Amtsverkündigungsblatt der Ureisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Blrfeid Nr. 103. Jahrgang 1937 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 14.September 1937 Kreisamt Gießen unmittelbar für gelbe Sorten bis bis 2,85 3,15 LU Lu bis 2,95 Lis zu zu bis 3,15 bis 3,45 SU »u bis bis 0,40 SU bis zu 2,70 für gelbe Sor* II. für gelbe Sor» len je 50 Kg. RM. bis zu 3,— a) in die unter 1 'genannten Gebiete b) in die unter 2 genannten Gebiete 4. Soweit der Verbraucher die aLholt: bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsvetteilers . . . . Lei Zu-fubr frei Keller Les Klein- verterlers . . bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Emv- iangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers . . . . Lei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler ....... für gelbe Sorten je 50 Kg. NM. bis zu 3,45 je 50 Kg. RM. Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchstpreifen für Speifckartosseln, vom 6. September 1937 Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung! des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Neichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartosfelwirtschastsverband Hessen- Nassau, Frankfurt a. M., was folgt: I. und blaue Sorten je 50 Kg. RM. । bis zu 2,70 für weifte, rote und blaue Sorten je 50 Kg. NM. bis zu 3,15 für rote, weifte und blaue Sor» len je 50 Kg. RM. 2,35 Für die Abgabe von Sveifckartoffeln an die Verbraucher bis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1. 2n Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht durch Erzeuger sichergestellt werden kann, für weiße, role und blaue Sorten je 50 Kg. RM. ... Die Bersandverteilersvanne beträgt fe 50 Kg. 0,20 RM. und aft in den festgesetzten Verbraucherhöchstpreifen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung ^nwiderhandelt, wird gemäß den 88 4 und 5 der Der- ?«^lnfLu?cr bas ^rbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr. 1936 (Rerchsgeietzblatt I S. 955) bestraft. IV. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 än Kraft. Darmstadt, den 6. September 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung Stelle für die Preisbildung. len je 50 Kg. RM. 2,65 bis zu 2,70 bis zu 3,— Kartoffeln beim Erzeuger zu 0,37 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, iür weifte, rote bei Abgabe von 50 Kg. , bei Abgabe von 5 Kg. an . . . ' bis zu 0,33 bis zu 0,36 -y* '°ei •Äviöö vurch Äen ErtZeuger an den Verbraucher von du Ka. an: Anordnung, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für Stroh, vom 6. September 1937 . Auf Gründ von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich, was folgt: § 1. Bei dem Handel mit Stroh an den Eetreidegroßmärktetk Mainz und Worms werden nur folgende Höchstnotierungen pro 100 Kg. zugelassen: a) Roggen - Weizenstroh, bindsadengepreßt oder gebündelt , 2,70 bis 3,— RM. b) Roggen-Weizenstroh, drahtgepreßt . . . 3,— bis 3,30 RM, c) Hascr-Eerstenstroh, bindsadengepreßt oder gebündelt , 2,40 bis 2,70 RM. d) Safcr-Eersten-Futterstroh, gebunden . . 3,20 bis 3,50 RM. ,2. Bei Abschlüssen, die an den Eetreidegroßmärktcn erfolgen, dürfen die vorstehenden Preise nicht überschritten werden. Ab- sallende Qualitäten müssen durch Preise innerhalb der vorstehend den Preisspannen zum Ausdruck kommen, 3. Die Preise verstehen sich Frachtparität Mainz oder Worms, § 2. 1. Bei Käufen oder Verkäufen außerhalb der Eetreidegroß-t markte sind nur die im 8 1 Absatz 1 festgesetzten Preise zulässig, 2, Die Preise verstehen sich Frachtparität nächstgelegenetz Eetreidegroßmarkt (Mainz, Worms). 3. Verteiler haben die Ware auf dem kürzesten Wege dett Verbrauchern zuzusühren. 83. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser An« ordnung zuwiderhandelt, wird gemäß den 88 4 und 5 der Ver« ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. Novbr, 1936 bestraft. § 4. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 193Z in Kraft. Darmstadt, den 6, September 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung Stelle für die Preisbildung. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Betreffend: D>e Abhaltung von Viehmärklen in Homberg. Die Abhaltung des Schweinemarktes am 15. Sept. 1937 in Homberg wird genehmigt. Auf Grund des Reichsviehseuchcn- gefeßes und der zu feiner Ausführung erlassenen Vorschriften werden nachstehende Anordnungen getroffen: 1. Es dürfen Schweine int" Besitze von Züchtern aus Ober« Hetzen, den Kreisen Marburg und Ziegenhain, von Händlern, die int Kreise Alsselb ihren festen Wohnsitz haben und von der Viehoerwertung in Alsscld aufgetrieben werden. Die Schweins müssen frei sein von Erscheinungen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere). Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden beim Auftrieb zurückgewiesen,' desgleichen die sogenannten Kümmerer. Für Händlerschweine ist durch Vorlage des amtstierärztlichen Zeugnisses der Nachweis zu erbringen, daß die Tiere die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sind. 2. Schweine aus Sperrbezirken, Beobachtung!;- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden. 3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorjchriftsmätziges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekannt- machutig des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgesührt und vorgclegt werden. 4 Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweins dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgeführt werden. . S. Händler werden nur zugclassen, wenn sie beim Austrieb Zeugnis eines beamteten Tierarztes Nachweisen, daß ihre Ferkel jeuchenfrei und für Hessen guarantänefrei sind. _. 6. Die Beförderung der Schweine hat in Wagen zu erfolgen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. Nov 1937 sind zu beachten. Die Austriebszeit wird festgesetzt von 8—8.30 Uhr. 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Reichsviehseuchengesetz bestrast. Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Poli- zetbeamten ist <§olge zu leisten; ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. De". Handel mit