KmtsverkLndigungZNatt bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter (üiefsen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 44. Faürgang 193« Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung Gießen. 13. April 193« Kreisamt Büdingen Polizeiverordnung über das Viehtreiben sowie das Bcsördern von Vieh bei Nacht. Von, 25. März 1937. Auf Grund des Artikels 64 Absatz III des Gesetzes, betreffend oie innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 44) wird für bas Land Hessen folgendes bestimmt: § 1- Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh auf öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten. § 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweine und Schafe. § 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten November bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Mona- ten März, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit von 22 bis 4 Uhr. § 4. Die Ortspolizeibehörds des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehes beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen. Die Ausnahme mutz vorher beantragt werden und ist von der vrtspolizeibchörde schriftlich zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. § ö. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen «ine höhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft. § 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. D a r m st a d t. den 25, März 1937. Der Rcichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger. Polizeiverordnung betressend Papierballons mit Vrcnnstofsantrieb. Vom 22. März 1937. Auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, vom 11. Juli 1911 in der Fassung des Aenderungs- lM-tzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Vermögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 44) wird für bas Land Hessen folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Die Herstellung, der Vertrieb und das Steigenlassen von Papierballons mit Brennstoff- oder Kerzenantrieb ist verboten. § 2. to