Kmtsverkündigungsblatt bei Provinzialdirektion L)berhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 34. er mit Haft bestraft. §4 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung in dem Anzeiger der Hessischen Landesregierung folgenden Tage in Kraft. D a r m st a d t, den 28. März 1936. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —< I. V.: gez. Reiner. Betr.: Polizeiverordnung zum Schutz der elektrischen Starkstromleitungen. Auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen unserer Polizeiverordnung vom 23. November 1926 wird erneut hinge wiesen. Gießen, den 29. April 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S ch ö n ha l s. § 1. Es ist hinsichtlich sämtlicher elektrischer Starkstromleitungen (Hochjpannungs- und Niederspannungsleitungen) und Einrichtungen für Unbefugte verboten: a) die auf öffentlichen Wegen, dem Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigentum angebrachten Leitungsdrähte unmittelbar oder mit Gegenständen irgendwelcher Art zu berühren; b) Handlungen vorzunehmen, die eine^Zerstörung oder Beschädigung der Leitungsmaste, Drähte, Isolatoren oder von sonstigem Zubehör der Leitungsanlagen, insbesondere der Schutz-, Stütz- oder Verankerungseinrichtungen, zur eiolge haben können; c) die zur Verhütung von Unfällen angebrachten Warnungszeichen zu zerstören oder zu beschädigen oder sonstwie für ihren Zweck ungeeignet zu machen; d) im Bereiche der Leitungsanlage Drachen aufsteigen zu lassen, Leitungsmaste zu erklettern, Transformatorenstationen zu beschädigen oder zu betreten oder Handlungen zu unternehmen, durch die Menschen und Tiere mit den Leitungen unmittelbar oder mittelbar in Verbindung gebracht werden können; e) Kurzschließungen der in den Hausinstallationsanlagen bum Schutze gegen Brandgefahr angebrachten Sicherungen oder andere Handlungen vorzunehmen, durch die der Zweck dieser Sicherungseinrichtungen unwirksam gemacht wird oder die Benutzung derartiger unvorschriftsmäßiger Sicherungseinrichtungen; k) an,den Hausanschlußleitungen, insbesondere an den Hausanschlußsicherungen (Panzersicherungen) und Zahlern außer der Auswechslung von Glühlampen uiid durch- gebrannten Jnstallationssicherungen Handlungen irgendwelcher Art vorzunehmen oder die an den Zählern und Hausanschlußsicherungen angebrachten Plomben zu entfernen. §2. Das in § 1 ausgesprochene Verbot der Berührung der Leitungsanlagen erstreckt sich auch auf umgestürzte, herabgefallens oder herabhangende Teile der Leitungen. § 3. m $aus= "^Grundstücksbesitzer, Unternehmer und Hand- r.le 1J1 e1 $von allen Handlungen und Arbeiten durch die Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in mittel- oder unmittelbare Berührung kommen oder die Leitun- gen beschädigt werden können, z. B. Dach- und Verputzarbeiten, Ausstellen von Leitern und Gerüsten an Häusern, Graben von Lochern in unmittelbarer Nähe von Leitungsmasten, Fällen von Baumen m der Nahe von Leitungen oder bgl. dem Elektrizitats- werk (der elektrischen Ueberlandanlage) unmittelbar oder durch de„en in ^rnge kommenden Bau- und Betriebsbureaus vor Muhruna der Arbeiten so rechtzeitig schriftlich Anzeige zu er- statten, das; die zur Verhütung von Vetriebsstörunge,i oder Un- lallsn erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen des Elektrizitätswerkes noch getroffen und die notwendigen Anweisungen erteilt werden können. 1 J 8 4. Nur die ausdrücklich von den zuständigen Elektri.zitätsver- tellungsunternehmungen ermächtigten Personen dürfen im An- i"" bie ßettungsne6e der betreffenden Unternehmungen ausbessern $ $ ' unb Kraftanlagen ausführen, verändern oder Mittwoch, 5. Mai 1937 8 5. Soweit die Leitungen in Kabeln unterirdisch geführt werden, sind Arbeiten am Straßenkörper, die eine größere Tiefe als 60 Zentimeter erreichen, gleichfalls nur nach vorhergehender rechtzeitiger Benachrichtigung des Elektrizitätswerkes zulässig 8 6. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht aus Grund anderer StrasbeStimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Saft bestraft. v 1 8 7. . Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer 93er- ofsentlichung im Amtsverkündigungblatt in Kraft Die Polizeiverordnungen vom 24. Juni 1913 zum Schutz elektrischer Hochspannungsanlagen und vom 9. Juli 1918 zum Schutze der Hausanschlüsse und Hausinstallationen werden auf- gehoben. 1 Kreisamt Friedberg Dienstnachrichten. Ottokar Lenz aus Rieder-Mörlen wurde zum stellvertr. Vollstreckungsbeamten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Friedberg ernannt und oerpslichtet. Der Landwirt Wilhelm Jack 2. und Ortsbauernführer Emil Spieß, beide aus Bodenrod, wurden als Wiesenvorstandsmitglieder der Gemeinde Bodenrod ernannt und verpflichtet. Jean Oden wä lder aus Ilbenstadt wurde als Feldschütze und Ortsdiener für die Gemeinde Ilbenstadt ernannt und verpflichtet. Kreisamt Lauterbach Bekanntmachung. Betr.: Das Kreisveterinäramt Lauterbach. Deterinärrat Dr. Ohly hat die Geschäfte des Kreisveterinäramts Lauterbach, die seither vom Kreisveterinäramt Alsfeld mitocrsehen wurden, übernommen. . Sein Dienstzimmer befindet sich ab 5. Mai 1937 bis auf weiteres im Vahnhofshotel in Lauterbach, Fernsprecher R. 442. Lauterbach, den 30. April 1937. Kreisamt Lauterbach Ziirtz. Betr.: wie vor. An die Bürgermeister des Kreises! , beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung auf bring Weste zur Kenntnis der Gemeindeangehörigen zu L a u t e r b a ch, den 3«. April 1937. Z ü r tz. Kreisamt Schotten Viehseuchenpolizeiliche Anordnung übet die Einfuhr von unbearbeiteten Federn aus den Ost- und Südoststaaten. Vom 20. April 1937. ©rutib des §7 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln Segen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (RGBl, S. 105) unö bet zu diesem Gesetz ergangenen revidierten Instruktion vom h 'm U878 (RGBl. S. 147) wird hierdurch mit Genehmigung bestimmt'' UH^ Preußischen Ministers des Innern folgendes 8 1. ®eL;3*ifer VIII meiner Bekanntmachung vom 12. März 1934 ->• !?• 50) Zur Abänderung der Bekanntmachung, Ver- rls^^^unflungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von _ oenoem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von uiilchngenden Gegenständen betreffend, vom 25. November 1926 (Heg Reg.-Bl. S. 376), wird angefügt: „Dieses Verbot findet keine Anwendung für die Ein- und Durchfuhr von Warenmustern unbearbeiteter Bettfedern bis zum Gewicht von 250 Gramm und unbearbeiteten Schmuckfedern bis zum Gewicht von 100 Gramm. § 2. . Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer V-rkündiauna im Anzeiger der Hessischen Latzdesregierung in Kraft. Darmstad t, den 20. April 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. D i c h s e u ch e n p o l i z e i 1 i ch e A n o r d n u n a über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen. Vom 19. April 1937. fwirsnl £.7 b In Vertretung: Reiner. Betr.: Eemeindcfinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Ee- melndeoerbände. Bekanntmachung. ! und Kassenlage des Kreises Schotten kann auch Im 2. 1936 als ausgeglichen bezeichnet werden. r-, .-«l, regelmäßigem Steuereingang wird die vorhandene otetlgkelt der Finanzentwicklung auch im 1. Halbjahr 1937 an- Cn’ 6‘e Ausgaben streng im Rahmen des Voranschlags bewegen werden. Schotten, den 30. April 1937. Kreisamt Schotten I. V.: Schwan. Achtung Kreisämter! Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwicrig- keiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden. Wir bitten die verantwortlichen Stellen, darauf zu achten, daß in Zukunft se.qliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden. Oberbessische Tageszeitung