Kmtsverkündigüngsblütt ' ber Provinzialbirektion Oberhessen unb bei Kreisämter (Sieben, Frieböerg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Alsfelb. Nr. 43. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 14. April 1937 Kreisamt Gießen Bekanntmachung. Der Markscheider Hermann Thiel hat seinen Wohnsitz von Hannover nach (Siegen verlegt. Clausthal-Zellerfeld, den 6. April 1937. Preußisches Oberbergamt. Kreisamt Büdingen Betreffend: Den Betrieb der Fleischmehlsabrik Ranstadt. Bekanntmachung Es besteht'Veranlassung, auf die Verpflichtung der Tierbesitzer zur Ablieferung der gefallenen Tiere an die Abdeckerei (5lelschmehlsabrik) in Ranstadt hinzuweisen. Wir lassen die massgebenden Vorschristen unserer Polizeiverordnung vom 16. Juni 1923 hierunter folgen mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen Freiheits- oder Geldstrafen nach sich ziehen. Die Ortspolizeibehörden wollen die Vorschristen ortsüblich bekannt machen und die Befolgung überwachen. B ü d i n g e n, den 9. April 1937. Kreisamt Büdingen. Dr. Becker. Polizeioerordnung 8 2. Die Körper und Absälle aller gefallenen oder getöteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere des Rinderg'eschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen wie auch tollwutkranker oder dieser Seuche verdächtigen Hunde und Katzen (§ 41 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1910) müssen zur unschädlichen Beseitigung von der Abdeckerei abgeholt und in diese verbracht werden, ebenso die bei der Fleischbeschau für untauglich erklärten Schlachltiere und Teile von solchen, soweit nicht ihre Verwendung zu anderen Zwecken von der Polizeibehörde auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 zugelassen wird. Dasselbe gilt von für bedingt tauglich erklärtem Fleisch, dessen Verwertung aussichtslos ist.' (§ io Absatz 3 des Fleischbeschaugesetzes). Die Haut gefallener Tiere kann zum Marktpreis nach Abzug der im Tarif vorgesehenen Prozente vom Viehbesitzer zurückverlangt werden. Häute von angeblich notgeschlachteten Tieren, welche nicht beschaut worden sind, sind ebenfalls ablieferungspflichtig. § 3. Der Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes hat ohne jeden Verzug nach dem Verenden oder nach vollzogener Tötung des Viehes bei der Polizeibehörde des Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich der Tierkörper oder die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, Anzeige zu machen und die Kreis- abdeckerei telefonisch zu benachrichtigen. Die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde und Benachrichtigung der Anstalt mutz den Namen und Wohnort des Vieybesitzers, die Art, das Alter und die Zahl der gefallenen oder getöteten Tiere enthalten. Durch die Ortspolizeibehörde ist die Anstalt auf Kosten des Besitzers telefonisch zu benachrichtigen, sofern dies nicht durch den Besitzer selbst geschehen ist. § 4. Die Anzeigepflicht nach § 3 tritt nicht ein bei Verenden von Saugserkeln, vorausgesetzt, daß die Ferkel nicht aus einem Gehöft stammen, in dem eine anzeigepflichtige Seuche herrscht, und von Sauglämmern (Ziegen, Schafen) unter 2 Monaten, sowie beim Verenden von nicht tollwutkranken oder dieser Seuche verdächtigen Hunden und Katzen' und ebenso nicht bei totgeborenen oder während der Geburt verendeten Tieren. In diesen Fällen ist es den Eigentümern gestattet, die Verscharrung an einem ihm zur Verfügung stehenden Platze vorzunehmen. Derartige Tierkörper werden aber auf Wunsch des Eigentümers auf dessen Kosten abgeholt Gelegentlich einer Durchfahrt ist auf Antrag der Abdeckereibesitzer verpflichtet, die Kadaver der genannten Tiere unentgeltlich mitzunehmen. § 5. Der Eigentümer oder Besitzer der gefallenen Tiere oder dessen Personal sind verpflichtet, die Tierkörper und Abfälle aus den Stallungen zu verbringen und bei deren Verladung die nötige Hilfe zu leisten. Betrifft: Vodenbenutzungserhebung 1937. An die Bürgermeister des Kreises. , Wie in den Vorjahren wird auf Anordnung des Herrn Reichs- und Preussischen Ministers für Ernährung und Land« wirtschaft wiederum eine Bodenbenutzungserhebung durch- gefuhrt. Die Vetriebsinhaber usw. sind auf Grund der Verordnung über Auskunstspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. Seite 724) verpflichtet, die von ihnen verlangten Angaben zu machen. Die Erhebung dient nur volkswirtschaftlich-statistischen Zwecken. Zhre Ergebnisse werden nicht zur Steuerveranlagung benutzt. Die Angaben der Betriebsinhaber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Das Laudesstatistische Amt lässt Ihnen alle zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Zählpapiere in den nächsten Dogen zugehen. Sollte diese Sendung bis zum 30. April bei Ihnen nicht eingetroffen fein, dann wollen Sie unverzüglich das Landesstatistische Amt, Fernruf 5040, Nebenstelle " 955 benachrichtigen. Die Ihnen vorn Landesstatistischen Amt zugehende Anlei- tmng (aus gelbem Vordruck) ist aufs sorgfältigste zu beachten. Es wird besonders darauf hingewiefen, dass mit Hilfe der braunen Betriebsbogen nur die Betriebsinhaber mit 2 und mehr Hektar land- oder forstwirtschaftlicher Vetriebsfläche. sowie die H-eldgemufe- und Erwerbsgartenbaubetriebe zu erfassen sind. Nach Durchführung der Erhebung sind die im letzten Satz öer gelben Anleitungen aufgeführten Zählpapiere 'pünktlich am 2a. Mar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt zurückzusenden. Büdingen, den 12. April 19.37. Kreisamt Büdingen. I. V.: Weber. Vetr.: Das Roden und Abbrennen von Hecken und Rainen. . Bekanntmachung Nach § 14 der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtsagdbaren wildlebenden Tiere ('Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936, RGBl. I S 181 ist zum Schutze der nichtjagdbaren wildlebenden Vögel in der Zeit vom 15. Marz bis zum 30. September verboten: 1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzuschnei- den oder abzubrennen, 2. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, unbenutztem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen. 3. Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen. Zuwiderhandlungen sind mit Hast- und Geldstrafen bis zu 150 RM. bedroht. Die Bürgermeister des Kreises weisen wir an, diese Vorschrift ortsüblich bekannt zu machen. Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriebeamten wollen die Befolgung streng überwachen und bei Zuwiderhandlungen unnachsichtlich einschreiten. Büdingen, den 5. April 1937. Kreisamt Büdingen. I. V.: Weber. Kreisamt Lauterbach Rr. 11. Vetr.: Eebührenabgabe für Automaten, Musikwerke und Radioapparate im Rechnungsjahr 1937. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an anderen öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder einen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier oder ein sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat dies zuvor bei dem Kreisamt anzumelden und die vorgeschriebene Gebllhreuabgabe zu entrichten. Diese beträgt jährlich für die Zeit vom 1. April bis 31. März: a) für Warenverkaufsautomaten: 1 und 2 Geldeinwürfe 2 RM. 4 Geldeinwiirfe 4 „ 6 Geldeinwürfe 5 „ 8 Geldeinwürfe 6 12 Geldeinwürfe g Mittwoch, 14. April 1932 b) für ander« Automaten als Warenautomaten z. B. Waagautoknaten ....... 2—20 c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk Lzw' " jeden Radioapparat je nach Größe, Ankaufspreis und Leistungsfähigkeit .. . . . Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Eebühren- abgabe Lis auf den doppelten Betrag erhöht werden Bei Tischautamaten wird nicht für jeden einzelnen Tisch- automaten die Mindestgebühr erhoben, sondern es werden eine Anzahl — 20 bis 25 — zu einer Einheit zusammengefaßt, für dre die Mindestgebuhr zu entrichten ist. Entsteht die Abgabepflicht für die unter a), b) und c) aufgeführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit.der Stempel die Hälfte des regelmastigen Betrages. Klaviere, die ausschließlich für Vereins,zwecke benutzt werden, stnd gebührenfrei. Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch einen an sichtbarer Stelle befestigten Zettel mit dem Vermerk „Benutzung nur dem Verein ..........M Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet sein. Seiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere geschloffen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter c) angegebenen Gebühren betrag zur Folge. Die Abmeldung von Automaten, Musikwerken und Radioapparaten kann heute für das begonnene Rechnungsjahr nicht mehr erfolgen. Dies hätte bis zum Ablauf des Rj. 1936 — •31. März 1937 — erfolgen müssen. Bei der Entrichtung der Gebühre« ist die Jahreskarte oor- zulegen. Die Gebiihrenabgabe für das Rj. 1937 hat bis längstens 30. April 1937 zu erfolgen und ist auf Zimmer Rr. 25, vormittags von 8 bis 12 Uhr, zu entrichten. Lauterbach, den 10. April 1937. Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bracht. Nr. 12. Bekanntmachung. Betr.l Polizeiverordnnng über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen. Hiermit werden die unter dem 26. April 1905 erlassenen Vorschriften, den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen (Vier- pressionen, Bierpumpen) betreffend, und die am 2. Mai 1936 erlassene Polizeiverordnung zur Aenverung der Vorschriften, den Gebrauch von Bierdruckoorrichtungen, ausgehoben. Gleichzeitig weisen wir aus die von der Hessischen Landesregierung am 16. Februar 1937 erlassene Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen — abgedruckt im Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 21 vom 23. Februar 1937 — hin. Lauterbach, den 10. April 1937. Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bracht. Vetr.: Wie oben. An die Bürgermeister und die Gendarmrriestationen des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Künftig muß nach § 10 der neuen Polizeiverordnung für jede Getränkeschankanlage ein vorgeschriebenes Prüfungsbuch geführt werden. Die Bürgermeister werden hiermit beauftragt, die Wirte und Gstränkeschankanlngcnbesitzer auf die neue Polizeiverordnung und besonders auf § 10 aufmerksam zu machen. Das Pvüfungsbuch kann vom Verlag „Hessische Gaststätte" in Darmstadt, Bessunger Straße 47, bezogen werden. Laut« rbach, den 10. April 1937. I. V.: Bracht. Bekanntmachung Die. Einnahmen und Ausgaben des Kreises Lauterbach im 2 Halbjahr 1936 Rj. haben sich im Rahmen des Haushaltsplanes 1936 _abgewickelt. Es ergaben sich keine Fehlbeträge,' Ebenso stnd künftige Fehlbeträge nicht zu befürchten. Etwaige Mehrausgaben werden durch Einnahme-Ueberschüsse und Ausgabe-Ersparnisse ausgeglichen. Lauterbach, den 3. April 1937. Kreisamt Lauterbach. Zürtz. Bekanntmachung Am Freitag, den 16. April 1937, findet kn Bermuthshain unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. „,*-r Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet vormittags Uhr. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Dctr.: Polizeiverordnung über das Biehtreiben, sowie das Befördern von Bich bei Nacht. Nachstehende Polizeiverordnung des Herrn Neichsstatthal- ters in Hessen — Landesregierung — in obigem Betreff bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Alsfeld, den G. April 1937. Kreisamt Alsfeld. I. D.: Kessel. Polizeiverordnung über das Biehtreiben sowie das Befördern von Vieh bei Nacht. Vom 25. März 1937. Auf Grund des Artikels 64 Absatz HI des Gesetzes, betref. fend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mogensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgefetz- Mattel S. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt: 8 L Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh aus öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten. § 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Öchsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweina und Schafe. § 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten November bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Mona- ten Mürz, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit non 22 bis 4 Uhr. § 4. Die Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehes beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulasten. Die Ausnahme muh vorher beantragt werden und' ist von der Ortspolizeibehörde schriftlich zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. § 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine höhere'Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. § 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. D a r m st a d t, den 25. März 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —< Sprenger. Alsfeld, den 6. April 1937. Betreffend: Wie oben. An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung machen wie Sie besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen, für deren Verbreitung und Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Uebertretüngen sind zur Anzeige zu bringen. Die Bürgermeister weisen wir an, vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Grund des § 4 der Polizeiverordnung den zuständigen Kreisbauernführer oder den Fleifcher- rnnüngsobermeister zu hören. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Kessel. Bekanntmachung Vetr.: Die Reichsautobahn Frankfurt a. M.—Gießen—Hers- feld; hier: Landespolizeiliche Begutachtung der Teilstrecke von Kilometer 7G,0 bis 88,0 und der Anschlußstelle Homberg in Klm. 79,7—63,50. Die Entwurfsunterlagen (Pläne, Bauwerksverzeichnisse und Nachweisungen der berührten Wege- und Vorflutverhältnisse) für die Führung der Reichsautobahn, Teilstrecke wie angegeben (von der westlichen Kreisgrenze Gemarkung Atzenhain bis zur östlichen Gemarkungsgrenze Nieder-Eemllnden) liegen auf der Registratur des unterzeichneten Kreisamts in der Zeit vom 10. bis 19. April 1937 (einjchl.) während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht offen. Etwaige Einwendungen sind während der Offenlegungsfrist schriftlich bei uns einzureichen. Am Mittwoch, de« 21. April d. Js., vormittags 12 Uhr, findet sodann im Sitzungssaal des Kreisamts, Hersfelder Straße Nr. 64, Landespolizeilicher Prüfungstermin statt, bei dem Gelegenheit gegeben ist, die erhobenen Einsprüche nochmals mündlich zu erörtern. Alsfeld, den 7. April 1937. Kreisamt Alsfeld. 3. Ke,',el.