Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. 91c. 60. Nahegang 1937 Beilage der Ob erhefsifche n Tageszeitung Gießen. 16. Mat 1937 -----------------------4 Kreisamt Gießen Betr.: Ausgleich der an den Psingstseiertagen ausfallenden Arbeitszeit. Bekanntmachung. Nachstehende Anordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom H. Mai d. I., bringen wir zur Kenntnisnahme. Gießen, den 13. Mai 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. Anordnung. Aus Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I 6. 804) wird für das Land Hessen abweichend von den entgegenstehenden Vorschriften des Ersten Abschnitts der Arbeitszeitordnung und von Bestimmungen von Tarifordnungen folgende Regelung der Arbeitszeit genehmigt: Als Ersatz für den durch Himmelfahrt und Pfingstmontag entstehenden Verdienstausfall dürfen an den Werktagen in der Zeit bis 12. Juni d. I. so viel Arbeitsstunden vor- oder nachgearbeitet werden, wie auf zwei Arbeitstage entfallen würden. Außerdem dürfen die am 15. und 18. Mai etwa ausfallenden Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an den Werktagen innerhalb des gleichen Zeitraumes ausgeglichen werden. Diese Genehmigung wird an folgende Bedingungen geknüpft: Die Dauer der Vor- und Nacharbeit darf außer in mehrschichtigen Betrieben täglich zwei Stunden nicht überschreiten. Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, haben ein Verzeichnis zu führen, aus dem die in Anwendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten Aus- gleichszsltraumes vor- oder nachgearbeiteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das Verzeichnis ist dem Gewerbeauffichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen. Von dieser Genehmigung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nicht in anderer Weise für Ersatz des Verdienstausfalles der Beschäftigten gesorgt ist. Die besonderen Schutzbestimmungen für Frauen und jugendliche bleiben unberührt. , • Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages für die durch die Ausnahme, herbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzuschlages auf Grund von Tarifordnungen, Betriebsordnungen oder Einzelabreden, soweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende Regelung getroffen ist. Darmstadt, den 8. Mai 1937. Der N-ichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Kreisamt Friedberg Bekanntmachung, die Prüfung der Lichtspielvorsiihrer betreffend. Vom 24. April 1937. • Am Mittwoch, 16. Juni d. I., um 9 Uhr vormittags, findet im kleinen Hörsaal des Elektrotechnischen Instituts der Technischen Hochschule in Darmstadt eine Prüfung für Lichtspiclvor- führer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisamt «inzureichen. Meldeschluß: 31. Mai d. I. , Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizuzugen: V • 1. Geburtsschein; \ 2. amtsärztliches Zeugnis; I 3. das von einem geprüften Lichtspiclvorführer ausgestellt« und-' behördlich beglaubigte Zeugnis über «ine mindestens | sechsmonatliche Bedienung «incs Vorführungsapparates in I einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aussicht eines geprüften Vorführers; _ ... 4. ein unaufgezogenes Lichtbild des . Antragstellers. Große 4,5 mal 4,5 Zentimeter; ... ,,, m 5. Quittung einer Finanzkasse über di« eingezahlte Prüfungsgebühr im Betrage von 10.— RM. Darmstadt, den 24. April 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung . Vetr.: Ausgleich der an den Psingstseiertagen ausfallenden Arbeitszeit. Anordnung. Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 804) wird für das Land Hessen abweichend von den entgegenstehenden Vorschriften des Ersten Ab- sihnitts der Arbeitszeitordnung und von Bestimmungen von Tarifordnungen folgende Regelung der Arbeitszeit genehmigt! Als Ersatz für den durch Himmelfahrt und Pfingstmontag entstehenden Verdienstausfall dürfen an den Werktagen in der Zeit bis 12. Juni d. I. so viel Arbeitsstunden vor- oder, nachgearbeitet werden, wie aus zwei Arbeitstage entfallen würden. Außerdem dürfen die am 15. und 18. Mai etwa, ausfallenden Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an den Werktagen innerhalb des gleichen Zeitraumes ausgeglichen werden. Diese Genehmigung wird an folgende Bedingungen geknüpft: Die Dauer der Vor- und Nacharbeit darf außer in mehrschichtigen Betrieben täglich zwei Stunden nicht überschreiten. Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, haben ein Verzeichnis zu fuhren, aus dem die in Anwendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten Ausgleichszeitraumes vor- öder nachgearbeiteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das Verzeichnis ist dem Eewerbeausfichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen. Von dieser Genehmigung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nicht in anderer Weise sür Ersatz des Ver- diemtaussalles der Beschäftigten gesorgt ist. Die besonderen Schutzbestimmungen sür Frauen und Jugendliche bleiben unberührt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mchr- arbeitszuschlages für die durch die Ausnahme^ hcrbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzuschlages auf Grund von Tarifordnungen, Betriebsordnungen oder Einzel- abrcden, soweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende Regelung getroffen ist. Darmstadt, den 8. Mai 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —« In Vertretung: Reiner. Kreisamt Schotten Abtlg. III (Innere Verwaltung). Bekanntmachung, die Prüfung der Lichtspiclvorführer betreffend. Vom 24. April 1937. Am Mittwoch, 16. Juni d. I., um 9 Uhr vormittags, findet im kleinen Hörsaal des Elektrotechnischen Instituts der Technischen Hochschule in Darmstadt «ine Prüfung für Lichtspielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisnmt «inzureichen. Meldeschluß: 31. Mai d. I. Den Anträgen find folgende Unterlagen beizufügen: 1. Geburtsschein; 2. amtsärztliches Zeugnis; 3. das von einem geprüften Lichtspiclvorführer ausgestellte und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechsmonatliche Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers; 4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Anttagstellers. Größe 4,5 mal 4,5 Zentimeter; 5. Quittung einer Finanzkasse über di« eingezahlte Prüfungsgebühr im Betrage von 10.— RM. Darmstadt, den 24. April 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —.