6lmtsverkiindigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 14. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 4. Februar 1937 Kreisamt Gießen Vetr.: Aushebung der Polizeistunde aus Anlaß der Fastnacht. V e k a n n t m a ch u n g. Aus Anlaß der diesjährigen Fastnacht wird die Polizeistunde in allen Gemeinden des Kreises an den Tagen Samstag, den 6., bis Dienstag, den 9. Februar 1937, allgemein aufgehoben. Gießen, den 1. Februar 1937. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Vetr.: Vckämpsung des seuchcnhasten Verkalbens (Banginsektion des Rindes). Nachstehende Anordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — in obigem Betreff nebst einer Anweisung zur Durchführung dieser Anordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Alsfeld, den 27. Januar 1937. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Seibert. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Vckämpsung des senchcnhastcn Verkalbens (Banginsektion des Rindes). Vom 18. Januar 1937. Auf Grund der §§ 18 ff und 79 Abs 2 des Viehseuchengeictzes vom 26. Juni 1909 (RGBl S 519) wird zum Schutze gegen die Verbreitung des seuchcnhasten Verkalbens (Vanginsektion) für das Land Hessen folgendes bestimmt. § 1. Verkehr mit Zuchttieren. (1) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und Uber 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginsektion (§ 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht der Banginfektion begründen. (2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens achi Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginfektion ist auch vor dem Auftrieb von über 1 ein Jahr alten weiblichen Rindern und über I Jahr alten Bullen aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, aus die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetricben werden Nutzviehmärkte fallen nicht darunter. (3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder , erworben werden. § 2. Wcideverkehr. (1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschastsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Veaustragte dürsen 1. eigene und sremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, aus Weide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung ans Banginsektion erbracht ist, 2. weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß. und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane aus Weide nicht nehmen (2) Aus Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch die Blutuntersuchung als verdächtig lbang- positiv) erkannt worden sind, und von unverdächtigen (bang- negativen) Rindern verboten (3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber aus Heimweiden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Absätze 1 und 2. § 3 Deckm'rbote. (1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntcrsuchung aus Banginsektion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erstmaligen Körung vorzulegcn. (2) Die erneute Blutuntcrsuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kreisämter im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordnen, wenn der Bulle der Banginsektion verdächtig ist. (3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, dürsen Rinder aus einem Bestand, in dem die Banginsektion durch Blutuntersuchung festgestcllt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor Entfernung der angesteckten Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugesührt werden. . (4) Bullen mit bangpofitivem Blutuntersuchungsergcbnis dürfen im eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Vanginfektiön durch Blutuntersuchung oder andere Umstande sestqestellt ist. ,, (5) Bullen mit krankhaften Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken verwendet werden. ' (6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden. § 4, Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntcrsuchung. Der Reichsminister des Innern bestimmt, auf welche Weise der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion (§§ 1 bis 3) zu erbringen ist. § 5. Personenverkehr. (1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Banginfektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten Unter den Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die die Banginsektion bekämpft werden soll. (2) Personen, die in Rinderbcständen „mit Bangmfektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der, Pflege und Wartung der Tiere beschüstigt sind, dürsen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätigen. ... „ (3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinderbcständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten. § 6. Jmpsung. Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginsektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen zulassen. § 7. Durchführung der Vlutuntersuchuugcn. (1) Die Blutproben sind durch besonders zugclassene Tierärzte zu entnehmen. (2) Die Blutuntersuchungcn zur Durchführung der Vorschriften der 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinärunterwchungsamt Gießen nach der vom Reichsministcr des Innern erlassenen An- weisuna durchzuführen (3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frei anerkannten Beständen stammen. § 8. Kosten. Die Kosten der Blutuntersuchungen einschl. der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus ösjentlichen Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last. § 9 Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes. § 10. Inkrafttreten, Aushebung von Vorschriften. (1) Diese Anordnung tritt am 1 Februar 1937 in Kraft. (2) Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das seuchcnhafte Verkalben (Banginsektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess Reg.-Bl S. 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben. Darmstadt, den 18. Januar 1937 Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner. Donnerstag, 4. Februar 1937 Anweisung zur Durchführung der viehseuchcnpolizcilichcn Anord- nu»a über die Bekämpfung des fcuchenhaste» Verkalbens (Vanginfektion des Rindes). Vom 18. Januar 1937. 'Zur Durchführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 18. Januar 1937 über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Langinfektion des Rindes) — Hessisches Rcg.-Bl. SJr. 2 — wird folgendes bestimmt: 1. Zu § 1. Verkehr inii Zuchttieren. Die Bestimmung des Abj. 1 gilt für jede Art des Absatzes von Zuchttieren. Dem Erwerber bleibt es überlassen, sich bei der Uebernahme von Zuchttieren den vorgeschriebenen Nachweis aushändigen zu lassen. Die öffentliche Bekanntmachung der Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren, auf die der Austrieb nur mit dem vor- geschriebenen Nachweis gestattet ist lZuchtviehinärkte, Zucht- viehversteigerungen, gleichgültig, ob sie vom Reichsnährstand oder von privater Seite betrieben werden), erfolgt mit Ee- nehmigung der Kreisämter durch den Reichsnährstand oder die Privaten, die die Veranstaltung abhalten, im Einvernehinen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt. 2. Zu § 2. Wcidcvcrkchr. Sammelweiden, die beschickt werden sollen, sind alljährlich vor Beginn der Weib«z«it dem zuständigen beamteten Tierarzt anzumelden. Der Termin des Auftriebs ist diesem mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Die Anhaber von Sammelweiden und ihre Beauftragten sind verpflichtet, spätestens beim Austrieb eigener und fremder über ein Jahr alter weiblicher Rinder und über ein Jahr alter Bullen den Nachweis über das verneinende Ergebnis der Blut- unteriuchnng nachzuprüfen. Weibliche Rinder mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege sind von den Inhabern von Sammelweiden oder ihren Beauftragten beim Austrieb zurückznweisen. Das gleiche gilt für Bullen mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geschlechtsorgane. Rinder, dis bangpositiv befunden worden sind, sind entweder vom Weidegang ganz auszuschließen oder auf solche Weiden aufzutreiben, die ausschließlich mit bangpositiven Tieren beschickt sind. Die beamteten Tierärzte haben sich durch Stichproben davon Zu überzeugen, daß auf Sammelweiden nur Rinder mit dem vorgeschriebenen Nachweis und keine Rinder, die an übertragbaren Erkrankungen der Gcburtswege oder Geschlechtsorgane leiden, ausgetrieben worden sind. Fettvichsammelweiden fallen ebenfalls unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der VA. Di« Vorschriften finden keine Anwendung auf Fettviehsammslweidcn, die nur mit Bullen oder Ochsen beschickt werden. 3. Zu § 3. Deckverbote. Die Bullenhalter sind bei der Körung und bei anderer geeigneter Gelegenheit auf die Deckoerbote des § 3 der VA. aufmerksam zu machen. Die Untersuchungsstelle hat bangpositive Blutunterfuchungs- ergebnisse von Bullen oder von Rinderbcständen dem zuständigen beamteten Tierarzt mitzuteilen. Ist ein Bulle der Bang- insektion verdächtig, so hat das Kreisamt auf Antrag des beamteten Tierarztes die nötigen Sicherungen fAusfchluß bangpositiver Bullen vom Decken fremder Bestände und Ausschluß verseuchter Bestände vom Decken durch den gemeinsam verwendeten nicht verseuchten Bullens anzuordncn. Bangpositive Bullen dürfen, soweit sie nicht geschlachtet oder zur Bkast aufgestellt werden, an verseuchte Bestände zur Jucht abgegeben werden. , 4- Zu § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung. Als Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutunter- suchung auf Banginfektion dient in den Fällen des § 1 der VA. «tne Bestätigung der Untersuchungsstelle oder dis Blutunter- suchungsliste oder ein Auszug aus derselben. Der Nachweis muß einwandfrei dis Art, die Nämlichkeit und die Kennzeichen oes Tieres sowie den Tag und das Ergebnis der Vlutunter- suchung ersehen lassen. Bei der Abgabe von Zuchttieren ist der Nachweis deni Erwerber auszuhändigen. Beim' Auftrieb aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren (§ 1 Abs. 2 der VA.) ist der Nachweis dem überwachenden beamteten Tierarzt zur Nachprüfung vorzuzeigen. Werden Zuchttiere (§ 1 Abi. 3 der VA.) auf Nutz- und Zuchtviehmärkten erworben, io bleibt es dem Erwerber überlassen, sich den Nachweis wie bei jedem anderen Erwerb von Zuchttieren aushändigen zu lassen. Die Vorzeigung des Nachweisesan den mit der Marktübcrwachung beauftragte,, beamteten Tierarzt ist nicht erforderlich Der Inhaber der Sammelweide oder dessen Beauftragter hat die Nachweise für die einzelnen Tiere aufzubewahren und Zur Verfügung des beamteten Tierarztes zu halten. Eine Kennzeichnung durch besondere Ohrniarken erübrigt sich, da den Tierärzten, die die Blutentnahme durchführen, von dein Veterinäruntersuchungsamt in Gießen vorgcdruckte Listen zur genauen Ausnahme des Signalements zur Verfügung gestellt werden. Die Mehrzahl der in Frage kommenden Tiers ist außerdem bereits durch die Ohrmarken aus dem freiwilligen Tuberkulosebekämpfungsverfahren, die Herdbuchmarken, Jung- viehmarken und die Milchlcistungsmarken genügend gekennzeichnet. Eine Verwechslung wird daher nicht Vorkommen. 5. Zu § 5. Personenverkehr. Si« Verbote des § 5 wenden sich gegen die Verschleppung der Banginfcktion in unverseuchte Bestände durch alle frembeii Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in eng« Berührung kommen. . 6 Zu § G. Impfung. Rinder, die infolge Impfung mit abgetöteten Kulturen bangpositive Vlutuntersuchungsergebniss« ausweisen, unterliegen den Verkehrsbeschränkungen der §§ 1—3 der VA. 7. Zu § 7. Durchführung der Vlutuntersuchungen. Soweit praktische Tierärzte für die Blntcntnahiiie erforderlich siiid, sind sie durch die beamteten Tierärzte im Benehmen mit dem Leiter der zuständigen tierärztlichen Vezirksvereinigunq auszuwählen. Die Blutproben sind im Regelfälle im Gehöfte des Besitzers zu entnehmen. Rechtzeitig vor dem Auftrieb aus Sammelweiden baben die Kreisämter im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt die Tierbesitzer und die Inhaber von Sammelweiden auf die Verpflichtung zur Blutuntersuchung öffentlich hinzuweisen. Die Tierbesitzer haben di« Blutuntersuchungen so frühzeitig vornehmen zu lassen, daß das Untcrfuchnngsergebnis vor dem Auftrieb auf die Weid« vorgelegt werden kann? „Die Vlutuntersuchungen nach §§ 1—3 der VA. sind für die hessischen Tierdesitzer im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen durchzuführen. Bestätigungen der Tiergesundheitsämter der Landesbauernschaften über Blutuntersuchungen, die bet der Durchführung des freiwilligen Abortusbekämpfungsverfahrens in a»geschlossenen Beständen innerhalb der in den §§ 1—3 der VA. oorgefchriebe- nen Frist von acht Wochen vorgenommen worden sind, werden als veterinärpolizeiliche Nachweise (zu vergl. Nr. 4) anerkannt. In den Bestätigungen muß in jedem Falle vermerkt sein, daß und seit wann der Bestand dem freiwilligen Abortusbckämp- fungsverfahren angeschlossen ist. 8. Zu § 8. Kosten. Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2 der VA. tragen die Tierbesitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind die Tierärzte an folgende vo„ der Reichstierärztekammer gebilligte Vergütungen gehalten: Für Blutentnahme aus der gleichen Reise bis zu 10 Stück je Tier........1.— RM. für jedes weitere Tier........0.75 RM. für Reiseentschädigung je Doppelkilometer 0.00 RM. Bei der Blutentnahme vor dem Austrieb auf Sammelweiden soll kein höherer Betrag als 0 75 RM je Tier verrechnet werden; Reiseentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn die Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weniger als zehn Stück beträgt. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer die Blutentnahme durchgeführt, so ist di« Reifeentschädigung anteilmäßig umzulegcn Die von dem staatlichen Veterrnäruntcrsuchungsamt in Gießen nuszuführenden Blutuntersuchungen erfolgen für den Weideverkehr (§ 2 der VA.) und zur Durchführung der Dcck- verbote (§ 3 der VA.) kostenlos. Alle übrigen veterinärpolizci- lich angeordneten Vlutuntersuchungen sind verbilligt auszu- führcn. Die Gebühr für eine verbilligt« Blutuntersuchung fauch wenn mehrere Untersuchungsverfahren angewendet werden) wird auf 0.30 RM festgesetzt. 9. Aufhebung von Vorschriften. Die Anweisung vom 4. Mai 1935 zur Ausführung der viehseuchenpolizeilichen-Anordnung zum Schutz« gegen das seuchen- hafte Verkalben fVanginfekiion) der Rinder vom 23. März 1935 fHessischer Staatsänzeiger Nr. 24 vom 10. Mai 1935) wird aufgehoben. Darmstadt. den 18. Januar 1937. Der Neichsftatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam und empschlen Ihnen, für deren Verbreitung und Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen. Alle Üebertretungcn sind zur Anzeige zu bringen. Alsfeld, den 27. Januar 1937. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Seibert.