Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. «7. Jahrgang 1937 Beilage der Ob erheffifche n Tageszeitung Gießen. 3. Funi 1937 Kreisamt Friedberg Betreffend: Verhütung von Waldbränden. Bekanntmachung. Die Verordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — zum Schutze des Waldes vom 8. Mar 1937 bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß gemäß § 310a des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 derjenige mit Gefängnis bis zu 3 Monaten sowie mit Geldstrafe bestraft wird, oex Wald-, Heide- oder Moorslächen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung angezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt. Außerdem ist gemäß Art. 36 Ziff. 1 und 3 des Hess. Forst- ^trasgesetzes ohne Beschränkung auf einen Teil des Jahres bas Anzünden von Feuer oder Licht und das Mitführen von ver- ibotenem Feuer oder Licht im Walde verboten. Rach § 127 Abs. 1 StPO, ist jedermann befugt, einen jeden, der auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn er der Flucht verdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht sosort sestgestellt werden kann, auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen. Wer den Ausbruch eines Waldbrandes bemerkt, ist verpflichtet, dies sofort auf dem schnellsten Wege der nächsten Försterei oder Bürgermeisterei anzuzeigen. Außerdem besteht für jedermann die Pflicht, bei der Bekämpfung eines Wald- lbrandes entsprechende Hilfe zu leisten. Unberechtigte Ablehnung einer Hilfeleistung wird nach § 330 c des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 28. Juni 1935 mit Gefängnis bis zu zwei fahren oder mit Geldstrafe bestraft. 1 Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Wald- chränden, durch die alljährlich große Werte deutschen Volks- wermögens vernichtet worden sind, und deren Ursachen meist touj sträflichen Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen zurückzuführen sind, wird erwartet, daß die Ve- wölkerung di« Beachtung und Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen genau einhält. , Friedberg, den 31. Mai 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg: Dr. Straub. Abschrift. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Polizeiverordnung zum Schutze des Waldes. Vom 8. Mai 1937. Auf Grund des Art. 64 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend pic inner« Verwaltung und dis Vertretung der Kreise und ^Provinzen in der Fassung des Abänderungsgssetzes vom *>. Januar 1937 (Reg.--Bl. S. 9) in Verbindung mit der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar |t924 (Reg.-Vl. I S. 44), wird folgendes verordnet: § 1. ; Im Wald« oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen iZelt« oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher fErlaubnis der Forstpolizeibshörde und nur innerhalb der im ^Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden. § 2. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Walde »der in gefährlicher Nähe von Wäldern nicht geraucht werden. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und bi« zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten frei- gegebenen Flüchen. Ausnahmen von diesem Verbot können durch bi« Forstpolizeibshörde bewilligt werden. 8 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verbote werden, so« weit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe ver« wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM., die im Uneinbring« lichkeitssalle in Haft umgewandelt wird, bestraft. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihr« Verkündigung im Anzeiger der Hejfischen Landesregierung folgenden Tag» in Kraft. D « r m st a d t, den 8. Mai 1937. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung: gez. Sprenger. Betreffend: Den Beterinärarzt des Kreises Friedberg i. H. Bekanntmachung. Oöerveterinärrat Dr. Stein in Friedberg ist vom 4. Juni bis 2. Juli 1937 beurlaubt. Di« Vertretung überninimt in Friedberg und in allen Gemeinden nördlich der Bahnstrecke Friedberg—Nidda das Kreisveterinäramt Gießen (Fernsprecher: Gießen 3632), in allen Gemeinden an und südlich der genannten Bahnstrecks das Kreisveterinäramt Büdingen (Fernsprecher! Büdingen 263). Die Vertretung in der Ergänzungssleischbeschart regelt sich nach der Bekanntmachung vom 1. April 1935. Friedberg i. H, den 31. Mai 1937. Kreisamt Friedberg: Dr. Straub. Dienstnachrichten Wilhelm August S t o l t i n g von Bönstadt wurde als Feuerwehrkommandant der Gemeinde Bönstadt ernannt und verpflichtet. Kreisamt Alsfeld Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Darmstadt, den 24. Mai 1937« Abteilung VH Peter-Gsmeinder-Straßs 3, Zu Nr. V1I/1V. 26 829. Betreff: Fortbildung von Lehrkräften auf dem Gebiet der kör« perlichen Erziehung in Gießen und Griesheim bet Darmstadt. An die Kreis- und Stadtschulämter und die Direktionen der höheren Schulen. Zur Fortbildung der Turnlehrkräfte in den Volks-, Berufs« und höheren Schulen finden folgende Lehrgänge statt: 1. Am Institut für Leibesübungen der Universität Gießen vom 1. bis 17. Juli 1937 für männliche Lehrkräfte. Zur ' Teilnahme verpflichtet sind die Lehrkräfte, die als Kreis- sachbearüeiter für körperliche Erziehung im NSLB in den Kreisen eingesetzt sind. 2. Im Lager in Griesheim bei Darmstadt vom 1. bis 17. Juli 1937 siir weibliche Lehrkräfte. Auch hier sind, die Kreis« fachbearbeiterinnen für körperliche Erziehung im NSLB. zur Teilnahme verpflichtet. Bei beiden Lehrgängen sind Ausbildung, Unterbringung und Verpflegung kostenlos. Dis Meldungen der Schulämter und Direktionen müssen nach Lehrgängen getrennt (2 Berichtsbogenl) bis spätestens 16. Juni 1937 bei mir eingetroffen sein. Hierbei ist anzugeben: 1. Genau» Anschrift, 2. Geburtsdatum, 3. Ob als Turnlehrkraft eingesetzt, 4. Welch« Lehrgänge wurden bereits mitgemacht? Im Auftrag: Rings hausen. Alsfeld, den 26. Mai 1937. Vorstehend« Verfügung den Schulvorständen des Kreises zur Kenntnisnahme und Bekanntgabe. Meldungen sind bis 1, 6. 1937 hierher zu richten. Fehlanzeigen sind nicht erforderlich. Kreisschulamt Alsfeld. I. V.: Walter.