Kmisverkündigungsblatt der Kreisämter Gietzen, Zriedverg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und fllsfelb Nr. 124 #>ohtgang 1937 Beilage der Ob er h e s si s che n Tageszeliung diesen. 14 November 1937 Kreisamt Gießen Besondere vcteriniirpolizeiUche Bestimmungen für die Einsuhr von Mast- und Cchlachtgeslüget. Voin 4 .Oktober 1937. Aus Grund des § 7 Abi. 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzol. C. 519) und des Art. 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni 1926 zur Ausführung des Reichs- viehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) wird unter Aushebung der Ziffer'Lil b der Bekanntmachung vom 25. November 1926 (Reg.- Bl. S. 376 ff.), betreffend Berkeyrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- unv Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen, sowie des Abschnittes B der Bekanntmachung vom 5. November 1930, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend (Reg.-Vl. <5. 294) mit Ausnahme der Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von'Geflügelmästereien uns -schlächtereien, folgendes bestimmt: I. Veterinärpolizeiliche Einsuhrbestimmungen. Zifser 1. Die Einfuhr darf nur nach Geflügelmästereien und -schlächte- reinen erfolgen, deren Inhaber einen Berechtigungsschein zum Einftellen von Auslandsgeftugel besitzen. Die Berechtigungsscheine werden von dem Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — auf besonderen Antrag widerruflich auf ein Jahr nach dem anliegenden Muster I ausgestellt, sofern die Bedingungen des Abschnittes II erfüllt sind. Jedem Berechtigungsschein ist ein Abdruck der erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen für die Einfuhr von Mast- und Schlachtgeflügel beizugeben. Für die Erteilung des Berechtigungsscheines wird eine Der- waltungsgebühr erhoben. Die für die betreffenden Betriebe zuständigen beamteten Tierärzte erhalten von der Ausstellung der Berechtigungsscheine, gegebenenfalls auch von ihrer vorzeitigen Zurückziehung Mitteilung. Die beamteten Tierärzte haben eine Lifte der für den . Bezug von Auslandsgeflügel- zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien ihres Bezirks zu führen und auf dem Laufenden zu halten. Zisfer 2. Das zur Einfuhr bestimmte ausländische Mast- und Schlacht- geflügel darf nur eingelassen werden, wenn es zur Grenzabfertigung mit kurz gestutzten Schwanzfedern vorgesührt wird. Geflügel, das dieser Vorschrift nicht entspricht, ist von der Einfuhr zurückzuweisen. Ist bas Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Gründen vor der Vorführung an der Grenze nicht möglich gewesen und handelt es sich um ganze Waggonladungen von Geflügel, dis für. einen einzigen Betrieb bestimmt sind, so kann das Geflügel ausnahmsweise trotzdem eingelassen werden. Das Stutzen der Schwanzfedern hat alÄiann sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in den Mästereien bzw. Schlächtereien zu erfolgen. In diesen Fällen ist das. Geflügel bei der Beförderung von der Eisenbahn- oder Schiffszielstation zu den betreffenden Betrieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanzfedern erfolgt ist. In gleicher Weife ist zu verfahren, wenn derartiges Geflügel den Betrieben von der Grenze ohne Benutzung der Eisenbahn unmittelbar mittels Kraftwagen usw. zugeführt wird. Wird auf den Jnlandsmärkten oder anderswo im freien Jnlandsverkehr lebendes Geflügel mit gestutzten Schwanzfedern angetroffen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln. Ziffer 3. Der Vrenztierarzt hat die mit der Eisenbahn oder mit Schiffen erfolgte Abbeförderung des Geflügels von der Grenze dem für die-'Eisenbahn- oder Schiffszielstation zuständigen Veterinärbeamten unter Angabe der Wagennummern oder Schiffsbezeichnung sowie der "Stückzahl des Geflügels (für jede Eeflügelart besonders) auf Kosten der Einführenden drahtlich mitzuteilen und dem Frachtbrief einen Vermerk nach Muster II beizuheften. Ziffer 4. IDti5 mit der Eisenbahn oder in Schiffen von der Grenze abbesörderte Geflügel mutz der den Mästereien oder Schlächtereien nächstgelegenen Entlavestation zugesiihrt werden und ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. Das Kreisamt kann mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse eine andere Eutladestation zulassen. Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen beamteten Tierarztes gelöst werden . Eine erneute Versendung des Geflügels mit der Eisenbahn oder mit Schiffen ist verboten. Ziffer 5. Der für die Entladestation zuständige beamtete Tierarzt hat das Eintreffen der drahtlich angemeldeten Transporte zu überwachen und im Falle ihres Ausbleibens die Verbleibsermittelungen zu veranlassen. Rach der Ankunft der Transporte prüft er, ob die zu beliefernden Mästereien oder Schlächtereien die Berechtigung zur Einstellung von Auslandsgeflügel besitzen, untersucht das ein- getroffene Geflügel, teilt den für die Betriebe zuständigen Ortspolizeibehörden auf Kosten der Empfänger die Stückzahl des für di« einzelnen Anstalten eingetroffenen Geflügels (für jede Geflügelart besonders) mit und veranlaßt erforderlichenfalls die polizeiliche Begleitung . (1. Ziffer 2 und 6.) Trifft ausländisches Geflügel für einen nicht zugelaffenen Betrieb ein, fo entscheidet der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — über die notwendigen Massnahmen. Ziffer 6. Beträgt die Entfernung von der Ausladestation bis zur Mästerei bzw. Schlächterei mehr als 5 Kilometer, so ist das Geflügel von der Ausladestation bis zu der betreffenden Anstalt auf Kosten des Empfängers polizeilich zu begleiten. Di« Kreisämter werden jedoch ermächtigt, zuverlässigen Inhabern von Geflügelmästereien und -schlächtereien ausnahmsweise di« Beförderung des Geflügels bis zu einer Entfernung von 8 Kilometern ohne polizeiliche Begleitung zu gestatten. Die Bestimmungen von I Ziffer 2, betr. die polizeiliche Begleitung des ohne gestutzte Schwanzfedern eingeführten Geflügels werden durch "Vorstehendes nicht berührt. Ziffer 7. Erfolgt die Abbeförderung des Geflügels von der Grenze in die Betrieb« nicht mit der Eisenbahn Mer mit Schiffen, sondern unmittelbar mit Kraftwagen usw., so l)at der Grenztierarzt das Erforderlich« int Sinne von I Ziffer 5 zu veranlassen. (Prüfung der Berechtigung der Betriebe zur Einstellung von Auslandsgeflügel, Benachrichtigung der Ortspolizeibehörden,, erforderlichenfalls polizeiliche Begleitung.)' Di« Beförderung des Geflügels von der Grenze mittels Kraftwagen ufw. ist jedoch nur noch Mästereien und Schlächtereien gestattet, die von der betreffenden Erenzeingangsftelle nicht weiter als 15 Kilometer entfernt liegen. Bei größeren Entfernungen ist nur der Bahn- oder Schiffsweg zulässig. Hinsichtlich der polizeilichen Begleitung finden die Bestimmungen von I Ziffer 6 sinngemäße Anwendung. Ziffer 8. Die Inhaber von Mästereien und Schlächtereien haben den zuständigen Ortspolizeibehörden jeden Zu- und Abgang von Geflügel schriftlich zu melden, und zwar den Zugang fpätestens 24 Stunden nach, den Abgang spätestens 12 Stunden vor Eintritt der Veränderung. Todesfälle unter dem Geflügel sind der Ortspolizeibehörde am gleichen Tage anzuzeigen. Wo die Durchführung dieser Anzeigen auf Schwierigkeiten stößt, können die Ortspolizeibehörden int Benehmen mit den zuständigen Veterinärbeamten zuverlässige Betriebsinhaber, insbesondere diejenigen größerer Betriebe, davon entbinden. In diesen Fällen haben die Inhaber der Betriebe jedoch den Ortspolizeibehörden wöchentlich schriftlich« Uebersichten über die Zu- und Abgänge vorzulegen. Ziffer 9. Die Ortspolizeibehörden haben auf Grund der von den beamteten Tierärzten (I Ziffer 5 und 7) und von den Vetriebs- inhabern (l Ziffer 8) eingehenden Anzeigen über die Zu- und Abgänge dos Geflügels laufende Kontrollen zu führen und an der Hand dieser Kontrollen die Betriebe zu überwachen. I Sonntag, 14. November 1937 f II. Beter in ärpolizeil ich« Vorschriften für die zur Einstellung von Auslandsgeflügel zuzulassenden Geflügel mä st erei en und -schlachte- re i e n. Ziffer 1. Die Inhaber der Betriebe müssen zuverlässig und die Betriebe so gelegen sein, daß ihre Beaufsichtigung ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführbar ist. Ziffer 2. Die Inhaber der Betriebe dürfen in denselben Ort (bei größeren Städten in denselben Stadtteil), in dem sich ihre Mästerei oder Schlächterei befindet, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht- und Nutzgeslügel) Außerdem darf in den Anstalten Zucht- und Nutzgeslügel nicht gehalten werden. Ziffer 4. In den Anstalten darf sich das ausländische Geflügel nicht frei bewegen, sondern ist in geschlossenen Räumen oder Buchten zu halten. Insbesondere ist der Zutritt des Geflügels zu fließenden oder stehenden Gewässern zu verhindern. Ziffer 5. Das ausländische Geflügel darf die Mästereien oder Schlächtereien nicht lebend verlassen. Hühnergeflügel ist daselbst binnen 8, anderes Geflügel binnen 35 Tagen nach erfolgter Einstellung in die Anstalt zu schlachten. Die Ortspolizeibehörden können nach Anhörung des beamteten Tierarztes in besonderen Ausnahmefällen die Frist zur Abschlachtung des Geflügels verlängern. Ziffer 6. Die Abgabe des Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustande erfolgen. Die Federn diirsen aus den Betrieben, soweit sie nicht daselbst maschinell gereinigt worden sind, nur in dichten Säcken verpackt, an Spezialfabriken abgegeben werden. Ziffer 7. Wird in die Anstalten auch inländisches Mast- und Schlachtgeflügel eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie das Auslandsgefliigel. Insbesondere sind die Zu- und Abgänge den Ortspolizeibehörden zu melden, und das Geflügel darf die Anstalten nicht lebend verlassen. III. Ver fahren bei der Erteilung der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigung. Ziffer 1. Inhabern von Eeflügelmästereien und -schlächtereien, die den Berechtigungsschein zur Einstellung von Auslandsgeflügel besitzen (I Ziffer 1), können auf Antrag von Fall zu Fall unter den Bedingungen dieses Erlasses veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigungen für eine bestimmte Zahl ausländischen Geflügels Uber ein bestimmtes Zollamt, das für die Geflügeleinfuhr züge- lassen sein muß, in ihre eigenen Eeflügelmästereien oder -schlächtereien erteilt werden. Die Eeflügelmäster und -schlächter, soweit es sich nicht um Eroßimporteure (vergl. nachstehende Ziffer 2) handelt, dürfen auf Grund der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen fremde Betriebe nicht beliefern. Die Anträge müssen in jedem Falle die Erklärung des Antragstellers enthalten, daß er die Genehmigung der zuständigen Dienststelle zur Einstellung von Auslandsgeslügel in seine Mästerei bzw. Schlächterei hat. Die genehmigte Einfuhr darf auch in Teilsendungen erfolgen. Ziffer 2. Eroßimporteure. die auch fremde Eeflügelmästereien und -schlächtereien in Hessen beliefern wollen, bedürfen hierzu zunächst einer besonderen Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung —, die ihnen jeweils auf Antrag unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf ein Jahr erteilt werden kann. Eroßimporteuren, die diese Znlassungsscheine besitzen, können auf Antrag von Fall zu Fall veterinärpolizeiliche Einfuhrgenehmigungen für eine bestimmte Zahl Auslandsgeslügel über «in bestimmtes für die Geflügeleinfuhr zugelassenes Zollamt nach den für die Einstellung von Auslandsgefliigel zugelassenen eigenen und fremden Mästereien und Schlächtereien erteilt werden. Die namentliche Angabe der zu belieferriden Mästereien und Schlächtereien in den Anträgen ist nicht erforderlich. Diese werden auch in den Genehmigungen nicht bezeichnet werden. Die Zielstationen und Empfänger sind jedoch den Krenzveterinär- beamten bei jeder Grenzabfertigung von den Einführenden anzugeben. Die Kontrolle hinsichtlich der Zulassung der Betriebe erfolgt nach I 5 und 7. Die Einfuhr darf auch in Teilsendungen erfolgen. Die Eroßimporteure dürfen in Ortschaften (bei größeren Städten Stadtteile), in denen sie eigene oder fremde Mästereien oder Schlächtereien mit Auslandsgeslügel beliefern, kein inländisches Geflügel zur Abgabe in den freien Verkehr (Zucht oder Nutzgeslügel) «instellen. Ziffer 3. Spediteure erhalten für fremde Betriebe grundsätzlich keine veterinärpolizeilichen Genehmigungen zur Einfuhr ausländischen Geflügels. Ziffer 4 Die veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen werden von der Regierung des Erenzeingangslandes den betrefsenden Eingangszollämteru zugestellt werden. Die Antragsteller erhalten lediglich Abschriften der vete- rinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen. Ziffer 5. Für die Erteilung der veterinärpolizeilichen Einfuhrgenehmigungen wird von der Regierung des Erenzeingangslandes eine Verwaltungsgebllhr erhoben. Diese ist mit der Erteilung der Genehmigung fällig. . . Ziffer 6. Die veterinärpolizeilichen Genehmigungen werden auf drei Monate befristet, sie können jedoch jederzeit vorzeitig entschädigungslos zurückgezogen werden. Muster!. Der Inhaber der Eeflügelmästerei und -schlächterei — der Geslügelschlächterei — in erhält hierdurch die veterinärpolizeiliche Berechtigung zur Einstellung ausländischen Geflügels in seine vorstehend bezeichnete Geflügel- müiterei und .schlächterei — Geslügelschlächterei — unter der Bedingung des Erlasses vom Für die Einfuhr des Geflügels in das Inland gelten ebenfalls die Bestimmungen des vorbezeichneten Erlasses. Ein Abdruck der. erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen ist in der Anlage beigesügt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 Reichsgesetzblatt I S. 519). Dieser Berechtigungsschein besitzt ein« Gültigkeit von einem Jahr und erlischt somit am Er kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen werden. den 193 . . (Angabe der Dienststelle, die den Berechtigungsschein ausstellt.) Mustern Ausländisches Sverrgeflügel. Die Um-, Ent- und Zuladung, sowie die Umänoerung der Bestimmungsstation oder des Empfängers während der Bahnbeförderung ist verboten. Das Geflügel ist bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgut handelt, vor der Auslieferung an den Empfänger nochmals amtstierärztlich zu untersuchen. Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Veterinärbeamten gelöst, werden. Der Weitertransport des Geflügels mit der Eisenbahn ist nach der Ankunft auf der Zielstation verboten. . ......den 193 . . Der beamtete Tierarzt. Darmstadt, den 4. Oktober 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. Sprenger. Kreisamt Büdingen Bekanntmachung, betreffend Verbot des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Gießen. Vom 2. November 1937. Auf Grund der §§ 18, 28 und 74 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird die Abhaltung des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Gießen bis auf weiteres verboten. Darmstadt, den 2. November 1937. Der Reichsstatthaltcr iit Hessen — Landesregierung — I. V.: gez. Reiner. Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche. Vom 28. Oktober 1937. Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1937 in der Fassung der Ersten Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 18. Oktober 1937: Sonntag, 14. November 1937 „Jegliche Einfuhr von Klauentieren (Zucht-, Nutz- und Schlachttieren) aus Baden, der Pfalz und dem Saarland nach Hessen ist verboten" wird auch auf die Kreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach und Schotten ausgedehnt. Da r m stad t, den 28. Oktober 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: gez. Reiner. Kreisamt Schotten Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbejcheinen für das Kalenderjahr 1938. An die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises Schotten. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Bezüglich der in di« Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir: Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut «rkenn- bar sein, eine Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, \v - wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung «ingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers; wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den Ihnen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheinen eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Jhnen zurückzugeben. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschristen und Bildwerke einzeln auszuführen. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Schotten als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für i die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines oder mit \ > Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrickiten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheines beizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheines waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheines zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser. Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Für Jugendliche, das heißt für noch nicht 25 Jahre alte Personen, können Wandergewerbescheine nur bann ausgestellt werden, wenn sie Ernährer einer Familie und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig sind. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bet der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. . Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und bannt Verzögerungen in ber Ausstellung »etntieben werben. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59 Zisser 1 bis 4 GO.) Schotten, den 10. November 1937. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Eewerbelegitimatioilstarten für Kj. 1938. An die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises Schotten. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 oer Gewerbeordnung Warenbestellungen aussucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, oie nach § 44a der Gewerbeordnung aus die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb int Jahre 1938 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Jhnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig. In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar unabge stempelt und in ber Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in ber neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein ber Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne v o r - gängigeausdrllckliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, ober in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. — Bei Entgegennahme ber Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung ber zu erhebenden Gebühr ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung ber Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung ber im Vorstehenben gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Schotten, den 10. November 1937. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche. Vom 28. Oktober 1937. Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1937 in der Fassung ber Ersten Bekanntmachung zur Ergänzung bieser Bekanntmachung vom 18. Oktober 1937: „Jegliche Einfuhr von Klauentieren (Zucht-, Nutz- und Schlachttieren) aus Baden, ber Pfalz und dem Saarland nach Hessen ist verboten" . . wird auch auf die Kreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach und Schotten ausgedehnt. Darm st ad t, ben 28. Oktober 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Verordnung zur Aussührung des GaMättengesehes vom 28. Avril 1930. Vom 26. Oktober 1937. Auf »Grund des § 21 Abf. 2 des Gaststäftengesetzes vom 28. Avril 1930 (Reichsgesetzbl. I 6. 146) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 913) wird hiermit verordnet: § 1. Bis zum 31. Oktober 1940 dürfen im Lande Hessen Erlaubnisse für neu zu errichtende East- und Schankwirtschaften grundsätzlich nicht erteilt und bestehende Schankerlaubnisse auf nicht zugelassene Arten von Getränken nicht ausgedehnt werden. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hess. Landesregierung in Kraft. Darmstadt, den 26. Oktober 1937. Der ReiKsstatthalter in Hessen — Landesregierung. I. V.: Reiner.