klmtsverkündigungsblatt ber Kreisämter Gießen, Friedberg, Lüdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld Nr. 123 Jahrgang 1937 I Beilage der Oberhefsische n Tageszeitung Metzen. 12 November 1937 Kreisamt Friedberg Bekanntmachung, betreffend Verbot des Nutz- und Zuchtviehmarktcs in Stegen, Vom 2. November 1937. Auf Grund der 88 18, 28 und 74 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird die Abhaltung des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Eietzen Lis auf weiteres verboten. Darntstadt, den 2. November 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Kreisamt Lauterbach Nr. 47. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1938. An die Bürgermeister des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbescheins sein können. Bezüglich der in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir: Das Lichtbild mutz unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahre fein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden ein« wesentliche Veränderung eingetreten äst. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers; wenn ein Unternehmer nicht vorhanden „ift, die eines Mitgliedes. Auf den Ihnen, vorliegenden Photographien wollen Sie fo- svrt auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Ver- wechilungen vermieden werden. .Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheinen eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurllckzugeben. Die Anträge wollen Sie Jins unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars (das von der Druckerei Ehrenklau oder der Buchhandlung Mehring in Lauterbach bezogen werden kann) baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will.ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Bericht beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzufuhren. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Lauterbach als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für dte Zeit, bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheines beizu- lchlletzen. Weiter ist der Nachweis über die Mitgliedschaft bei der zuständigen Wirtschaftsgruppe (Ambulantes Gewerbe, Handelsvertretung pp.) vorzulegen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheines waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheines zuruckzugeben.. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Jnteresie der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende 2ahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen, ist / dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wnnder- gewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellcn, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen "und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmcn. Zur Berechnung der zu erhebenden Stempelgebühr ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen oder kleinenUmfanghat. Lauterbach, den 6. November 1937. Kreisamt Lauterbach: Bonhard. N. 48. Betr.: Die Ausstellung von Legitimationskarten für das Kj. 1938. An die Bürgermeister des Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der LegitimationskarU^bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen.Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- geschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Das Formular für die Anträge können Sie von der Druckerei Ehrenklau ober der Buchhandlung Mehring in Lauterbach beziehen Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlas s u ngsortes der Firma zuständig. In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es „sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, u n a b g e st e m p e l t und in der Regel nicht > älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitiinationskarten „oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt, werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Auskaufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vor- gängigeausdrückliche Aufforderuygnur bei Kaufleuten oder „solchen Personen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Die Legitimationskarte darf nur dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe im „Sinne des § 57 bis 57b der Gewerbeordnung gegen den Reisenden nicht vorliegen. Hiernach dürfen also u. a. Personen Legitimationskarten nicht erhalten, die wegen Hoch- oder Landesverrats verurteilt, oder wegen anderer Tatsachen verdächtig sind, das Gewerbe zu staatsfeindlichen Zwecken zu mißbrauchen. In den Berichten sind evtl. Versagungsgründe genau anzugeben. Auch wenn nur bet geringste Verdacht der Unzuverlässigkeit des Antragstellers besteht, ist dies besonders zu bemerken. Zur Berechnung der zu erhebenden Stempelqebübr ist in den Berichten von Ihnen noch anzuqeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen oder kleineren Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Jnteresie der raschen Erledigung, der Anträge machen wir Jbnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Lauterbach, den 6. November 1937. Kreisamt Lauterbach: Bonhard. Freitag, 12. November 1937 Kreisamt Alsfeld Anordnung über Reinigen und Entseuchen von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvirh und Geflügel. Nom 4. April 1934. Auf Grund des § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Abs. 2 des Reichsvlehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt <5. 519) wird für vas hessische Staatsgebiet hiermit zolgendes angeoronet: 1. Nutz- und Schlachtviehhändler sowie Kommissionäre, Niehoerwcrtungsgenotzenschaften, Großschlächter und Unternehmer, die leoendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraftwagen befördern wollen, haben Vies der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. 2. Die Böden der Kraft- und Anhängewagen müssen dicht gefugt und so beschaffen sein, daß möglichste Undurchlässigkeit gewährleistet ist. Die Wagenwände von Kraft- und Anhangewagen, in denen Großvieh befördert werden soll, müssen wenigstens bis zu einer Höhe von 1,50 Meter und, sofern die Wagen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden, wenigstens bis zu einer Höhe von 60 Zentimtr. dicht gefugt fein. Kraft- und Anhängewagen sollen möglichst breit und ihr« Wände so hoch sein, daß di« Tiere bei Ouerstellen" im Wagen nicht mit dem Kopf darüber hinwegkommen können. In Zeilen besondrer Seuchengefahr kann die Beförderung von Klauenvieh und Geflügel in Wagen, bi« di«f«n Anford«rungen nicht voll entsprechen, verboten werden. Die Böden müssen mit einer gut aufsaugenden Einstreu (Torfmehl, Sägemehl usw.) versehen sein. Die Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen. 3. Kraft- und Anhängewagen, auf denen Klauenvieh nach Vieh- oder Schlachthöfen verbracht worden ist, dürfen dies« Anlage nicht verlassen, bevor-sie vorschriftsmäßig gereinigt und entseucht worden sind. Verkehren die Wagen mehrmals am Tage auf Vieh- und Schlachthöfen, so braucht die Reinigung und Entseuchung nur einmal am Tage im Anschluß an bi« l«tztausgeführte H i n beförderung ausgeführt zu werden. Sofern auf,. Kraft- und Anhängewagen gemäß Ziffer 1 Klauenvieh befördert wird, das nicht für Vieh- oder Schlachthöf« bestimmt ist, müssen die Wagen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamteten Tierarzt zugelassenen Stellen nach jedesmaligem Gebrauch gereinigt und entseucht werden. Kraft- und Anhängewagen, die der GeflUgelbeförderung dienen, sind nach jedesmaligem Ge- brauch zu reinigen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon können von dem zuständigen Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zugelassen werden. Kraft- und Anhängewagen, die zur Beförderung von Fer- keln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt werden, müssen an jedem Benutzungstag« gereinigt und mindestens einmal wöchentlich entseucht werden. 4. Die Reinigung und Entseuchung hat alsbald, spätestens 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen. Die für die Vornahme der Reinigung und Entseuchung bestimmten Oertlichkeiten müssen undurchlässig« Fußböden ‘ und gute. Abschlußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung «bfließende Schmutzwasser zur Unschädlichmachung in einer Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können. 5. Für die Entseuchung der Kraft- und Anhängewagen und der dazu gehörigen Geräte ist eine 2prozentige Natronlauge- Kalkmilchlösung zu verwenden. Im übrigen gelten sinngemäß die Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsversahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Viehseuchengesetz). 0. Alle Wagenführer haben stets «in Ausweisbuch nach beifolgendem Muster mit sich zu führen, bas von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellt [ein und mit fortlaufenden Nummern versehen« Seiten enthalten muß; aus diesem muß der bi«. Nachprüfung ausführenbe Beamt« jederzeit ersehen können, ob unö wann die vorgeschriebene Reinigung und Entseuchung der zur Beförderung von lebendem Klauenvieh und Geflügel benutzten Kraft- und Anhängewagen durchgesllhrt worden ist. 7. Soweit die Entseuchung in Vieh- und Schlachthöjen vorgenommen wird, kann di« Aufsicht und di« Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder Schlachthofes übertragen werden. Erfolgt di« Entseuchung an anderer Stelle, so sind im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt von der zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der Aufsicht zu betrauen die auch die Eintragung in das Ausweisbuch vorzunehmen haben. Die zuständige Polizeibehörde und der beamtet« Tierarzt sind jederzeit befugt, sich über die Entseuchungsarbeiten zu unterrichten. 8. Der Wagenhalter haftet für die Ausführungen der Reinigung und Entseuchung und trägt deren Kosten. Zuwiderhandlungen gegen dies« Anordnungen unterliegen den Strafvorschriften in § 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519). 9. Die Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. ..Die Anordnung über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen vom 22. September 1928 (Reg.-Vl. S. 172) wird hiermit aufgehoben. Darmstadt, den 4. April 1934. Der Staatsminister. Alsfeld, den 6. November 1937. Betr.: Vcterinärpolizeiliche Anordnung über Reinigung und Entseuchung von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel. An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises. Auf die vorstehend abgedruckte Anordnung des Herrn Staatsministers zu Darmstadt vom 4. April 1934 weifen wir hiermit nochmals hin. Die Einhaltung der gegebenen Bestimmungen wollen Sie genau überwachen. Kreisamt Alsfeld: Dr. Schön hals. Bekanntmachung. Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Schwarz. Unser« Bekanntmachung vom 4. November 1937 („Oberhessische Zeitung" Nr. 258 vom 4. 11. 1937) wird dahingehend erweitert. daß die Gemeinden Rainrod und Eifa dem Beobachtungsgebiet zugeteilt werden. Alsfeld, den 8. November 1937. Kreisamt Alsfeld: Dr. S ch L n h a l s. ' Auswcisbuch Nam« und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens: ..................... Beschreibung des Kraftwagens: _____________________________________ Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens: '. .. .................. Datum der Transporte der Tiere Zahl und Art der beförderten Tiere Herkunft bei Tiere aus Bestand von Märkten u|ro. Wohin wurden die Tiere befördert und wohin abgeliefert? Datum der Entfeuchungdes Kraftwagens Angabe, wo die Entseuchung itattgefundenhat Bemerkungen der kontrollierenden Beamten 1 2 3 4 5 6 7 ■