Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, - Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Rr. 34. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung Gießen. 25. März 1937 Kreisamt Büdingen Betreffend: Durchführung des Rcichsluftfchutzgesetzes; Verdunkelungsübung am 2. April 1937. Bekanntmachung ' Am 2. April 1937 findet im ganzen Gebiete des Kreises Büdingen eine Verdunkelungsübung statt. Hierzu ergehen folgende Anweisungen: 1. Mit Eintritt der Dunkelheit setzt die eingeschränkte Beleuchtung ein; ihr Beginn wird nicht durch Signale bekannt- gegeben. Die völlige Verdunkelung beginnt um 20 Uhr durch S i g na lbekann tga b e. Das Ende der Hebung um 21.30 Uhr wird ebenfalls durch Signalbekanntgabe angezeigt. 2. Für die eingeschränkte Beleuchtung, d. h. vom Eintritt der Dunkelheit bis 20 Uhr gilt folgendes: a) Schon während der eingeschränkten Beleuchtung ist die Jn- nenbeleuchtung aller Wohn-, Büro-, Industrie- u. sonst. Gebäude (Ställe, Scheune, Gastwirtschaften, Treppenhäuser pp.) so abzublenden, daß kein Licht nach außen fällt. Alle Lichtreklamen, Normaluhren, Lichtschilder an Läden, Gasthäusern oder öffentlichen Gebäuden usw. sind «uszuschalten. Die Schaufenster- beleuchtung ist auf «in Mindestmaß zurückzuführen und nach Geschäftsschluß aufzuheben. Hoflampen können brennen bleiben, müssen aber abgedunkelt sein. Gast- und Schankwirtschaften, die von der Straße oder einem Hof aus betreten werden, haben sicherwirkende Lichtschleußen anzubringen. b) Alle Verkehrsmittel haben ihr« Geschwindigkeit auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Während der eingeschränkten Ve- leucht-ung müssen Kraftfahrzeuge innerhalb der Ortschaften mit Standlicht (Parklicht) auf freier Landstraße mit abgeblendetem Licht fahren. Auch Radfahrer und landw. Fuhrwerke haben für eine entsprechende Abblendung ihrer Lampen zu sorgen. 3. Während der völligen Verdunkelung von 20 Uhr bis 21.30 llht darf überhaupt kein Licht aus Wohnung und Gebäuden sonstiger Art zu beobachten sein. Das Gleiche gilt für Schaufenster usw. Hoslampen sind auszuschalten. — Innerhalb von Ortschaften haben Kraftahrzeuge völlig abgedunkelt zu fahren, d. h. Scheinwerfer und Schlußlicht sind mit entsprechenden Schlitzkappen zu versehen; Richtungsanzeiger sind nicht zu benutzen. Auf der freien Landstraße dürfen Kraftfahrzeug« zwar ohne Blendkappen, jedoch nur mit Standlicht fahren. Für Aerzte und Hebammen gelten diese Bestimmungen nicht, sofern sie glaubhaft machen, daß sie zu dringenden Hilfeleistungen benötigt werden. 4. Zur Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen werden neben Gendarmerie- und Polizeibeamten Angehörige des RLB., der SA und des RSKK zugezogen. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten; sie sind für die Verdun- kelungsübung Verkehrspolizei. 5. Die Straßenbeleuchtung wird von den Gemeinden nach näherer Anweisung durchgeführt. Die Bevölkerung wird ersucht, sich genau an unsere Anweisungen zu halten, insbesondere die Straßen nach Gcschäftsschluß zu meiden. Bei einer Berdun- kelungsübung gibt es auf der Straße nichts zu sehen. Wer trotzdem die Straße betritt, tut dies auf eigne Gefahr und kann, wenn ihm ein Unfall zustößt, keine Schadenersatzansprüche geltend machen. 6. Alle Gendarmeriebeamten, Bürgermeistereien und Dienststellen des RLB. erteilen nähere Auskunft. 7. Wer sich lediglich darauf beschränkt, einfach all« Lichtquellen auszuschalten, erfüllt seine von ihm erwartete Pflicht nicht. Es kommt vielmehr darauf an, daß von der Jnnen- beleuchtung der zum Aufenthalt und sonstigen Zwecken dienenden Räumen außerhalb dieser Räum« nichts zu erkennen ist. Rur bei diesem Erfolg kann ein« Verdunkelungsübung ihren Zweck erfüllen. Von der Bevölkerung wird erwartet, daß die im Jnteresie des Luftschutzes ergangenen Richtlinien und Anordnungen ordnungsgemäß durchgefllhrt werden. Büdingen, den 23. März 1937. Kreisamt Büdingen. Bekanntmachung über Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparke. Vom 23. Februar 1937. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgefetzbl. S. 519) bestimme ich folgendes: Dem § 1 der Bekanntmachung über Einsuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparke vom 26. November 1929 (Reg.» Bl. S. 185) ist als zweiter Absatz einzusügen: „Bei den zur Einfuhr kommenden Zebras, die klinisch weder rotz- noch beschälseuchenverbächtig sind, kann auch von der Blutentnahme in den Bestimmungsanstalten abgesehen werden, wenn sie wegen der Störrigkeit der Tiere ohne Gefahr für Menschen und Tiere nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Zebras einer vierwöchigen polizeilichen Beobachtung ohne Blutuntersuchung zu unterziehen." 2. Nachtrag zur Anlage I der Bekanntmachung über Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und Tierparke vom 26. Nov. 1929. In das Verzeichnis der zoologischen Gärten und Tierparke, denen bei der Einfuhr fremdländischer Tiere für wissenschaftliche und Ausstellungszwecke Erleichterungen gewährt werden, sind unter Abschnitt VIII Bremen die „Tiergrotten in Bremerhaven" aufgenommen worben. Darmstadt, den 23. Februar 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Polizeiverordnung Betreffend: Die polizeiliche Veaussichtigung der Spinnstuben im Kreise Büdingen. Mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung II (Polizei) vom 9. März 1937 zu Nr. II 23 685/36 wird mit Zustimmung der Kreisausschusses die Polizeiverordnung fielt, di« polizeilich« Beaufsichtigung der Spinnstuben im Kreise Büdingen vom 18. Oktober 1891 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Büdingen, den 16. März 1937. Kreisamt Büdingen. Dr. Becker. Betreffend: Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen. Vekanntmachuilg Wir weisen auf die in Nr. 5 des Hess. Regierungsblatts vom 12. März 1937 erschienene Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen vom 16. Februar 1937, sowie auf die hierzu erlassene und im gleichen Regierungsblatt abgedruckte Bekanntmachung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen voin gleichen Tage besonders hin. Den Herren Bürgermeistern empfehlen wir, sich mit den neuen Vorschriften eingehend vertraut und die Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften auf diese neuen Vorschriften, deren Befolgung wir nächstens nachprllfen lassen werden, aufmerksam zu machen. Büdingen, den 20. März 1937. Hessisches Kreisamt Büdingen. Dr. Becker. Dien st nachrichten Karl Bauer von Wolf wurde zum Wiegemeister der Gemeindeviehwaag« zu Wolf ernannt und verpflichtet. Elisabeth Ewald von Geiß-Nidda wurde zum Kirchenrechner der evangelischen Kirch« Geiß-Nidda ernannt und vervilichtet. Donnerstag, 25. März 1937- Kreisamt Schotten Betreffend: Erfassung -er wehrpflichtigen Deutschen -es Geburtsfahrganges 1917 Unter Bezugnahme auf die Proklamation der Reichsregierung an das Deutsche Volk vom 16. März 1935 und das Gesetz über den Ausbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, beide abgedruckt im RGBl. 1935 I S. 369, 375, das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, das Reichsarbeitsdienstgesetz 26. Juni 1935 und die Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 RGBl. I S. 205 wird für den Kreis Schotten folgendes bekannt gemacht: In der Zeit vom 2. April 1937 bis 15. April 1937 haben sich die wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahres 1917 — kurz: Dienftplichtige genannt — bei dem Bürgermeister an dem Ort hres dauernden Auenthaltes während der Dienststunden persönlich zur Anlegung des Wehrstammblattes zwecks Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes anzumelden. Als Ort des dauernden Aufenthaltes ist die Gemeinde an- zusehen, in der der Dienstpflichtige am Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) innehat. Als Stichtag wird der 5. April 1937 festgesetzt. Als dauernder Aufenthalt gilt für Dienstpflichtige, die «) in einem Lager der Reichsautobahnunternehmungen oder in einem Schulungslager ausgenommen sind, die Gemeinde, in deren Gebiet das Lager gelegen ist. b) ohne dauernden Aufenthalt zu haben, von Ort zu Ort ziehen, die Gemeinde, in der sie sich am Stichtag aufgehalten haben. c) in einem Krankenhaus ausgenommen sind, die Gemeinde, in deren Gebiet das Krankenhaus liegt. d) Insassen von Gefängnissen, die Gemeinde, in deren Gebiet die Anstalt gelegen ist. Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden. Von der Verplichtung der persönlichen Anmeldung bei der polizeilichen Meldebehörde sind die Dienstpflichtigen befreit, die zu diesem Zeitpunkt bereits Reichsarbeitsdenst leisten oder in der Wehrmacht oder SS-Verfügungstruppe aktiv dienen. Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Anmeldung verhindert sind, ebenso völlige Untaugliche, Krüppel, Geistesschwache oder Nervenkranke haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis eines anderen beamteten Arztes dem zuständigen Bürgermeister vorzulegen, welches durch denselben sofort nach Eingang uns weiterzuleiten ist. Die Versäumung der Anmeldefrist entbindet nicht von der Anmeldeplicht. Für Dienstpflichtige, die sich in Krankenhäusern oder ähnlichen Anstalten befinden, hat der Vorstand der Anstalt die Gründe des Nichterscheinens des Dienstpflichtigen zur Annahme rn die Wehrstammrolle mitzuteilen und ein «ntsprechends Zeugnis beizufügen, welches durch den Bürgermeister an uns einzü- fenden ist. . Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1917 haben m der Zeit vom 1. Oktober 1937 bis zum 31. März 1938 oder v?m 1. April 1938 bis zum 30. September 1938 Reichsarbeits- vttnft zu leisten. Sie werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1338 an zum aktiven Wehrdienst herangezogen. Der Dienftplichtige hat zur Anmeldung mitzubringen: a) Geburtsschein! ' - b) Nachweise über sein« Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß); c) die Sckulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsa-usbil- dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung),' *0 Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienst- plichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen; r) Ausweise über Zugehörigkeit zur HI (Marine-HI, Luftsporteinheiten der HI), ■ zur SA (Marine-SA), zur SS, . x zum NSKK, zum NS-Reiterkorps, zum Deutschen Seglerverband, zum DLV (Deutscher Luftsfportverband) und über di« Ausbildung in diesem, zum RLB (Reichslustschutzbund); zum FWGM (Freiwilliger Mehr funk — Grupp« Marine), UH»! 91 nm Ion r-tawbve- «wh zur TN (Technische Nothilfe), zur Freiwilligen Sanitätskolonn« (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr; l) den Nachweis über den Besitz des Reichsfportadzeichens oder des SA-Sportabzeichens; g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Erund- schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensret. tungsgesellschast (DLRG); I>) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörig« des fliegerischen Zivflperionals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und oer Reichsluftverwaltung die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-fachlich« Verwendung und Art der Tätigkeit; i) den Führerschein (für Kraftfahrzeug«, Motorboote); k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK — Amt für Schulen, den Neiterschein des Neichs- inspektors für Reit- und Fahrausbildung; l) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz; m) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch, — über den Besuch von Seefahrtschulen, Schisfsingenieurfchulen, der Debegfunkschule — Patente; n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes, den Schein C einer Seesportschule, das Seesportfunkzeugnis; o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Ar- beitsoaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitauswcise, Pflichtenheft der Studentenschaft; P) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder SS-Verfügungstruppe; q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbertsdienstes oder der SS-Verfügungstruppe. Jeder Dienstpflichtige hat zwei vorschriftsmäßige Paßbilder (möglichst von einem Berufsphotographen hergestellt) in der Größe 37 mal 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung und ohne Kopfbedeckung abgebildet ist. Di« Paßilder sind auf der Rückseite von der polizeilichen Meldebehörde mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort zu versehen und in di« Tasche auf der Rückseite der weißen Wehrstammkarte (Formblatt le) zu stecken. Jeder Dienstpflichtige hat eine Erklärung nach § 10 der Er- lasiungsordnung über seine Abstammung abzugeben. Die erforderlichen Formulare gehen Ihnen in den nächsten Tagen 3U-, Sie haben jeden Dienstpflichtigen vor Abgabe dieser Erklärung über den Begriff des Juden (vgl. § 5 der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 — RGBl. I 'S. 1333) zu unterrichten. Wer die geforderte Erklärung nicht abgibt, hat den Abstammungsnachweis unverzüglich durch Vorlage der Heirats- oder Geburtsurkunden der Eltern, in Zweifelsfällen auch derjenigen der Großeltern zu führen. Wer einen Antrag auf Zurückstellung einreichen will, hat diesen bereits bei der Anmeldung zur Aufnahme in die Wehrstammrolle bei dem Bürgermeister abzugeben. Wenn der Vater bezw. Antragsteller nicht vollerwerbsfähig sind, ist bei Anträgen auf Zurückstellung die persönliche Vorstellung bei der Musterung erforderlich und wo dies unmöglich ist, kann der Dienstpflichtige nur zurückgestellt werden, wenn er über den Gesundheitszustand des Vaters bezw. Antragstellers ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis eines anderen beamteten Arztes einreicht. Wer freiwillig in den Reichsarbeitsdienst oder in den aktiven Militärdienst eintreten will, hat sich ebenfalls persönlich bei dem zuständigen Bürgermeister einzufinden und die vor- stehend unter a) bis o) aufgeführten Nachweise mitzubrinqen. Die Freiwilligen erhalten durch den Bürgermeister einen Frei- vsilligenichein Nach Anlage 1 der Verordnung vom 15. 2. 1937 (RGBl. I S. 205). .Ein Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. Di« zwangsweij« Vorführung wird angeordnet. Schotten, den 23. März 1937. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.; Schwan. Dienstnachrichten. Karl Becker aus Unter-Seibertenrod ist zum Kassenver- walter der Gemeind« Unter-Seibertenrod bestellt, verpflichtet und in seinen Dienst eingewiesen worden. Heinrich Schott von Ulrichstein ist zum Kirchenrechner von U,l r^ckcht.e^i n bestellt, verpflichtet und in seinen Dienst einge-