 8 34 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit 8 3 Absatz 2,3 der Durchführungsverordnung der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 20. Dez. 1934 wird mit Zustimmung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 4. September 1937 zu Rr. 11/200 20 aus Verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Gründen anläßlich des diesjährigen Motorradrennens „Rund um Schotten" folgendes angeordnet: § L Zur Rennstrecke „Rund um Schotten" gehört die Straße Ausgang Schotten (ab Volksschule Richtung Molkerei Hoherods- kopf) — Rudingshain — Poppenstruth — Ludwig sbrunnen — Götzen — Schotten, § 2. Die in § 1 genannten Straßen werden am 17. September 1937 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Ubr, am 18. September von 8 bis 15 Ubr und am 19. September von 5 bis 17 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt. Für diese Zeit wird der Durchgangsverkehr wie folgt ge- regelt: Dag Berkehrskreuz am Wasserwerk zu Schotten Ist während der vorstehend angeführten Zeiten für jeglichen Verkehr gesperrt. Der Verkehr nach und von Laubach geht über Rainrod—- Einartshausen, Fahrzeuge aus Richtung Gedern in Richtung Schotten, Nidda, Laubach und umgekehrt fahren: Schotten (Niddastraße) — Rainrod. Fahrzeuge aus nördlicher und nordöstlicher Richtung fahren über Feldkrücken, Attenham, Freienseen usw, 8 3. Das Gelände innerhalb der Rennstrecke wird für den 19. September für jeglichen Verkehr gesperrt, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Plätze. 8 4. Für die Zuleitung des Verkehrs sind die ausgestellten Verkehrsschilder und -reichen sowie die Anordnungen der Verkehrsposten allein maßgebend. 8 5. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkehrs auf den zur Rennstrecke führenden Straßen und auf der Rennstrecke wird für die Dauer der Sperrzeiten (8 2 Absatz 1) angeordnet: Fußgänger haben nur die besonders gekennzeichneten Zu« gangswege zu benutzen. Für die Sperrzeit tritt folgende Sonderverkshrsregelung eint 1. Für Kraftomnibusse: a) Für Fahrgäste aus der Richtung Gedern: Haltestelle: freier Platz am Postamt Schotten. Parkplatz: Nebenstraße Postamt Schotten (Veundeweg). b) Für Fahrgäste aus der Richtung Nidda: Haltestelle: freier Platz am Bahnhof Schotten. Parkplatz: Bahnhof Schotten. Hier haben auch diejenigen Kraftfahrzeuge zu halten, die nicht an der Rennstrecke oder in der Stadt parken wollen. c) Für Fahrgäste aus der Richtung Laubach: Haltestelle: Laubacher Krerrz. Parkplatz: dortselbst und auf dem Markt. Zugangswege für die Fahrgäste zu a, b u. c sind: . Adolf-Hitler-Straße und Straße zum Laubacher Kreuz, d) Für Fahrgäste aus der Richtung Ulrichstein—Nebges- hain—Feldkrücken: bis 9 Uhr Haltestelle: Marktplatz. Parkplätze: dortselbst: ab 9 Ubr Haltestelle: Povven- strutb, Parkplatz: daselbst. Zugangsweg für Fußgänger ab Haltestelle Poppenstruth: nördlicher Straßenrand Poppenstruth und Ludwigsbrunnen. 2. Für sonstige Fahrzeuge: a) Der Zugangsverkehr der Rennstrecke bleibt bis 9 Ubk geöffnet. Alle Fahrzeuge sind nur auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen abzustellen. Die Errichtung weiterer als der von der Rennleitung festgelegten und gekennzeichneten Parkplätze ist verboten, b) Nach der eintretenden Sverre ab 9 Ubr stehen für die Fahrzeuge aus der Richtung Gedern—Nidda alle Parkplätze innerhalb der Stadt Schotten, für die Fahrzeuge ans der Richtung Ulrichstein die Parkplätze Poppenstruth zur Verfügung. Das Parken an anderen als den hierfür zugewiesenen Plätzen ist verboten. 3. Für Fußgänger sind die Zugangswege bis 9 Uhr freigegebcn. Der Zutritt zur Rennstrecke ab 9 Ubr darf nur auf den besonders gekennzeichneten Wegen stattfinden. Ein Betreten der Rennstrecke und der Bankette einschließlich der beiderseitigen Straßengräben ist untersagt. Ausnahmen gelten für Beauftragte der Polizei der mit Armbinden versehenen NSKK-Männer. einschließlich deren Dienstfahrzeuge, soweit sie mit einem besonderen, von dem Veranstalter des Rennens heransgegebenen. auf der Windschutzscheibe anzubringenden Zeichen versehen sind. 8 6. Für den 17. bis 19. September 1937 wird innerhalb des Stadtbezirks Schotten Einbahnverkehr eingerichtet, und zwar am 17. September von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr. am 18. tn der Zeit von 8 bis 15 Uhr und am 19. von 17 bis 20 Uhr. 8 7. Allen zur Regelung des Verkehrs und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit gegebenen Anordnungen, insbesondere der seitens der ausgestellten Veikebrsvosten, Polizei und der mit Armbinden versehenen NSKK-Männer, ist unbedingt Folge zu leisten. § 8. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 36 der Neichsstraßetz- verkebrsordnung mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. oder mit Haft bestraft. Schotten, den 10. September 1937. Hessisches Kreisamt Schotten. V. V.: Schwan.