klmtsverkündigungsblatt bet Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Hlsfelb 9lr. t22 Jahrgang 1937 Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung Gieben. 10. November 1937 Kreisamt Gießen Betr.: Straßensperrung in Allendors/Lda., am 10. Nov. 1937. Bekanntmachung. Auf Grund des § 34 der Reichsstraßenverkehrsordnung wird die Landstraße 1. Ordnung Nr. 216, Abteilung Ortsdurchfahrt Allendorf (Hauptstraße), am 10. November 1937, anläßlich des Nickelsmarktes, für jeden Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt innerhalb der Gemeinde Allendorf; entsprechende Umleitungsschilder werden aufgestellt. Gießen, den 6. November 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Vetr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für da» Kalenderjahr 1938. An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeister der Gemeinden des Kreises. Cie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahr« 1938 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ausfordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, baß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Bezüglich der in die Wandergewerbeschsine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir: > Das Lichtbild muß »naufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, «ins Kopfgrötze von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung «ingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Lichtbild des Unternehmers, wenn «in Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden weroen. Lichtbilder, di« bereits in Wandergewerbeschein« einaeklebt und abgestempelt waren und von den Titandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, «in Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzufllhren. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Gießen als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins beizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe- Scheine liegt im Interesse der Wandergcwerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Schein« vorgebeugt wird. Die Wandergewerdetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Maudergewcrbeschcine nur noch für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen, ist dies in ®C|t Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. .Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des 'Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustcllen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Auf unser Ausschreiben vom 21. Februar 1935 nehmen wir Bezug. • .machen wir. Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59 Ziffer 1 bis 4 GO.) Gießen, den 27. Oktober 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr. Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1938. An die Polizeidirektion Gießen »nd die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Lvaren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jah- res im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein kön- neP- Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gefchriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist der Bürgermeister des »Rrederlafsungsortes der Firma zuständig, in Gießen di« Polizei, direktion. In die Legitiniationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unausgezogene Lichtbilder zuzulasien, die eine Kopfgrößs von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden., Lichtbilder, die bereits in Legitimations- ^gleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurllckzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. .Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Ligitimations- karte zu erwerben. Der Antragsteller muß äuch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betret» Ben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkausen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder ‘ solchen Bersonen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschästs- oetrieBe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. — -öet Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. . Zur Berechnung der zu erhebenden Gebühr ist in den Be- u « n Dön Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Jnteresie der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pslicht. Gießen, den 27. Oktober 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. F u h r. Mittwoch, 10. NovemVer 1937 I Kreisamt Lauterbach Bekanntmachung, betreffend Verbot des Nutz- und Zuchtoiehmarktes in Eietzen. Vom 2. November 1937. Auf Grund der §§ 18, 28 und 74 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird die Abhaltung des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Gießen bis auf weiteres verboten. D a r m ft a d t, den 2. November 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Sn Vertretung: Reiner. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung betreffend Maul- und Klauenseuche. Vom 28. Oktober 1937. Ziffer 6 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1937 in der Fassung der Ersten Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 18. Oktober 1937: .Jegliche Einfuhr von Klauentteren (Zucht-, Nutz- und Schlachtttieren) aus Baden, der Pfalz und dem Saarland nach Hessen ist verboten" , wird auch auf die Kreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach und Schotten ausgedehnt. Darmstadt, den 28. Oktober 1937. Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —. I. V.: Reiner. Bekanntmachung. Vetr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1938. An die Polizeiämtcr Friedberg und Bad-Nauheim sowie die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises! Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1938 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang'nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Zu der nach der/Bekanntgabe des Reichskanzlers, betreffend Ausführmigsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom Marz 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Photographie bemerken Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unauf- gezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopsgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf -oahre Lin; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie'des Unternehmers; wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wanderqewerbescheinen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. . , Photographien, die von uns bereits tn Wandergewerbescheinen eingeklebt' und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden sind unzulässig, und daber von Ihnen zurückzugeben. Die Anträge 'wollen Sie uns unter Benutzung des vor- qeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und die Photographie des Wandergewerbeschein-Nachsuchenden und, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke ferlbieten will ern Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift tn zwei Ausfertigungen dem Bericht beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzu- "^Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Friedberg anzumelden Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber dre Beitrage für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheines oder nut Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheines beizuschließen. In dem Formular ist noch anzugeben, welches Transportmittel benutzt werden soll. , ... Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder stutzer ' bereits im Besitze eines Wandergewerbescheines waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheines zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine Liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, ba hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bet Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1937) ausgestellt werden sollen ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. , „ u , . . ™. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.f Friedberg, den 4. November 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg: Dr. Braun. Bekanntmachung. Vetr.: Eewerbelegitimationskarten für Kalenderjahr 1938. An die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim und die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises! Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte die nach § 44a der Gewerbeordnung aus die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsühliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten - sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Bad-Nauheim und Friedberg die Polizeiämter. Ferner ist bestimmt worden, daß in den Legitimations- karten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zugelassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu bemerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. , Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskarte zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung haben. Ferner darf das Ankäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige Bestellung nur bei Kaufleuten oder solchen'Personen erfolgen, die die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. . Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist tn den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen oder kleineren Umfang hat., Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung bei' Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der int Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Die Legitimationskarten werden nach Ausstellung von uns an die Bürgermeistereien bzw. Polizeiämter übersandt. Persönliches Erscheinen zwecks Abholung der Legitimationskarten am Kreisamt ist zwecklos. Friedberg /H., den 4. November 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg: Dr. Braun. Mittwoch, 10. November 1937 Nr. 46. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Bekanntmachung. In der Gemeinde Schwarz, Kreis Alsfeld, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Zur Verhinderung der Ausbreitung werden die Gemeinden ■ Maar, Wenges und Willoss zum Beobachtungsgebiet, die Gemeinden Reuters, Anqersbach, Nieder-Stoll, Bernshausen, Schlitz, Hutzdorf, Queck, Rimbach, Unter-Schwarz, Ober-Wegsurth und Unter-Wegsurth zum gefährdeten Gebiet erklärt. A. Für das Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen: 1. Aus dem Veobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergefpannen durch das Beobachtungsgebiet verboten. Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchführens und des Durchfahrens mit Wiederkäuergespann erstreckt sich nicht auf Klauenvieh, das im Beobachtungsgebiet bleibt. 2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tier« vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist, von der Ortspolizeibehörde zu gestatten, und zwar: a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte; b) nach in der Nähe liegenden, Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der, Eisenbahnstation unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. Für den Transport nach in der Näh« liegenden Orten, Eisenbahnstationen ist von der Ortspolizeibehörd« anzuordnen, baß «i zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltungen und, soweit nötig, durchs polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß ein« Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Veobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Die Polizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tier« rechtzeitig zu benachrichtigen. Bei Klauenvieh, das im Beobachtungsgebiet abgeschlachtet wird oder das zur Abschlachtung in «inen benachbarten Sperrbezirk gelangt, kann die Untersuchung des Bestandes auch durch den zuständigen Fleischbeschau«!: vorgenommen werden. Beim Transport der Schlachtttiere nach Orten des Veobachtungs- gebietes oder in «inen an dieses angrenzenden Sperrbezirk wird von der Beförderung zu Wagen Abstand genommen. 8. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu, Rutz- oder Zuchtzwccken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung wird nur unter der Bedingung erteilt, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmenbe amtstierärztlich« Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsortes mit der Einführung einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsorte sind di« 2i«t« auf die Dauer von mindestens neun vollen Tagen der polizeilichen Beobachtung (Quarantäne) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der Tier« finden die. Bestimmungen der Ziffer 2 sinngemäß Anwendung. Hinsichtlich der polizeilichen Beobachtung gelten die Bestimmungen über Quarantäne. . 4. Im ganzen Bereiche des Veobachtungsgebietes tzt der gemeinschaftliche Weidegang von Klauenvieh aus den Bestanden verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh verboten. 5. Der Weidegang für Schweine ist verboten. Schafherden ist von der Bürgermeisterei ein besonderer Weidedistrikt anzuweisen. Werden sie außerhalb dieses Distrikts angetroffen, so wird ihr« Aufstallung oder Einpf«rchung angeordnet werden. B. Für das gefährdete Gebiet gelten folgende Bestimmungen: • Es ist verboten: a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkten. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen. b) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestel- lung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers, oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Auffuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mittllhren von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler. . c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Dos Verbot findet kein« Anwendung auf Viehversteigerun- gen auf d«m eigenen, nicht gesperrten Gehöft des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die sich mindestens drei Monate im Besitz des Versteigerers befinden. d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind. k) Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wiederkäuer und Schwein« betreffen. g) Jahr- und Wochenmärkte, auch '-wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird. h) Körungen von Tieren jeder Gattung. Lauterbach, den 6. November 1937. Kreisamt Lauterbach. I. V.: Schindel. Kreisamt Schotten Bekanntmachung, betreffend Verbot des Nutz- und Zuchtv'chmarktes in Gießen. Vom 2. November 1937. Auf Grund der §§ 18, 28 und 74 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) wird die Abhaltung des Nutz- und Zuchtviehmarktes in Gießen bis auf weiteres verboten. Darmstadt, den 2. November 1937. Der Reichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Bekanntmachung. Betr.: Fleischbeschauerversammlung. Am Sonntag, dem 14. November 1937, vormittags 19 Uhr, findet im Gasthaus „Zum Adler" in Schotten eine dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichinenschauer des Kreises statt. Schotten, den 8. November 1937. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. B«tr.: Fleischbefchauerversammlung am Sonntag, dem 14. d. M. An die Herren Bürgermeister des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Tierärzte, Fheischbeschauer und Trichinenschauer Ihrer Gemeinde auf die vorstehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen und sie darauf hinzuweisen, daß ihr Erscheinen unbedingt erforderlich ist. Schotten, den 8. November 1937. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Dienstnachrichten. Theodor Desch, Wetterfeld, wurde als Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeind« Wetterfeld ernannt und verpflichtet. Schotten, den 29. Oktober 1937. Kreisamt Schotten. Schwan. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. B«tr.: Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Schwarz. Mit Rücksicht auf den Ausbruch der Maul- und Klauen- feuch« in der Gemeinde Schwarz werden für das Kreisgebiet folgende Anordnungen getroffen: 1. Das Durchtreiben von Wanderschafherden ist verboten, der Abtrieb der noch vorhandenen Herden wird nach vorheriger amtstierärztlicher Untersuchung bei Seuchenfreiheit zur Verladung auf der nächsten Bahnstation gestattet. 2. Sämtliche Klauenviehmärkte fallen aus. . 3. Der Handel mit Klauenvieh und mit Geflügel im Umherziehen wird verboten. Als Handel im Sinne die,er Vorschrift gilt auch das Aussuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitfllhren von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler. Alsfeld, den 4. November 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. Schönhals. Alsfeld, den 4. November 1937. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises. . Auf die vorstehend« Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Zuwiderhandlungen sind uns zur Anzeige zu bringen. _ „ , , Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch o n h a l s. jjunivod?, 10. Avvember 1937 Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchftpreisen für Speisekartosseln vom 6. September 1937, in der Fassung vom 23. Oktober 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom.14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtschastsverband Hessen-Nassau, Frankfurt a. Main, was folgt: L Für die Abgabe von Speisekartoffeln an di« Verbraucher bis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise festgesetzt: 1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartoffeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Vuchschlag und Neu- Isenburg, für rote, Weiße und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg len je 50 Kg. RM. RM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers .... bis zu 2.85 bis zu 3.15 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers ............bis zu 2.95 bis zu 3.25 bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch den Empfangsverteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers .... bis zu 3.15 bis zu 3.45 bei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler .......bis zu 0.37 bis zu 0.40 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das sind alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgeführt sind, für role, weiße und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg. ten je 50 Kg. NM. RM. bei Abgabe von 50 Kg. an .... bis zu 2.70 bis zu 3.— bei Abgabe von 5 Kg. an . . . . bis zu 0.33 bis zu 0.36 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kg. an für rote, weiße und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg. ten je 50 Kg. RM. RM. a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3.15 bis zu 3.45 b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2.70 bis zu 3.— 4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt für rote, weiße und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg. - ten je 50 Kg RM. ■ RM. 2.35 2.65 ' II. Die Verfandverteilerfvanne beträgt se 50 Kg. 0.20 RM. und ist in den festgesetzten Verbraucherböchstpreisen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderhandelt, wird gemäß §§ 4 und 6 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 955) bestraft. IV. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft. Darmstadt, den 23. Oktober 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung Stelle für die Preisbildung I, V.: sez. Reiner. Vetr.: Erfassung von Altpapier. An die Bürgermeister des Kreises. Die Bürgermeister, die unsere ausschriftliche Verfügung vom 22. September d. I. noch nicht erledigt haben, werden mit Frist von 3 Tagen an Erledigung erinnert. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß das mit unserer Verfügung vom 29. Januar 1937 mitgeteilte Muster für ine Berichterstattung zu verwenden ist. Alsfeld, den 4. November 1937. Kreisamt Alsfeld. Dr. S ch ö n h a l s. Vetr.: Die Ausstellung von Wandcrgewerbcscheinen und Legiti- mationskartcn für 1938. An die Bürgermeister des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, bekannt zu geben, daß die Anträge auf Ausstellung von Wandergewerbescheinen und Legitimationskarten für das Jahr 1938 alsbald bei Ihnen gestellt werden müssen. Sie haben uns die Anträge unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars vorzulegen. Die Prüfung der Anträge nimmt nach den jetzigen Bestimmungen längere Zeit in Anspruch. Nur bei frühzeitiger Einreichung der Anträge kann damit gerechnet werden, daß die Scheine bzw. Karten zu Beginn des neuen Jahres im Besitz der Antragsteller sind. Den Anträgen ist ein Lichtbild des Betreffenden beizu- fügen. Paßbilder, die den Inhaber in irgendeiner Uniform der Partei oder ihrer Unterorganisationen darstellen, sind nicht zulässig. Auf der Rückseite des Bildes ist der Name zu verzeichnen, damit Verwechslungen vermieden werden. Das Lichtbild mutz aus neuerer Zeit stammen und darf keinen Dienstsiegel oder einen Teil eines solchen tragen. Auf unsere übergedruckte Verfügung vom 21. Dezember 1934 machen wir besonders aufmerksam und empfehlen deren genaue Beachtung. Die ausgestellten Wandergewerbescheine werden von uns an die zuständigen Finanzämter abgegeben, bei denen sie von den Eesuchstellern gegen Entrichtung der Gewerbesteuer in Empfang genommen werden können. Die für die Ausstellung des Wandergewerbescheines zu entrichtende Verwaltungsgebühr wird unmittelbar von uns erhoben. Alsfeld, den 2. November 1934. Kreisamt Alsfeld. Dr. Schön hals. Vetr.: Die Beiträge der Gemeinden zur Kreislichtbildstelle im Rechnungsjahr 1937. An die Bürgermeister des Kreises. Wir ersuchen Sie, obige Beiträge, deren Höhe seit Jahren festliegt, bis 15. Dezember 1937 an die Kreiskasse (Postscheckkonto 10 844 Frankfurt a. M.) einzahlen zu lassen. Alsfeld, den 4. November 1937. Kreisschulamt Alsfeld. I. V.: Walter. Älkoholverbot für Jugendliche. Der Reichsführer ff und Chef der Deutschen Polizei macht in einem Runderlatz den Polizeibehörden zur Pflicht, mit Nachdruck darüber zu wachen, daß die nach § 16 des Gaststätten- gefetzes zum Schutz der Jugend bestehenden Anordnungen genau beachtet werden. Nach § 16 des Gaststättengesetzes ist verboten: 1. An Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Ge- nutzmittel im Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel zu eigenem Genüsse zu verabreichen. 2. An Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten oder seines Vertreters auch ander« geistige Getränke oder Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft zu eigenem Genüsse zu verabreichen. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht. In allen deutschen Landesteilen bestehen polizeiliche Anordnungen, die eine Teilnahme Jugendlicher an öffentlichen Tanzlustbarkeiten verbieten. Ich ersuche mit Nachdruck darüber zu wachen, daß die im Interesse der Jugend ergangenen und unbedingt notwendigen Anordnungen genau beachtet werden. Bekanntmachung. Am Mittwoch, dem 10. November 1 937, findet für den Kreis Alsfeld in der Zeit von 2 bis 5 Uhr nachmittags im Staatlichen Gesundheitsamt Alsfeld, Hindenburgstratze-27, ein Lupussprechtag statt, bei dem der Beauftragte für bi«. Lupusbekämpfung, Herr Prof. Dr. W. Schultze, Leiter der Universitäts-Hautklinik Gießen, oder dessen Vertreter anwesend sein werden. Alle Lupuskranken und alle Personen, die den Verdacht haben, daß es sich bei ihrer Hauterkrankung um einen Lupus handeln könnt«, haben die Möglichkeit, sich zur kostenlosen Untersuchung in der oben angegebenen Beratungszeit vorzustellen. Alsfeld, den 4. November 1937. Staatliches Gesundheitsamt. Dr. Vetzberger, Med.-Rat., Amtsarzt.