klmtsverkündigungsblalt der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld Nr. 118 Aavrgang 1S37 Beilage der Ob erhebliche n Tageszeitung Bietzen. 2. November 1937 Kreisamt Gießen Betr.: Enteignung von Gelände in der Gemarkung Earbenteich zum Bau der Kraftfahrbahn Frankfurt a. M.—Gießen— Eisenach. Bekanntmachung. Aus Anlaß des Baues der Teilstrecke Frankfurt—-Gießen— Eisenach hat die Oberste Bauleitung Frankfurt a. M. der Reichsautobahnen auf Grund des Hessischen Gesetzes vom 26. Juli 1884 über die Enteignung von Grundeigentum in Verbindung mit der Verordnung des Führers und Reichskanzlers über Enteignung für Zwecke der Reichsautobahnen vom 15. August 1935 die Enteignung nachstehender, in der Gemarkung Garbenteich gelegenen, dem Franz Bertram in Gelnhausen gehörigen Grundstücke beantragt: V Nr. 816, Acker, die Backofenheide 2609 qm V Nr. 317, Acker, daselbst 2620 „ V Nr. 318, Acker, daselbst 2510 „ V Nr. 319, Acker, daselbst 1072 „ V Nr. 320, Acker, daselbst 615 „ V Nr. 322, Acker, daselbst 1318 „ V Nr. 323, Acker, daselbst 2884 „ V Nr. 325,Acker, daselbst 2032 „ Der Antrag sowie die Pläne, aus denen die Lage des zu enteignenden Geländes ersehen werden kann, und die übrigen nach Art. 23 des Enteignungsgesetzes erforderlichen Nachweisungen liegen in der Zeit vom 5. bis 18. November 1937 auf der Bürgermeisterei Earbenteich während der üblichen Eeschäfts- stunden zu jedermanns Einsicht offen. Zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung wird Tagfahrt vor der Lokalkommifsion auf Mittwoch, den 24. November 1937, 10 Uhr vormittags, im Rathaus zu Earben- tetch anberaumt. Dio Beteiligten, insbesondere der Eigentümer, die Pächter, die Mieter oder sonstigen an den zu enteignenden Grundstücken Berechtigten werden hiermit aufgefordert: Flur Flur a) Einwendungen gegen die Pläne bei Meidung des Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung; b) Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebots; c) Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Meidung des Ausschlusses mit solchen; d) Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten (Art. 19 des Enteignungsgesetzes) bei Meidung des Ausschlusses mit solchen; e) Anträge auf Einrichtung oder Unterhaltung von Anlagen, die für die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind oder notwendig werden, bei Meidung des Ausschlusses mit solchen; k) etwaige noch unbekannte Ansprüche und Rechte an die zu enteignenden Grundstücke bei Meidung des Ausschlusses mit solchen, spätestens in dem genannten Termin vorzubringen. Zugleich wird der Eigentümer bzw. sein Rechtsnachfolger oder gesetzlicher Vertreter aufgefordert, die Namen dritter Personen, welche als dinglich Berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligt sind, sofort nach Zustellung der Bekanntmachung dem Kreisamt mitzuteilen, widrigenfalls er für deren Ansprüche gemäß Art. 27 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes verantwortlich wird. Die Unternehmerin wird zu dem Termin unter dem Rechtsnachteil vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens Verzicht- leistuug auf Fortsetzung des Enteignungsverfahrens unterstellt und sie mit den bis dahin entstandenen Kosten belastet wird. Der Eigentümer der abzutretenden Grundstücke muß von der Zustellung dieser Bekanntmachung an zu neuen Anlagen oder zu einer von der bisherigen bzw. der gewöhnlichen abweichenden Art der Bewirtschaftung die Genehmigung der Unternehmerin einholen, widrigenfalls «ine Entschädigung nur insoweit verlangt werden kann, als durch die Veränderung uuch.fur den öffentlichen Zweck, für welchen diese Enteignung geschieht, der Wert des Geländes erhöht worden ist. Räumt der Eigentümer einem anderen von deni Zeitpunkt der Zustellung an ein dingliches Recht an den zu enteignenden Grundstücken oder ein persönliches Recht auf deren Benutzung ohne Genehmigung der Unternehmerin ein, so steht jenem anderen eine besondere Entschädigung nicht zu. Gießen, den 1. November 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Gewerbelcgitimationskarten für Kj. 1938. An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1938 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, baß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz 'der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichtes ist' der Bürgermeister des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen die Polizeidirektion. In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimations- karten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma ober des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Ligitimations- karte zu erwerben. Der Anrragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. — Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung der zu erhebenden Gebühr ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen mir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Gießen, den 27. Oktober 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Fuhr. Kreisamt Büdingen Dien st Nachrichten. Ernannt und verpflichtet wurden: August Eitner aus Hirzenhain als Fleischbesthauer für die Gemeinden Hirzenhain, Merkenfritz und Schwickartshausen,, Gustav Strauch aus Geiß-Nidda für die Gemeinden Geiß-Nidda, Borsdorf und Bad Salzhausen, Otto Jüngling aus Bergheim für die Gemeinden Bergheim, Gelnhaar und Usenborn, Karl Erk aus Ranstadt für die Gemeinden Ranstadt, Bellmuth und Bobenhausen, ■ Gustav Schade von Dauernheim zum zweiten Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr zu Dauernheim. Dienstag, 2. November 1931 ’s Friedrich Gönner von Ninderbllgen wurde zum stellvertretenden Wiegemeister der Eemeindeviehwaage Rinderbiigen ernannt und verpflichtet. Heinrich Wagner von Echzell wurde zum Eemeinde-Kassen- verwalter der Gemeinde Echzell ernannt und verpflichtet. Kreisamt Lauterbach Am Mittwoch. 3. November 1937, findet in Lauterbach unter den üblichen Voraussetzungen ein Rindvieh- und Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet vormittags 9*/z Uhr. Kreisamt Schotten Anordnung betreffend die Festsetzung von Verbraucherhöchftpreifen für Speiiekartoffeln vom 6. September 1937, in der Fajjung vom 23. Oktober 1937. Auf Grund von Ziffer 1 Absatz 2 der Ersten Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291 vom 14. Dezember 1936) bestimme ich im Benehmen mit dem Kartoffelwirtfchaftsverband Hessen-Nassau, Frankfurt a. Main, was folgt: Für die Abgabe von Speisekartoffeln an die Verbraucher bis 31. Dezember 1937 werden nachstehende Höchstpreise fest- gesetzt: 1. In Städten, Jndustriebezirken und sonstigen Orten, in denen die Versorgung mit Speisekartosfeln nicht unmittelbar durch Erzeuger sichergestellt werden kann, und zwar in Darmstadt, Giehen, Mainz, Offenbach und Worms, sowie in den im Kreise Offenbach gelegenen Orten Bieber, Buchschlag und Neu- Isenburg, für rote, Weiße und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg teu je 50 Kg. RM. RM. bei Abgabe ab Waggon oder Lager des Empfangsverteilers .... bis zu 2.85 bis zu 3.15 bei Zufuhr frei Keller des Kleinverteilers .........bis zu 2.95 bis zu 3.25 bei Zufuhr frei Wohnung (Keller) des Verbrauchers durch oen Empfangsoerteiler oder ab Verkaufsstelle des Kleinverteilers .... bis zu 3.15 bis zu 3.45 bei Abgabe von 5 Kg. an durch den Kleinverteiler .......bis zu 0.37 bis zu 0.40 2. Auf dem flachen Lande und in den Orten, in denen die Versorgung durch Erzeuger unmittelbar sichergestellt werden kann, das find alle Gemeinden, die nicht unter 1. aufgeführt sind, für rote, weiße und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg. ten je 60 Kg. NM. NM. bei Abgabe von 50 Kg. an ... . bis zu 2.70 bis zu 3.— bei Abgabe von 5 Kg. an . . . , bis zu 0.33 bis zu 0.36 3. Bei Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher von 50 Kg. an . . j für rote, weiße . und blaue Sor- für gelbe Sorten je 50 Kg. ten je 50 Kg. NM. RM. a) in die unter 1. genannten Gebiete bis zu 3.15 bis zu 3.45 b) in die unter 2 genannten Gebiete bis zu 2.70 bis zu 3.— 4. Soweit der Verbraucher die Kartoffeln beim Erzeuger abholt für rote, weiße und blaue Sorten je 50 Kg. NM. für gelbe Sorten je 50 Kg RM. 2.35 2.65 II. Die VersanÄverteilerspanns beträgt ie 50 Kg. 2,20 RM. und ist in den festgesetzten Verüraucherhöchftvreifen enthalten. Sie darf weder über- noch unterschritten werden. III. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Anordnung zuwiderbandelt, wird gemäß §§ 4 und 6 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsaesetzblatt I S. 955) bestraft. IV. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1937 in Kraft. Darmstadt, den 23. Oktober 1937. Der Reichsstatthaltcr in Sossen — Landesregierung Stelle für die Preisbildung I, V.: gez. Reiner, D i e n st u a ch r i ch t e n August Viehl II., August Repp, Wilhelm Fischer, Karl Fritz, Heinrich Fritzges aus Rudingshain find als Felügeichworene für die Gemeind« Rudingshain bestellt und verpflichtet worden. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. Am 1. Oktober waren sämtliche Kreise seuchenfrei. Kreisamt AlsfeSd Aufruf zu der Entrümpclungsaktion 1937 1. bis 20. November 1937 Gerümpel in brandgefährdeten Gebäudeteilen, besonders auf dem Dachboden, bedeutet bei Luftangriffen größte Gefahr! Die bei der Entrümpelung anfallenden Altstoffe kommen der Rohstoffgewinnung zugute! Deshalb ergeht an die Bevölkerung des Kreises Alsfeld die Aufforderung, alle besonders brandgefährdeten Gebäudeteils (Speicher, Schuppen, Werkstätten) in der Zeit vom 1. bis 20. November 1937 nach folgenden Richtlinien zu entrümpeln! Sämtliches Gerümpel — Papier, Holzwolle, Kisten, alte Kleider, Lumpen — wird aus diesen Räumen entfernt und im Hof, Garten oder Erdgeschoß für die Abfuhr bereitgestellt. Das rohstosfhaltige Altmaterial — vor allem Metalle, Webstoffe und Papier — ist grob vorzusortieren, zusammenzuschnüren oder sonstwie zu verpacken und an den Altwarenhändler zu verkaufen. Für die Abfuhr des wertlosen Nestgerümpels ergehen von der Bürgermeisterei besondere Anordnungen. Verbrauchbare Gegenstände, wie z. B. Heizmaterial und Futtervorräte, dürfen nur dann nicht in besonders brandgefährdeten Räumen gelagert weiden, wenn die Menge des Materials den Bedarf eines Jahres übersteigt und das Material die Ausbreitung eines Feuers begünstigt oder die Brandbekämpfung erschwert. Nebenanlagen, wie z. B. Holzschuppen, gelten nur dann als besonders brandgefährdet, wenn sie weniger als 5 Meter von dem zu schützenden Gebäude entfernt sind. Gebrauchsgegenstände, wie z. V. Reisekosfer, Möbelstücks, Kinderwagen, Waschkörbe, Kleider, Wäsche usw., die in besonders brandgefährdeten Räumen aufbewahrt werden, sind geordnet aufzustellen oder zu verpacken. Sie müssen nur dann aus diesen Räumen entfernt und in der sonstigen Wohnung untergebracht werden, wenn sie bei Aufruf des Luftschutzes nicht rasch — etwa innerhalb zwei Stunden — fortgeschafft werden können. Gut erhaltene Gebrauchsgegenstände, für die der Besitzer keine Verwendung hat, der NSB zuführen! Familienpapicre, Möbel, Bücher usw. mit Altertumswert dürfen bei der Entrümpelung nicht verloren gehen. In der Wohnung verwahren oder dem Heimatmuseum überweisen! Der Dachboden ist vorschriftsmähig entrümpelt, wenn er keinerlei Gerümpel mehr enthält und alle darin noch vorhandenen Gegenstände übersichtlich geordnet oder verpackt sind. Die Vlockwarte des Reichslustschutzbuiidcs erteilen in der ersten Nooemberwoche über die Durchführung der Entrümpelung Rat und Aufklärung und stellen am 20. November 1937, bei einem zweiten Rundgang durch den Vlockbereich, fest, ob sachgemäß entrümpelt wurde. Die Vlockwarte der NS-Vo!kswohlfahrt stellen am 20. November 1937 fest, welche Gegenstände für ihre Zwecke in Betracht kommen. Alle Lustschutzhauswarte werden ganz besonders aufgefordert, sich tatkräftig für die Durchführung der Entrümpelung einzusetzen. Orts-Kreis-Eruppe Alsfeld des Neichsluftschutzbundcs. Kreisamtsleitung Alsfeld-Lauterbach der NS-Vslkswohlfahrt. Haus- und Grundbefitzervercin Alsfeld. An die Bürgermeister des Kreises. Auf vorstehenden Aufruf zur Entrümpelungsaktion 1937 weifen wir Sie ausdrücklich hin. Sie wollen für ortsübliche Bekanntmachung und weitgehende Verbreitung der Richtlinien in der Bevölkerung Sorge tragen und im übrigen die Aktion in feder Weise unterstützen. Wir empfehlen Ihnen für Ihr« Gemeinde: 1. eine geeignete Nohstoffsammelstelle (innerhalb des Ortsbereichs), 2. einen EcrUmpclabladeplatz (außerhalb des Ortsbereichs) vorzusehen und dies alsbald ortsüblich bekanntzugeben. Alsfeld, den 28. Oki aber 1937. Kreisamt Alsfeld: Dr. Schönhals.