Kmtsverkündigungsblatt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb HIsfelö Ak, 89. Aahrs««8 1937 Beilage der Oberhesfijchen Tageszeitung GreSen. 3. Anglist 1937 Kreisamt Gießen Dem Paul Ahnert, Eiehen, Seltersweg Rr. 89, wurde die Erlaubnis erteilt, bei der Beförderung von Auswanderern nach außerdeutschen Ländern als Agent des Unternehmers Hamburg,Südamerikanifche Dampfschiffahrtsgesellschaft in Hamburg durch Vorbereitung, Vermittlung und Abschluß von Beförde- rullgsverträgeu gewerbsmäßig mitzuwirken. Abschrift. Der Rcichsstatihalter in Hesse« — Lall-esregieroaz — Darmstadt, den la. Zulr 1937. Nr. III 25 612. Betr.: GrmarKugsgreuzregulierung Gießen-Schiffeuberz. Beschluß. Auf Grund der §§ 13 und 15 der Deutschen Gemeindeordnung und des 8 36 Ziffer 3 der Ersten Durchführungsverordnung hierzu werden aus der selbständigen Gemarkung „Schiffen- berg (Hoff mit Herrenwald" die Grundstücke Flur VI Nr. 4-Vt» (12 269 qm) und Flur VI Nr. 5 (15 664 qm) ansgegliebert und in die Gemarkung der Stadt Gissten «ingegliedert. , Der Beschlug tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1937 in Kraft. sez. Sprenger. Vetr.: Die Durchführnng des Gesches über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lager- stättengesetz) vom 4. Dezember 1934. An die Bürgermeister des Kreises. Wir verweisen auf die hierunter abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Reichsftatthalters in Hetzen — Landesregierung—, bi« Ausführung des Lagerstättengesetzes betreffend, «nö empfehlen, gegebenenfalls di« Durchführung zu überwachen. Gissten, den 29. Juli 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Vekanntmachang, Xe Ausführung des Lagerstättengefetzes betreffend. Dom 7. Juli 1937. Di« §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstültengefetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I 6. 1223) finden nicht mehr überall die erforderliche Beachtung. Ich nehme daher Anlatz, den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, rotiiei ich darauf Hinweise, das; Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit Geldstrafen geahndet werden. Ich verweife ferner auf die zur Ausführung dieser Vorschriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenannten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I 6. 1261). § 4. (1) Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demfenigcn, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnmrg aus- sührt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angegeigt werden. (2) Bohrungen der im Absatz 1 bezeichneten Art, die beim Jnkrastireten dieses Gesetzes bereits begonnen sind, hat der Anzeigepflichtige der zuständigen Anstalt unverzüglich anzuzeigen. § 6- (1) Wer auf Grund staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den Ab- schlust eines solchen Vertrages besitzt oder erhält, ist verpilichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landes- bergbehördeu unverzüglich «ine Karte einzureichen, bi« den räumlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Del mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophynkalifche Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für feine Rechnung ausführen läßt. , (3) Für Einzeldarstellungen sind Sonderkarten vorzulegen. (4) Erstmalig sind die Karten (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. ,, (5) Jede Veränderung der in den Karten darzupellenderr Derhältnisie hat der Verpflichtete unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Anstalt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist die Hessische Geologische Landesanstalt in Darmstadt, Paradeplatz 3. Darmstadt, den 7. Juli 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. Sprenger. Betr.: Gefechtsschießen des MK-Batk. II am 17. August 1337 bei Langd. Bekanntmachung. Am 17. August 1937, in der Zeit von 7 bis 13 Uhr, wird ein Gefechtsschießen mit f. Mg. im Raume Langd, Rabertshausen, Ulfa, Gonterskirchen. Stornfels stattfinden. Die -reuet« stcllungen liegen auf dem Plattenberg, 1 Kilometer nordwestlich Rabertshausen. Schußrichtung nach Nordosten auf Stornfels. Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Langd, Rabertshausen, Ulfa, Stornfels, Gonterskirchen ist gefährdet und wird gesperrt werden. Das Betreten des gefährdeten Gebietes ist für die Dauer des Gefechtsschießens verboten. Den Weisungen der Absperrposten, die zur Festnahme berechtigt find, ist unbedingt Folg« zu leisten. Während der Schießübungen werden folgende Straßen, \o* weit sie im Kreise Gießen liegen, gesperrt! 1. Gemeindestraße Langd—Ulfa, 2. Gemerndestraße Rabertshausen—Langd—Ulsa, 3. Gemeindestraße Langd—Schotten bis Schellnhof bek Einartshausen. Die Umleitung im Kreise Gießen erfolgt über Rabertshausen— Ulfaer Kreuz—Ulfa. Die Beendigung des Schießens wird der Sicherheitsoffizier den Bürgermeistern der genannten Orte mitteilen. Gießen, den 28. Juli 1937. Kreisamt Gießen. I. B.: Weber. Betr.: Instandhaltung der Bäche und ständig fließenden Ge« wässer. Bekanntmachung. Wir haben die Wahrnehmung gemacht, daß bisher nur lehr wenige Gemeinden, Triebwerksbesitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige ihrer Raumungspflicht nachgekommen sind. Die Wasserpflanzen haben zur Zeit den Reifezustand erreicht und sinken in Kürze auf Grund. Rach dem Absinken ist Die Entfernung nicht mehr möglich. Die Folge davon ist ein fast überall zu beobachtender schlechter Unterhaltungsrustand. Erhöhung der Bachsohlen und Störung der Borflutverhältnisse. Die Unter» haltungspslichkigen werden daher zur sofortigen Durchführung der Räumung der Bäche, Triebwerkskanäle und ständig fließenden Gewässer aufgefordert. Gießen, den 26. Juli 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung, die Ausführung des Lagerstättengefetzes betreffend. Dom 7." Juli 1937. Die §§ 4 und 6 des Gesetzes über die Durchforschung de; Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgcsetzblatt I S. 1223) finden nicht mehr überall die erforderlich« Beachtung. Ich nehm« daher Anlaß. den Wortlaut der genannten Bestimmungen nachstehend nochmals bekanntzugeben, wobei ich darauf Hinweise, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit Geldstrafen geahndet werden. Ich verweis« ferner auf die zur Ausführung dieser Vorschriften erlassene Verordnung zur Ausführung des obengenannten Gesetzes vom 14. Dezember 1934 (Reichsgefetzblatt I S. 1261). Dieirükag, 3. August 1937 § 4. (1) Alls mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen muffen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung aus- führt, der zuständigen Anstalt (§ 1) angezeigt werden. (2) Bohrungen der im Abs. 1' bezeichneten Art, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnen fiird, hat der Anzeigepflichtige der zustäMigen Anstalt unverzüglich anzuzeigen. § 6. (1) Wer auf GrmÄr staatlicher Ermächtigung oder eines Vertrages mit dem Grundeigentümer zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl berechtigt ist oder eine Option auf den AL- fchluß eines solchen Vertrages besitzt ober erhält, ist verpflichtet, der zuständigen Anstalt (§ 1) durch Vermittlung der Landes- bergbehörden unverzüglich eins Karte einzureichen,' die den ränmlichen Umfang des Gebietes, die Lage der darin vorhandenen Bohrungen auf Oel mit Angabe ihrer Teufe und die bereits geophysikalisch untersuchten Flächen nachweist. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft den Grundeigentümer, der auf seinen Grundstücken geophysikalische Untersuchungen oder Bohrungen auf Erdöl ausgeführt hat oder für seine Rechnung ausführen läßt. (2) Für Einzeldarstellungen find Sonderkarten vorzukegsn. (4) Erstmalig sind die Karten. (Absätze 1 bis 3) alsbald, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. (5) Jede Veränderung der in den Karten darzustellenden Verhältnisse hat der Verpflichtets unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Anstalt im sinne der vorstehenden Bestimmungen ist die Hessische Geologische Landesanstalt in Darmstadt, Par ade platz 3. Darmstadt, den 7. Juli 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger. Detr.: Beseitigung des schienengleichen llebergaugrs bei Block Ober-MSrlen der Reichsstraße Rr. 3 zwischen Frankssrt und Eietzen. Bekanntmachung. „ Mr bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Pläne und das Bauwerksverzeichnis zur Beseitigung des schienengleichen lleberganges bei Block Ober-Mörlen'im Zug« der Reichsstraße Frankfurt—Gießen in der Zeit von Dienstag, den 3. August 1937 bis Montag, den 16. August 1937 einschließlich, von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags, auf der Registratur des Kreisamtes Friedberg zur Einsicht der Beteiligten osfenkiegen. Einweichungen gegen die Ausführung sind von den Grundstückseigentümern oder sonstigen Berechtigten während der Offen- legungssrist bei dem Kreisamt Friedberg schriftlich zu erheben, widrigenfalls sie nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden können. Gleichzeitig wird landespolizeilicher Prüfungskermin auf Montag, den 6. September 1937, nachmittags 2.30 Uhr. an Ort uich Stelle anberaumt. Daran anschließend, etwa um 4 Uhr nachmittags, findet Verhandlung auf dem Rathaus in Ober- Märken statt. Friedberg, den 27. Juli 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Petr.: Landespslizeiliche Begutachtung bet Umgehungsstraße Okarben. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Pläne und das Vauwerksverzeichnis zum Bau der Umgehungs- firaße Okarben in der Zeit von Dienstag, den 3. August 1937, bis Montag, den 16. August 1937 einschließlich, von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 5 Uhr nachmittags, auf der Registratur des Kreisamtes Friedberg zur Einsicht der Beteiligten offenliegen. •' . Einwendungen gegen die Ausfübrnng sind von den Grundstückseigentümern . ctzer sonstigen Berechtigten mährend der Oifenlegungsfrift bei dem Kreisamt Friedberg schriftlich zu er«, heben, widrigenfalls sie nach Ablauf der Frist nicht mehr be-- rücksichtigt werden können. . Gleichzeitig wird landespolizrilichrr Prüfungskermin auf Montag, den 6. September 1937, vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle (Zusammenkunft an. der Station Okarbens aube- raumt. Es folgt Bencktigung der Strecke und um 11 Uhr Verhandlung auf dem Rathaus in Okarben, Friedberg, den 27. Juli 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Seuchennächrichte«. In dem Gehöft Mainfeldflraße (Bootshaus) in Frankfurt Abt. in (Innere Verwaltung) hat dem Kreis Lauterbach für das Rechnungsjahr 1937 die solgenden Sätze sür die Kreissteuern und für den Ausschlag der Kreisumlagen genehmigt: I. Kreissteuersätze für die Grund- und SondcrgcSäudcsteuee und die Gewerbesteuer in den selbständigen Gemarkungen (dem gcmarkungsselbständigen Grundbesitz). L auf je 100 RM. Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze..... 23,160 Rpf, 2. a) auf je 100 RM. Sieurrwert des landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes .......... 49,632 „ b) auf je 100 RM. Steuerwerk des forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. . 55,110 „ 3. auf je 1 RM. des staatlichen Sonder- gebäudesieuervorfolls 1937 von den Steuerwerken a) bis 7000 RM. ........ 54,9 b) über. 7090 RM........ . 47.93 „ 4. Von den Gewerbesteuermeßbeträgen . . 300 v. H. II. Ausfchlagfätze für die Kreisum'agen: 1. a) auf je 100 RM. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze ......... 4,5 Rpf. b) auf je 100 RM. Steuerwerk des kand- und forftwirtfchaftlich sowie des gärtnerisch genutzten Grundbesitzes.....8,1 „ 2. auf je 1 RM. des staatlichen Souder- gebäudesteuervorsolls 1937 bei den Steuerwerken a) bis 7000 RM. . i , — b) über 7060 RM.......- . - - — 3. von den Gewerbesteuermeßbekrägen . , . 21,7 v. H. Gemäß Art. 7 und 8 des Steuergesetzes für das Rj. 1937 vom 13. 4. 1937 (Reg.-Bl. S. 133) erhebt der Kreis direkte Steuern nur noch in den selbständigen Gemarkungen und vom gemarkungsselbständigen Grundbesitz. Der übrige Bedarf wird auf die Gemeinden des Kreises nach Maßgabe der in ihnen vorhandenen Besteuerungsgrundlagen ausgeschlagen. Die Erundstener und die Sondergebändesteuer wird in 6 Zielen erhoben und ist fällig zum 25. der Monate Mai, Juli, September, November 1937, Januar und März 1938. Die Gewerbesteuer ist fällig: L mit je einem Viertel ihres Iahresbetrags am 15. Mai, 15, August, 15. November und 15. Februar) 2. am 15. Mai mit ihrem Iahresbetrag, wenn dieser 5 RM. nicht übersteigt,' 3. am 15. Mai und 15. November zu je einer Hälfte ihres Iahresbetrags, wenn dieser 10 RM. nicht übersteigt. Die von den Gemeinden zu entrichtende Kreisumlagc ist fällig mit je einem Sechstel ihre; Iahresbetrags am 15. der Monate Juni, August, Oktober und Dezember 1937, Februar und April 1938. ■ Lauterbach, den 30. Juli 1937. Kreisamt Lauterbach. Z ar tz. Kreisamt Schotten Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Reichsstraße Nr. 276, Abteilung Freienseen—Laubach. von Kilomtr. 7,5 —10,9, wird ab 1. August 1937 aufgehoben. Schotten, den 27. Juli 1937. Kreisamt Schotten. Z. V.: Burk,