Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 2t. Jahrgang 1937 Beilage der Ob erhefsifche n Tageszeitung Gießen. 26. Februar 1937 Oberhessischer Straßenbericht der Provinzialdirektion Oberhessen Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Vauarbeiten wird die Reichsstraße Nr. 276 Abteilung Freienseen — Laubach von Kilometer 7,5 bis 10,9 vom 8. Marz 1937 ab für jeglichen Verkehr g« s p e r r t. Umleitung erfolgt über die Laniüstratze 2. Ordnung Nr. 141 Freicnseen—Gonterskirchen. Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 24. Februar 1937. Hessische Provinzialdirektion Oberhcssen. Kreisamt Gießen Petr.: Flcischbcschauer- und Trichinenschauervcrsammluug. B e k a n n t ni a ch u n g. Am Samstag, dem 6. März 1937, nachmittags 2.30 Uhr, wird in der Gastwirtschaft „Zum Bayerischen Hos" in Gießen eine dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer und Trichinen- fchauer des Kreises Gießen stattfinden. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Tagesordnung haben sämtliche Fleischbeschauer und Trichinenschauer anwesend zu sein. Die Bürgermeister des Kreises wollen die Fleischbeschauer und Trichinenschauer ihrer Gemeinden auf diese Versammlung ausdrücklich Hinweisen mit dem Bemerken, daß etwaige Hinde- rungsgrllnde dem Kreisveterinäramt Gießen rechtzeitig zu melden wären. Gießen, den 23. Februar 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Web er. Betr.: Scharfschictzübungen. x Bekanntmachung. In der Zeit vom 1. bis 19. März einfchl., mit Ausnahme der Sonntage, werden im Raume Langd — Rodheim —Rabertshausen — Ülfa — Stornsels von verschiedenen militärischen Einheiten Scharfschießübungen abgehalten. Die Schießzeiten sind: in der Zeit vom 1. bis 11. März: täglich von 8 bis 17 Uhr, Samstags v. 8 bis 14 Uhr, in der Zeit vom 12. bis 16. März: täglich von 7 bis 17 Uhr, in der Zeit vom 17. bis 19. März: täglich von 8 bis 15 Uhr. Während der vorgenannten Schiegzeiten wirb das gefährdete Gelände von der betreffenden Truppe abgesperrt. Das Betreten des abgesperrten Geländes ist für die Dauer des Schießens verboten. '$en Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. "Für die Dauer der Schießübungen werden folgende Straßen, soweit diese im Kreis Gießen liegen, gesperrt: 1. Straße Langd—Ulfa . 2. Straße Rabertshausen—Ulfa 3. Gemeindeweg Langd—Schotten. Umleitung innerhalb des Kreises Gießen erfolgt über Rabertshausen — Ulfaer Kreuz — Ulfa. .. Mit Rücksicht auf bas am 17. und 18. März stattfindende Jnfanterie-GcschUtz-Schießen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß blindgcgangene Zünder mit Zündladungen, einzelne Zündladungen oder blindgegangene Geschosse wegen damit verbundener Lebensgefahr nicht berührt werden dürfen. -Wr Minder hat die Stelle zu bezeichnen und dem zuständigen Bürgermeister oder der Gendarmeriestation Hungen unverzüglich Mci- dung zu erstatten. Gießen, den 24. Februar 1937. Hessisches Kreisamt. I. V.: Grein. Betr.: Hessisches Ortsnamenbuch. An die Schulvorstände des Kreises. Im Selbstverlag der Historischen Kommission Hessens erscheint «in hessisches Ortsnamenbuch. Es liegt bereits vor Wand I H-ft 1 Starkenburg: Orte A bis Er., Preis 4.50 RM. Feder Ort ist berücksichtigt mit sämtlichen für die Ortsgeschichte wichtigen urkundlichen Quellen. Für die engere Heimatgeschichte ist das „Hessische Ortsnamenbuch" ein unentbehrliches Hilfsbuch, dessen Anschaffung allen Schulen angelegcntlichst empfohlen wird. Gießen, den 23. Februar 1937. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Neb e l i n g. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung. 1. Das 3. Btl. Inf.-Regt 80 hält am 13., 15., 17., 19. und 20. März, in der Zeit von 8—16 Uhr ein Gefechtsschießen mit schwerem Maschinengewehr südlich Eroßen-Linden ab. 2. Die Feuerstellung befindet sich 700 Meter südlich Punkt 169, südlich Großen-Linden. Schußrichtung nach SUd-Südwesten. 3. Der gesamte Raum innerhalb der Ortschaften Großen-Linden — Lang-Göns — Kirch-Göns — Nieder-Klecn — Dornholzhausen — Hochelheim — Hörnsheim ist gefährdet und wird gesperrt. 4. Die Straßen Lang-Göns—Hochelheim und Lang-Göns—Nic- der-Kleen werden für die Zeit von 7—16 Uhr gesperrt. Umleitung Uber Großen-Linden bzw. Kirch-Göns. 5. Den Anweisungen der Absperrposten ist Folge zu leisten. Sie sind zur Festnahme aus Gründen der Sicherheit für das Leben berechtigt, falls ihren Anordnungen zuwidcrgehandelt wird. 6. Die Beendigung des Schießens wird den Ortsvorstehern der obengenannten Ortschaften durch den Sicherheitsoffizier der Truppe angezeigt. Friedberg, den 23. Februar 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Betr.: Gefechtsschießen der 1. Abt. des Art.-Rcgts. 34. Bekanntmachung. Am 9. und 12. März 1937 findet in der Zeit von 8—18 Uhr im Raume Vilbel — Gronau — Mittclbuchen — Wachen- buchen — Bischofsheim — Bergen ein Gefechtsschießen der 1. Abt. des Art.-Regts. 34 statt. Das Betreten des abgesperrten Geländes und der durch- führenden öffentlichen und privaten Wege ist für die Dauer der Absperrung wegen Lebensgefahr verboten. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. Besonders wird darauf aufmerksam gemacht, daß ganze Geschosse mit oder ohne Zünder, Eeschoßteile, die nicht mit Sicherheit als völlig leer erkannt werden, Zünder, lose oder auf dem Eeschoßkopf sitzend, und einzelne Zünderteile unter keinen Umständen berührt werden dürfen, auch dann nicht, wenn der Finder von ihrer Ungefährlichkeit überzeugt ist. Ebenso ist ein Nachgraben oder Freilegen in die Erde gedrungener Geschosse und größerer Gcschoßteile verboten. Der Finder darf weiter nichts tun, als die Stelle kenntlich machen und den Fund dem Gendarmeriebeamten oder der Ortspolizeibchörde usw. unverzüglich anzeigen. Die Beseitigung eines Blindgängers irm. veranlaßt ungesäumt die Truppe. Friedberg, den 23. Februar 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Dicnstnachrichten. Die Landwirte Ludwig W e h r h e i m. Johann Karl I o st, Heinrich Weidmann und der Ortsbauernführer Gustav Jakobi aus Nieder-Rosbach wurden als Wicsenvorstandsmit- glieder für die Gemarkung Nieder-Rosbach ernannt und verpflichtet. Freitag, 26. Februar 1937 Bctr.: Schul- und Vatteriegcscchtsschicßcn. V e I a n n t ui a ch u » g. In der Zeit vom 1. bis 3. März 1937 werden im Gelände westlich und südlich Münzenberg dys diesjährige 1. Batterie- schul- und 1. Batteriegefechtsschießen der 111. A.-R. 9 burch- gcführt. Schießzeiten: 2. Mürz 1937 von 7.30—14.00 Uhr. am 3. März 1937 von 7.30—14.00 Uhr. Feuerstellung: 750 Meter südostwärts Wetier-M. (südostwärts Ober-Hörgern). Beobachtungsstelle: a. Galgen (1150 Nieter westlich Ruine Münzenberg). Z i e l f e l d: Nordrand des Waldes zwischen Rockenberg und Wohnbach, außerdem Waldzipfel 1,5 Kilometer ostw. Kirche Oppershofen. A l l g e m. Schußrichtung: Süden. Platz für Zuschauer: Auf der Beobachtungsstelle. Von dort aus erfolgt weitere Einweisung. Zugänge während des Schießens nur auf dem Feldweg, der von Ruine Münzenberg auf dem Kamm des Galgenberg entlang nach a. Galgen führt. Der am Westausgang Münzenberg bei Ruine stehende Posten hat entsprechende Anweisung erhalten. Während der Schießen ist folgender Gefahrenbereich wegen Lebensgefahr für jeden Verkehr gesperrt (ausgenommen der o. a. Zugangswcg zur Beobachtungsstelle): Feuerstellung (s. o.) — Westrand Mllnzenberg — Röm. Kastell (2,1 Km. westnordwestlich Kirche Wohnbach) — Nordostrand Steinbach — Ostrand Oppershofen — Ostrand Rockenberg — Feuerstellung. ' An den Haupteinmündungsstraßen stehen zum Teil durch Gendarmerie verstärkte Sicherheitsposten 'der Abteilung. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Ferner wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: Es ist wegen der damit verbundenen Lebensgefahr verboten, blindgegangene Geschosse, Zünder oder Zündladungen zu berühren, in die Erde eingedrungene Geschosse oder Zünder sreizu- legen oder zu berühren. Dabei ist es gleichgültig, ob der Finder von der Ungesährlichkeit seines Vorhabens überzeugt ist oder nicht. Insonderheit Kinder sind vor dem Berühren zu warnen. Der Finder von Geschossen, Zündern oder Zündladungen hat lediglich die Stelle gut auffindbar zu bezeichnen und den Fund seiner Ortspolizeibehörde unverzüglich zu melden, die ihrerseits gebeten wird, III. A.-R. 9. fernmündlich unter Gießen 2954, Hausapparat 202, jeweis umgehend zu benachrichtigen. Friedberg, den 23. Februar 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. S t r a u b. Kreisamt Büdingen Betreffend: Schweinezwischenzählung am 3. März 1937. Das Hessische Kreisamt Büdingen an die Herrn Bürgermeister des Kreises. Am 3. März 1937 findet eine Zählung der Schweine statt, die mit einer Ermittlung der nicht bcschaupflichtigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1936 bis 28. Februar 1937 und einer Ermittlung der Kälbergeburtenstn den Monaten Dezember 1936 bis Februar 1937 verbunden ist. Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Eemeindcbogen) werden Ihnen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte eine Bürgermeisterei bis zum 26. Februar die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß sie „sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 5040, für Ferngespräche und 5001, für Ortsgespräche, Nebenstelle 941 — Staatsbehörden — an das Landesstatistische Amt wenden. Die aus der Zählliste und dem Kemeindebogcn ausgedruckten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere die Zähler selbst müssen sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen. . Die ausgefllllten Zähllisten und die Urschriften der .Gemeindebogen sind bis spätestens 8. Mörz 1937 «n das Hessische Landesstatistische 21 mt in Darmstadt zu sende». Der Termin muß pünktlich eingchaltcn werden. Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistisihen Amt übermittelt werden; den Auskunftspflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden. ' . Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von .Angaben durch die Auskunstspslichtigen wird mit erheblichen Strafen bedroht. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung a:if ortsübliche Weise bekannt zu machen und der Durchführung der Zahlung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entsprechende Sorgfalt zuzuwendcn. Büdingen, den 18 Februar 1937. Hessisches Krcisamt. 2. V.': Burck. Dienstnach richten. Karl Lang van Altenstadt wurde zum Kirchenrcchner der Evangelischen Kirche Altenstadt ernannt und verpflichtet. Kreisamt Lauterbach Verordnung über Wurstwaren. Vom 14. Januar 1937. Auf Grund des § 5 Nrn. 3, 4, 5, § 20 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) wird verordnet: § 1. (1) Wurstwarcn, die unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sind, sind, vorbehaltlich der 2, 3j verfälscht und, auch bei Kenntlichmachung, vom Verkehr ausgeschlossen. (2) Bindemittel im Sinne dieser Verordnung sind zur Erhöhung der Bindesähigkeit dienende, insbesondere eiweiß-, stürke- oder dextrinhaltige und andere quellfähige Stosse, auch in Gemischen mit anderen Stoffen. § 2. § 1 findet keine Anwendung auf 1. Grütze, Semmel und Niehl bei solchen Wurstwaren, die als . Griitz-, Semmel- oder Mehlwurst bezeichnet sind oder aus deren orts- oder handelsüblicher Bezeichnung die 21 tt der verwendeten Stoffe deutlich hervorgeht oder den Verbrauchern zweifelsfrei erkennbar zu jein pflegt; 2. unversehrte frische Eier und unversehrte Kühlhauseier. § 3. (1) Zur Herstellung von Wurstwaren darf aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Magerinilchpulver bis zu 2 vom Hundert der Wurstrohmasse ohne Kenntlichmachung verwendet werden; ausgenommen sind Roh- und Dauerwürste sowie alle sonstigen Wurstwaren, die nicht zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind. (2) Aufgeschlossenes Milcheiweiß darf in der Trockenmasse nicht weniger als 83 vom Hundert Eiweiß (i)i x 6,37) und nicht mehr als 10,5 vorn Hundert Mineralbestandteile, ferner nicht mehr als 14 vom Hundert Wasser und kein freies Alkali enthalten. Zur Aufschließung darf nur Natriumbikarbonat verwendet werden. (3) Aufgeschlossenes Milcheiweiß und Magermilchpulver dürfen nur in festen Packungen oder Behältnissen mit der deutlich sichtbaren und stark hervortretenden Aufschrift „Ausgeschlossenes Milcheiweiß" oder „Magermilchpulver" abgegeben werden« § 4. Es ist verboten, Bindemittel für eine nach §§ 1 bis 8 unzulässige Verwendung herzustellen, anzubieten, seilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. § 5. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1937, § 3 bereits mit dem Tage der Verkündung in Kraft. (2) § 3 tritt am 1. Januar 1939 außer Kraft. Berlin, den 14. Januar 1937. Der Rcichsminister des Innern. Frick. Der Reichsininistcr für Ernährung und Landwirtfchast. In Vertretung: W i l l i k e n s. Vetr. Lebensmiitclkontrolle; hier: die Verordnung über Wurst- waren vom 14. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 13). An die Bürgermeister und Gendarmcriestationen des Kreises. Wir weisen auf vorstehende Verordnung hin mit dem An- fllgen, daß in Zukunft die Verwendung von Bindemitteln bei der Herstellung von Wurstwaren mit Ausnahme von Milcheiweiß oder Magermilchpulver von dem Chemischen Untersuchungsamt in Gießen beanstandet wird. Lauterbach, den 17. Februar 1937. Kreisamt Lauterbach. 3 ü r tz. Dicnstuachrichtcn. Heinrich Schwarz VI. zu Stockhausen wurde als Rohr- meister für die Wasserleitung der Gemeinde Stockhausen ernannt und verpflichtet.