Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Ob er hessische n Tageszeitung 91c. 11. Jahrgang 1937 Gießen, 29. Januar 1937 Kreisamt Lauterbach Dien st nachrichten. Am Mittwoch, den 17. Februar 1937, findet unter den üblichen Voraussetzungen in Lauterbach ein Rindvieh- und Schweinemarkt statt. Der Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet um 9Vz Uhr vormittags. Kreisamt Schotten Betr.: Die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Bang- infektion des Rindes). An die Herren Biirgerineister des Kreises. Die nachstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung teilen Ivir Ihnen zur genauen Beachtung mit. Schotten, den 22. Januar 1937. Hessisches Krcisamt. I. V.: S ch w a n. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Vanginfeklion des Rindes). . Vom 18. Januar 1937. Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abf. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) wird zum Schube gegen die Verbreitung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion) für das Land Hessen folgendes bestimmt. § 1. Verkehr mit Zuchttieren. (1) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und übet 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Vanginfektion (8 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht der Vanginfektion begründen. (2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntcrsuchnng auf Bang- inscktion ist auch vor dem Auftrieb von über 1 ein Jahr alten weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen auf. Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen nicht darunter. (3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden. § 2. Weideverkehr. (1 ) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschaftsbetriebe besetzt werden (Sammelwsiden), und deren Beauftragte dürfen 1. eigene und fremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, aus Weide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung aus Vanginfektion erbracht ist, 2. weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburkswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane auf Weide nicht nehmen. (2 ) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Werdegang von Rindern, die durch die Blntuntersuchung als verdächtig (bangpositiv) erkannt worden sind, und van unverdächtigen (bang- negativen) Rindern verboten ' (3) Der gemeinsame Werdegang von Rindern, die nur tagsüber auf Heimweiden, gemeindlichen, Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter dre Vorschriften der Absätze 1 und 2. § 3. Deckvcrbste. (1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Vanginfektion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden,sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erstmaligen Körung vorzulegen. (2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kreisämter im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordnen, wenn der Bulle der Banginfektion verdächtig ist. (3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen, deckt, dürfen Rinder aus einem Bestand, in dem die Vanginfektion durch Blutuntersuchung festgestellt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor Entfernung der angesteckten Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugeführt werden. (4) Bullen mit bangpositivem Blutuntersuchungsergebnis dürfen int eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Vanginfektion durch Vlutunlersuchung oder andere Umstünde festgestellt ist. (5) Bullen mit krankbasten Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken verwendet werden. (6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburkswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden. § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutunterfuchung. Der Reichsminister des Innern bestimmt, auf welche Weise der Nachweis des verneinenden Ergebttisses der Blutuntersuchung auf Vanginfektion (§§ 1 bis 3) zg erbringen ist. § 5. Personenverkehr, (1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Vanginfektion durch Personen, die nicht Tierarzte sind, ist verboten. Unter bett Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmett, durch die die Banginfektion bekämpft werden soll. (2) Personen, die in Rinderbeständen mit Vanginfektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pslegc und Wartung der Tiere beschäftigt sind, dürfen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätiget!. (3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinderbeständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten. § 6. Impfung. Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginscktion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Reichs- minister des Innern Ausnahmen zulassen. § 7. Durchführung der Blutunterfuchungen. (1) Die Blutproben sind durch besonders zugelassene Tierärzte zu entnehmen. (2) Die Blutunterfuchungen zur Durchführung der Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen nach der votn Reichsminister des Innern erlassenen Anweisung durchzuführen. (3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frei anerkannten Beständen stammen. § 8. Kosten. Die Kosten der Blutunterfuchungen einschl. der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last. § 9. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes. § 10. Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften. (1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft. (2) Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das seuchenhafte Verkalben (Vanginfektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess. Reg.-Bl. S. 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben. Darm st a d t, den 18. Januar 1937 Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Freita". 29. Iailuar 193Z Anweisung zur Durchführung der vlchscnchcnpolizeilichcn Anordnung über die Bekämpfung des feuchcnhastcn Verkalbens (Banginsektio» des Rindes). Boni 18. Januar 1937. Zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 18. Januar 1937 über die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes) — Hessisches Reg.-Bl. Rr. 2 — wird folgendes bestimmt: 1. Zu § 1. Verkehr mit Zuchttieren. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt für jede Art des Absatzes von Zuchttieren. Dem Erwerber bleibt es überlassen, sich Lei der Uebernahme von Zuchttieren den vorgeschrieüenen Nachweis aushändigen zu lassen. Die öffentliche Bekanntmachung der Veranstaltungen 5um Absatz von Zuchttieren, auf die der Auftrieb nur mit dem vorgeschriebenen. Nachweis gestattet ist (Zuchtviehmärkte, Zuchtviehversteigerungen, gleichgültig, ob sie vom Reichsnährstand oder von privater Seit« betrieben werden), erfolgt mit Genehmigung der Kreisämter durch den Reichsnährstand oder die Privaten, die di« Veranstaltung abhalten, im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt. 2. Zu § 2. Wcideverkchr. Sammelweiden, die beschickt werden sollen, sind alljährlich vor Beginn der Weidezeit dem zuständigen beamteten Tierarzt anzumelden. Der Termin des Auftriebs ist diesem mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Die Inhaber von Sammelweiden und ihre Beauftragten find verpflichtet, spätestens beim Auftrieb eigener und fremder über ein Jahr alter weiblicher Rinder uiid über ein Jahr alter Bullen den Nachweis über das verneinend« Ergebnis der Blut- rintersuchung nachzuprüfen. Weibliche Rinder mit sichtbaren oder sonstwie bekanirtcn übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege sind von den Jn- habern von Sammelweiden oder ihren Beauftragten beim Auftrieb zuriickzuweisen. Das gleiche gilt für Bullen mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geschlechtsorgane. Rinder, die bangpositiv befunden worden sind, sind entweder voni Weidegang ganz auszuschließen oder auf solche Weiden aufzutreiben, die ausschließlich mit bangpositiven Tieren beschickt sind. Die beamteten Tierärzte haben sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß auf Sammelweiden nur Rinder mit dem vorgeschriebenen Nachweis und keine Rinder, die an übertragbaren Erkrankungen der Eeburtswege oder Geschlechtsorgan« leiden, aufgetrieben worden sind. Fettviehsammelweiden fallen ebenfalls unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der VA. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Fettviehsammelweiden, die nur mit Bullen oder Ochsen beschickt werden. 3. Zu § 3. Deckvcrbote. Die Bullenhalter sind bei der Körung und bei anderer geeigneter Gelegenheit auf die Deckverbot« des § 3 der VA. aufmerksam zu machen. Die Untersuchungsstelle hat bangpositive Vlutuntersuchungs- «rgebnisse von Bullen oder von Rinderbeständen dem zuständigen beamteten Tierarzt mitzuteilen. Ist ein Bulle der Bang- rnfektion verdächtig, so hat das Kreisamt auf Antrag des beamteten Tierarztes die nötigen Sicherungen (Ausschluß bang- positiver Bullen vom Decken fremder Bestände unb Ausschluß verseuchter Bestände vom Decken durch den gemeinsam verwendeten nicht verseuchten Bullen) anzuordnen, Vangpositive Bullen dürfen, soweit sie nicht geschlachtet oder zur Mast aufgestellt werden, an verseuchte Bestände zur Zucht abgegeben werden. 4. Zu § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntcrsuchung. Als Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutunter- suchung auf Vanginfektion dient in den Fällen des § 1 der VA. eine Bestätigung der Untersuchungsstell« oder die Vlutunter- suchungsliste oder ein Auszug aus derselben. Der Nachweis muß einwandfrei die Art, die Nämlichkeit und bi« Kennzeichen des Tieres sowie den Tag und das Ergebnis der Vlutunter- fuchung ersehen lassen. Bei der Abgabe von Zuchttieren ist der Nachweis dem Erwerber auszuhändigen. Beim Auftrieb aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren (§ 1 Abs. 2 der VA.) ist der Nachweis dem überwachenden beamteten Tierarzt zur Nachprüfung vorzuzeigen. Werden Zuchttiere (§ 1 Abs. 3 der VA.) auf Nutz- und Zuchtviehmärkten erworben, so bleibt eg dem Erwerber überlassen, sich den Nachweis wie bei jedem anderen Erwerb von Zuchttieren aushändigen zu lassen. Die Vorzeigung des Nachweises an den mit der Marktüberwachung beauftragt«» beamteten Tierarzt ist nicht erforderlich. . Der Inhaber der Sammclweide oder dessen Beauftragter hat bi« Nachweise für die einzelnen Tiere aufzubewahren und zur Verfügung des beamteten Tierarztes zu halten. Eine Kennzeichnung durch besondere Ohrmarken erübrigt sich, da den Tierärzten, die die Blutentnahme durchführen, von dem Veterinäruntersuchungsamt in Gießen vorgedruckt« Listen zur genauen Aufnahme des Signalements zur Verfügung gestellt werden. Die Mehrzahl der in Frage kommenden Tiers ist außerdem bereits durch die Ohrmarken aus dem freiwilligen Tuberkulofebekümpfungsverfahren, die Herdbuchmarken, Jungviehmarken und die Milchleistungsmarken genügend gekennzeichnet. Eine Verwechslung wird daher nicht vorkommen. 5. Zu § 5. Personenverkehr. Die Verbote des § 5 wenden sich gegen di« Verschleppung der Banginfektion in unoerseuchte Bestände durch alle fremden Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in enge Berührung kommen. 6. Zu § 6. Impfung. Rinder, die infolge Impfung mit abgctöteten Kulturen bangpositive Blutuntersuchungsergebniss« aufweisen, unterliegen den Verkehrsbeschränkungen der §§ 1—3 der VA. 7. Zu § 7. Durchführung der Blutuntersuchungen. Soweit praktische Tierärzte für die Blutentnahme erforderlich sind, sind sie durch die beamteten Tierärzte im Benehmen mit dem Leiter der zuständigen tierärztlichen Bezirksvereinigung auszuwählen. Die Blutproben sind im Regelfälle im Gehöfte des Besitzers zu entnehmen. Rechtzeitig vor dem Auftrieb auf Sammelweiden haben die Kreisämter im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt die Tierbesitzer und die Inhaber von Sammelmeiden auf die Verpflichtung zur Blutuntersuchung öffentlich hinzuweisen. Die Tierbesitzer haben die Blutuntersuchungen so frühzeitig vornehmen zu lassen, daß das Untersuchungsergebiris vor dem Auftrieb auf die Weid« vorgelegt werden kann. Di« Blutuntersuchungen nach §§ 1—3 der VA. sind für die hessischen Tierbesitzer im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen durchzuführen. Bestätigungen der Tiergesundheitsämter der Landesbauern- schaften über Plutuntersuchungen, die bei der Durchführung des freiwilligen Abortusbekämpfungsverfahrens in angeschlossenen Beständen innerhalb der in den §§ 1—3 der VA. oorgeschrrebe- nen Frist von acht Wochen vorgenommen worden sind, werden als veterinärpolizeiliche Nachweise (zu vergl. Nr. 4) anerkannt. In den Bestätigungen muß in jedem Falle vermerkt sein, dag und seit wann 'der Bestand dem freiwilligen Abortusbekämp- fungsverfahren angeschlossen ist. 8. Zu § 8. Kosten. Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2 der VA. tragen die Tierbesitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind die Tierärzte an folgende von der Reichstierärztekammer gebilligte Vergütungen gehalten: Für Blutentnahme auf der gleichen Reise bis zu 10 Stück je Tier..... . > 1— RM. für jedes weitere Tier........0.75 RM. für Reiseentschädigung je Doppelkilometer 0.60 RM. Bei der Blutentnahme vor dem Auftrieb auf Sammclweide» soll kein höherer Betrag als 0.75 RM. je Tier verrechnet werden; Reiseentschädigungen sollen nur berechnet werden, wen» die Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weni- ger als zehn Stück beträgt. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer die Blutentnahme durchgesührt, so ist bi« Reiseentschädigung anteilmäßig umzulegen. Die von dem staatlichen Veterinäruiktersrichungsamt in Gießen auszuführenden Vlutuiitersuchungen erfolge» für de» Weideverkehr (§ 2 der VA.) und zur Durchführung der Dcck- verbote (§ 3 der VA.) kostenlos. Alle übrigen vetcrinärpolizei- lich angeordneten Blutuntersuchungen sind verbilligt auszuführen. Die Gebühr für eine verbilligte Vlutunterfnchung (auch wenn mehrere Untersuchungsverfahren angewendet werden) wird auf 0.30 RM. festgesetzt. 9. Aufhebung von Vorschriften. Die Anweisung vom 4. Mai 1935 zur Ausführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung zum Schutze gegen das seuchen- hafte Verkalben (Banginfektionj der Rinder vom 23. März 1935 (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 24 vom 10. Mai 1935) wird aufgehoben. Darmstadt. den 18. Januar 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner, D i e n st n a ch r i ch t e n Förster Fritz Ziegler ans Gedern wurde zum Jagdaufseher für die Jagdbezirke IV und V des Fürsten zu Stolberg-Wernigerode bestellt, desgleichen Forstwart Ferdinand Obcrheii» aus Gedern für den Jagdbezirk V. Karl Müller, SolmsJlsdorf wurde als Führer der fr«iw. Feuerwehr Solms-Ilsdorf und Heinrich Erb, daselbst als dessen Stellvertreter ernannt.