Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Scholten und Alsfeld. Nr. 9. Fahrgang 1937 Beilage der Ober-Hessischen Tageszeitung Gießen. 27. Januar 1937 Kreisamt Gießen jgdr.: Die Bekämpfung des feuchenhaften Berkalbcns (Bang- infektion des Rindes). An die Bürgermeifter und die Ecndarmeriebeamtcn des Kreises. Auf nachstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 18. Januar 1937 nebst Durchführungsanweisung vom gleichen Tag- weisen wir Cie besonders hin und empfehlen Ihnen, die genaue Durchführung zu überwachen. Die Anordnung tritt am 1. Februar d. I. 'in Kraft. . . Gießen, den 25. Januar 1937. Kreisamt (Liehen. I. V.: Weber. Diehseuchenpoiizeiliche Anordnung über die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Banginsektion des Rindes). Vom 18. Januar 1937. Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) wird zum Schube gegen die Verbreitung des feuchenhaften Verkalbens (Banginfcktion) für Las Land Hessen folgendes bestimmt. § 1. Verkehr mit Zuchttieren. (1) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Vanginsektion (§ 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht der Banginscktion begründen. (2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginfektion ist auch vor dem Auftrieb von Uber 1 ein Lahr alten weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen sallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen nicht darunter. (3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden. § 2. Weideverkehr. (1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern niehrerer Wirtschastsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Beauftragte dürfen 1. eigene und fremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, aus Weide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Vlutuntersuchung aus Banginfcktion erbracht ist,, '2 weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhastem Ausfluß, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane aus Weide nicht nehmen. (2) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch die Blutuntersuchung als verdächtig (bangpositiv) erkannt worden sind, und von unverdächtigen (bangnegativen) Rindern verboten. (3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber auf Heimwciden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Absätze. 1 und 2. § 3. Dcckvcrbote. (1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Vlutuntersuchung aus Banginsektion vor- licgt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden,sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis rst bei der erstmaligen Körung vorzulegen. , (2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rrn^er verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kretsamtcr im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordncn, wenn der Bulle der Banginsektion verdächtig ist (3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen, deckt, dürfen Rinder aus einem Bestand, in dem die Bauginsektion durch Blutuntersuchung sestgestellt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor^Ent- fernung der angesteckten Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugeführt werden. (4) Bullen mit bangpositivem Blutuntersuchungscrgebnts bürien im eigenen Bestand ober in Bestäuben decken, in denen die Banginsektion durch Vlutuntersuchung oder andere Umstande ^(5^Bullcn mit krankhaften Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken verwendet werben ' (ß) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhastem Ausslutz, dürsen nicht zum Bullen ge- sührt werden. § 4 Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntersuchung. Der Reichsminister des Innern bestimmt, auf welche, Weise der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntersuchung auf Banginsektion (§§ 1 bis 3) zu erbringen ist. § 5. Personenverkehr. (1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Banginsektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung sallen alle Maßnahmen, dura) die die Banginfcktion bekämpft werden soll. (2) Personen, die in Rinberbestaiiden mit Banginiektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pftcge und Wartung der Tiere beschäftigt sind, dürsen sich in Stallen anderer Betriebe n^(3)’ Melkern ist cs verboten, in fremden Rinderbeständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten. § 6. Jmpsuiig. Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginsektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Rclchs- minister des Innern Ausnahmen zulasscn. § 7. Durchführung der Vlutuntcrsuchungcn. (1) Die Blutproben sind durch besonders zugclassene Tier- ^(2/Die Blutuntersuchungen zur Durchsührung der Varschrif- icii der 88 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eießen nach der vom Reichsminister des Innern erlassenen An- ^^(3)"Äc^Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frci anerkannten Beständen stammen. § 8. Kosten. Die Küsten der Blutuntersuchungen einschl. der Entnahme der Blutprobe sallen, soweit sie nicht aus össentlichcn Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last. § 9. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die, Vorschriften der dtr l bis J, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungeit der <4 n. oe Reichsviehseuchengesctzes. 8 10. Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften. (1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft. (2) Die viehscuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das scuchenhaste Verkalben (Banginfektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess. Rcg.-Bl. S. 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage ausgehoben. Darmstadt, den 18. Januar 1937 Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Anweisung zur Durchführung der vi-hscuchcnpolizcilichen Anord- nunq über die Vckämpsuiig des jcuchenhaftcn Verkalbens (Banginsektion des Rindes). Vom 18. Januar 1937. Zur Durchführung der vichscuchenpolizcilichen Anordnung vom^18. Januar 1937 über die Bekämpfung des seucheuyasten Verkalbens (Banginfcktion des Rindes) — Hessisches Rcg.-Bl. Nr. 2 — wird folgendes bestimmt: 1. Zu § 1. Verkehr mit Zuchttieren. Die Bestimmung des Ads. 1 gilt für jede Art des Absatzes von Zuchttieren. Dem Erwerber bleibt es überlassen,,sich bei der Uebernahme von Zuchttieren den vorgeschriebenen Nachweis aushändigen zu lassen. ■Jvturwom, 21. Januar 1932 Di« öffentliche Bekanntmachung der Veranstaltungen zum Abfatz von Zuchttieren, auf die der Austrieb nur mit dem vor- geschriebenen Nachweis gestattet ist (Zuchtviehmärkte, Zucht- viehversteigerungen, gleichgültig, ob sie vom Reichsnährstand oder von privater Seite betrieben werden), erfolgt mit Ge- nehmigung der Kreisämter durch den Reichsnährstand oder die Privaten, die die Veranstaltung nbhalten, im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt. 2. Zu § 2. Weideverkchr. Sammelweidcn. die beschickt werden sollen, sind alljährlich vor Beginn der Weidezeit dem zuständigen beamteten Tierarzt anzumelden. Der Termin des Auftriebs ist diesem mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Die Inhaber von Sammelweiden und ihre Beauftragten sind verpflichtet, spätestens beim Auftrieb eigener und fremder über ein Jahr alter weiblicher Rinder und über ein Jahr alter Dullen den Nachweis über das verneinende Ergebnis der Blut- untcrfuchung nachzuprüfen. Weibliche Rinder mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege sind von den Inhabern von Sammelweiden oder ihren Beauftragten beim Auftrieb zurückzuweifen. Das gleiche gilt für Bullen mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geschlechtsorgane. Rinder, dis bangpositiv befunden worden sind, sind entweder vom Weidegang ganz auszufchlicßen oder auf solche Weiden «ufzutreiben, die ausschließlich mit bangpofitiven Tieren beschickt sind. Die beamteten Tierärzte haben sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß auf Sammelweiden nur Rinder mit dem vorgeschriebcncn Nachweis und keine Rinder, die an übertragbaren Erkrankungen der Eeburtswege oder Geschlechtsorgane leiden, aufgetrieben morden find. Fettviehfammelweiben fallen ebenfalls unter die Vorschriften des § 2 Abf. 1 und 2 der VA. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Fetiviehsammelweidcn, die nur mit Bullen oder Ochsen beschickt werden. 3. Zu § 3. Dcckvcrbote. Die Bullenhalter sind bei der Körung und bei anderer geeigneter Gelegenheit auf die Deckverbote des § 3 der VA. aufmerksam zu machen. Die Untersuchungsstelle hat bangpositivc Blutunterfuchungs- «rgebnisse von Bullen ober von Rinderbeständen dem zuständi- fitn beamteten Tierarzt mitzuteilen. Ist ein Bulle der Bang- insektion verdächtig, so hat das Kreisamt auf Antrag des beamteten Tierarztes die nötigen Sicherungen (Ausschluß bang- positiver Butten vom Decken fremder Bestände und Ausschluß verseuchter Bestände vom Decken durch den gemeinsam verwendeten nicht verseuchten Bullen) anzuordnen. Bangpositive Bullen dürfen, soweit sie nicht geschlachtet oder zur Mast aufgestellt werden, an verseuchte Bestände zur Zucht abgegeben werden. 4. Zu § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntcrsuchung. Als Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion dient in den Fällen des § 1 der VA. «ine Bestätigung der Untersuchungsstelle oder die Blutuntersuchungsliste oder «in Auszug aus derselben. Der Nachweis muß einwandfrei dis Art, die Nämlichkeit und die Kennzeichen des Tieres sowie den Tag und das Ergebnis der Blutunter- suchung ersehen lassen. Bei der Abgabe von Zuchttieren ist der Nachweis dem Erwerber auszuhändigen. Beim Austrieb aus Veranstaltungen zum Absatz hon Zuchttieren (§ 1 Abs. 2 der VA.) ist der Nachweis dem überwachenden beamteten Tierarzt zur Nachprüfung vorzuzeigen. LUerden Zuchttiere (§ 1 Abs. 3 der VA.) auf Nutz- und Zuchtviehmärkten erworben, so bleibt es dem Erwerber überlassen, sich den Nachweis wie bei jedem anderen Erwerb von Zuchttieren aushändigen zu lassen. Die Vorzeigung des Nachweises an den mit der Marktüberwachung beauftragten beamteten Tierarzt ist nicht erforderlich. Der Inhaber der Sammelweide oder dessen Beauftragter hat die Nachweise für die einzelnen Tiere aufzubewahren und Zur Verfügung des beamteten Tierarztes zu halten. Eine Kennzeichnung durch besondere Ohrmarken erübrigt sich, da den Tierärzten, die die Blutentnahme durchführen, von dem Dcterinärunterfuchungsamt in Gießen vorgedruckte Listen zur genauen Aufnahme des Signalements zur Verfügung gestellt werden. Die Mehrzahl der in Frage kommenden Tier- ist außerdem bereits durch die Ohrmarken aus dem freiwilligen Tuberkulosebekämpfungsverfahren, die Herdbuchmarkcn, Jung- viehmnrken und die Milchleistungsmarken genügend gekennzeichnet. Eine Verwechslung wird daher nicht vorkommen. 5. Zu § 5. Personenverkehr. Di« Verbot« des § 5 wenden sich gegen die Verschleppung der Vanginfektion in unverf«uchte Bestände durch alle fremden Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in enge Berührung kommen. 6. Zu § 6. Impfung. Rinder, die infolge Impfung mit abgetöteten Kulturen bangpositive Blutuntersuchungsergebnisse aufweisen, unterliegen den Verkehrsbeschriinkungen der §§ 1—3 der VA. 7. Zu § 7. Durchführung der Blutuntersuchungen. Soweit praktifche Tierärzte für die Blutentnahme erforderlich sind, sind sie durch die beamteten Tierärzte im Benehmen mit dem Leiter der zuständigen tierärztlichen Bezirksvereinigung auszuwählen. Die Blutproben find im Regelfälle im Gehöfte des Besitzers zu entnehmen. Rechtzeitig vordem Auftrieb auf Sammelweidcn haben die Kreisämter im Benehmen mit dein zuständigen beamteten Tierarzt die Tierbefitzer und die Inhaber von Sainrnelwciden auf die Verpflichtung zur Blutuntersuchung öffentlich hinzuweisen. Die Tierbefitzer haben die Blutuntersuchungen so srühzeitig vornehmen zu lassen, daß das Untersuchungsergebnis vor dem Austrieb auf die Weide vorgelegt werden kann. Die Vlutuntersuchungen nach §§ 1—3 der VA. sind für die hessischen Tierbefitzer im staatlichen Veterinärunterfuchungsamt Gießen durchzuführen. Bestätigungen der Tiergesundhcitsäintcr der Landesbauernschaften über Blutuntersuchungen, die bei der Durchführung des freiwilligen Abortusbekärnpfüngsverfahrens in angefchloffcnen Beständen innerhalb der in den §§ 1—3 der VA. oorgefchriebe- nen Frist von acht Wochen vorgenommen worden find, werden als veterinärpolizeiliche Nachweise (zu vergl. Nr. 4) anerkannt. In den Bestätigungen muß in jedem Falle vermerkt fein, daß und seit wann der Bestand dem freiwilligen Abortusbekäinp- fungsverfahren angefchloffen ist. 8. Zu § 8. Kosten. Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen int Falle des § 3 Abs. 2 der VA. tragen die Tierbefitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind die Tierärzte an folgende von der Rrichs- tierärztekammer gebilligte Vergütungen gehalten: Für Blutentnahme auf der gleichen Reife bis zu 10 Stück je Tier........1.— RM. für jedes weitere Tier........0.75 RM. für Reiseentschädigung je Doppclkilometer 0.60 RM. Bei der Blutentnahme vor dem Austrieb aus Sammelweiden soll kein höherer Betrag als 0.75 RM. je Tier verrechnet werden; Reiseentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn die Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weniger als zehn Stück beträgt. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer die Blutentnahme durchgesührt, so ist die Reiseentschädigung anteilmäßig umzulegen. Die von dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Gießen auszusllhrendcn Blutuntersuchungen erfolgen für den Weideverkehr (§ 2 der VA.) und zur Durchführung der Dcck- verbote (§ 3 der VA.) kostenlos. Alle übrigen veterinärpolizeilich ungeordneten Vlutuntersuchungen sind verbilligt auszuführen. Die Gebühr für eine verbilligte Vlutunterfuchung (auch wenn mehrere Untersuchungsverfahren angewsndet werden) wird auf 0.30 RM. festgesetzt. 9. Aufhebung von Vorschriften. Die Anweisung vom 4. Mai 1935 zur Ausführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung zum Schutze gegen das fcuchen- haste Verkalben (Vanginfektion) der Rinder vom 23. März 1935 (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 24 voin 10. Mai 1935) wird aufgehoben. Darmstadt, den 18. Januar 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Vetr.: Scharfschießen des Il/ZR. 116. Bekanntmachung. Das Il/IR. 116, sowie die 14. Kompagnie des gleichen Regiments werden in der Zeit vom 1. bis eiiifchl. 6. Februar dieses Jahres «in Scharfschießen mit Gewehr, leichtern Maschinengewehr und schwerem Maschinengewehr täglich jeweils in der Zeit von 8 bis 16 Uhr abhnltcn." Das Scharfschießen findet int Raunte Alten - Buseck — Hangelstein — Daubringcn — Mainzlar — Treis a. d. Lda. — Climbach — Beuern — Großen-Bufcck statt. Während der Schießzeiten wird das gefährdete Gebiet von der Truppe abgesperrt werden. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. Während der Schießzeiten werden die Straßen Danbringcn—- Alten-Vuseck (Umleitung über Gießen, Wieseck), und Climbach- Allertshausen (Umleitung über Allendorf, Londorf) für jeglichen Verkehr gesperrt. Gießen, den 23. Januar 1937. Hessisches Krctsamt. 1 I. V.: Grein.