Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eiehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. 91t. 13. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsijchen Tageszeitung Glotzen. 2. Februar 1937 Poiizeidirektion Gießen Bekanntmachung. Auf Grund des § 6 Abf. 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Güterfernverkehr" vom 27. März 1936 und der Verfügung des Reichs- und Preußischen Verkehrsministers vom 14. November 1936 (Reichsverkehrsblatt Nr. 43 Ziffer 216) wird die Begrenzung der Nnhzone für den Güterfernverkehr für die Stadt Gießen wie folgt bestimmt: Friedrichshausen b. Frankenberg, Rörmershausen, Mohnhausen, Vockendorf, Sebbeterode, Ascherode, Zella, Schrecksbach, Elbenrod, Maar, Lauterbach, Steinfurt, Bannerod, Rieder-Moos, Ober-Moos, Wettges, Hettersroth, Strcitberg, Waldensberg, Vreitenborn, Hain-Gründau, Mittei-Gründau, Nieder-Gründau, Langendiebach, Wilhelmsbad (Hanau), Frankfurt a. M., Sulzbach, Hornau, Fischbach, Ober-Seelbach, Rieder-Auroff, Ober- Auroff, Görsroth, Limbach, Panrod, Hahnstätten, Diez, Ault, Weroth, Berod, Kölbingen, Brandscheid, Hölzenhausen, Langenbach, Obcr-Dreisbach, Neunkirchen, Eisern, Kaan (Siegen), Breitenbach. Brauersdorf, Erndtebrück, Raumland, Osterfeld. Ortsmittelpunkt für die Stadt Gießen ist der Marktplatz. Gießen, den 28. Januar 1937. Poiizeidirektion. I. V.: Beate. Kreisamt Gießen Vetr.: Ausführung der Landesfeuerlöfchordnung; hier: Ausstellen der Grundlisten. An die Bürgermeister des Kreises. Unter Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöschordnung voni 29. März 1890 empfehlen wir Ihnen, alsbald die Erunbliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der für die Zeit vom 1. April 1937 bis 31. März 1938 als feuerwehrpjlichtig in Anspruch zu nehmenden Personen aufzustellen. Im übrigen verweisen wir auf unsere Verfügung vom 10. Februar 1927, Ämtsvcrkiindigungsblatt Nr. 11 von 1927, und empfehlen Ihnen, danach zu verfahren. Formular für die Mitteilung an die neuhcrangezogenen Mitglieder ist bei der Vuch- druckerci Kindt, Formular zur Aufstellung der Grundliste bei bcr Druckerei Albin Klein in Gießen zu haben. Wir erwarten Ihren Bericht über die Erledigung bis spätestens zum 15. März 1937. Gießen, den 29. Januar 1937. Hessisches Krcisamt Gießen. I. V.: Grein. Betr.: Gefechtsschießen des 1. Bataillons Jnf.-Rcgt. 116. Bekanntmachung. Das 1. Bataillon Jnf.-Regt. 116 sowie die 14. Kompagnie wird am 5. und 6. Februar und weiter vom 8. bis 13. Februar d. I. einschließlich täglich jeweils in der Zeit von 8 bis 16.30 Ahr ein Gefechtsschießen mit scharfer Munition im Gelände östlich der Gemeinden Daubringen—Alten-Buseck, nördlich der Gemeinden Alten-Buseck—Großen-Vuseck—Beuern, westlich der Gemeinden Beuern—Climbach und südlich der Gemeinden Climbach—Treis a. d. Lda.—Mainzlar durchführen. Während der Schießzeiten wird das gefährdete Gebiet von der Truppe abgesperrt werden. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten Während der Schießzeiten wird an den fraglichen Tagen die, Straße Großen-Vuseck—Beuern (Umleitung über Bersrod- Reiskirchen) und die Straße Allertshausen—Climbach (UmkU tung^iiber Allendors a. d. Lda.—Londorf) gesperrt. In Abänderung der Bekanntmachung vom 23. d. M. (Amts- verkündigunqsblatt Nr. 9) wird die darin angekündigt« Sperrung der Straße Daubringen—Alten-Buseck während der Zeit vom 1 bis einschließlich 6. Februar d. I. zurückgenommen. Gießen, den 29. Januar 1937. Hessisches Krcisamt. I. V.: Grein. Dienstnachrichten. Der Straßenwart Wilhelm Keil aus Harbach ist zum Mitglied des Wiesenvorstandes der Gemeinde Harbach bestellt und verpflichtet worden. Christoph Formhals von Allendorf a. d. Lda. wurde zum 1, Beigeordneten der Gemeinde Allendorf a. d. Lda. ernannt. Heinrich Brück III. aus Nieder-Vessingen ist. zum stellvertretenden Wiegemeister für die Gemeinde Nieder-Bessin- g e n bestellt und verpflichtet worden. Kreisamt Friedberg Betr.: Gefechtsschießen der 1. Abteilung Artillerie-Regiments 36. Bekanntmachung. Am 16. und 17. Februar 1937 sinbet in der. Zeit von jedesmal 8 bis 16 Uhr int Gelände zwischen Vilbel — Bergen — Bischofsheim — Hmhstadt — Wachenbuchen — Kilianstädten — Niederdorfelden— Gronau Gefechtsschießen der 1. Abteilung des Artillerie-Regiments 36 statt. Das Betreten des abgesperrten Geländes und der durchführenden öffentlichen und privaten Wege ist für die Dauer der Absperrung wegen Lebensgefahr verboten. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere sind während des Schießens die Straßen Bergen — Nieder-Dorfelden, Bischofsheim — Nieder-Dorfelden, Hochstadt—Nieder-Dorfelden, Wachenbuchen—Nieder-Dorfelden und Bergen—Bischofsheim für jeglichen Verkehr gesperrt. Die Straßen Bischofsheim — Hochstädt — Wachenbuchen — Mittel- buchen sind für den Verkehr frei, dürfen aber nach Norden nickt überschritten werden. Die Straße Mittelbuchen—Kilianstädten ist für den Verkehr frei, darf aber nicht nach Westen überschritten werden. Die Straße Kilianstädten — Nieder-Dorfelden — ffironnn ist für den Verkehr frei, darf aber nicht nach Süden überschritten werden. , ,Jm übrigen ist das gefährdete Gebiet begrenzt durch die Linie Ortsausgang Bergen — Nordausgang Bischofsheim — Westhang Hllhnerbcrg und Haltepunkt Ober-Dorfeldcn — Bahnhof Gronau — Ost hang Wein-Berg — Ostausgang Bergen. Friedberg i. H., den 26, Januar 1937. Krcisamt Friedberg. Dr. Straub. Dienftnachrichtetl. Johann Friedrich Michael Reichardt von Nieder-Erlen- bach wurde als Führer der Freiwilligen Feuerwehr Rieder- Erlenbach ernannt und verpflichtet. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Bekämpfung des feuchcnhaftcn Verkalbens (Banginsckiioii des Rindes). Vom 18. Januar 1937. A"f Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 des Vichseuchengcsctzcs vom 26 Ium 1909 (RGBl. S. 519) wird zum Schutze gegen die Verbreitung des feuchenhaften Verkalbens (Banginfektion) für das Land Hetzen folgendes bestimmt. § 1. Verkehr mit Zuchttieren. tk) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und Uber 1 Jahr ulte Bullen nur dünn Abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchiing nuf Banginfektion (§ 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorlicgen oder den Verdacht der Banginsektion begründen (2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens ach, Wochen zurückliegenden Blutuntcrfuchung auf Bang- infcktion ist auch vor dem Auftrieb von über 1 ein Jahr alten xnnietag, x. -jevruar isaz Die Untersuchungsstelle hat banqpositive Blutuntersuchungs- ergebnisse von Bullen oder von Rinderbeständen dem zuständigen beamteten Tierarzt mitzuteilen. Ist ein Bulle der Banginfektion verdächtig, so hat bas Kreisamt auf Antrag des beamteten Tierarztes die nötigen Sicherungen (Ausschluß bang- positiver Bullen vom Decken fremder Bestände und Ausschluß verseuchter Bestände vom Decken durch den gemeinsam verwendeten nicht verseuchten Bullen) anzuordnen. Bangpositive Bullen dürfen, soweit sie nicht geschlachtet oder zur' Mast aufgestellt werden, an verseuchte Bestände zur Zucht abgegeben werden. 4. Zu § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung. Als Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutunter- suchunq auf Banginfektion dient in den Fällen des § 1 der VA. eine Bestätigung der Untersuchungsstelle oder die Vlutunter- fuchungsliste oder ein Auszug aus derselben. Der Nachweis muß einwandfrei die Art, die Nämlichkeit und die Kennzeichen des Tieres sowie den Tag und das Ergebnis der Blutunter- suchung ersehen lassen. Bei der Abgabe von Zuchttieren ist der Nachweis dem Erwerber auszuhändigen. Beim Auftrieb aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren (§ 1 Abs. 2 der VA.) ist der Nachweis dem' überwachenden beamteten Tierarzt zur Nachprüfung vorzuzeigen. Werden Zuchttiere (§ 1 Abi. 3 der VN.) auf Nutz- unb Zuchtviehmärkten erworben, so bleibt es dem Erwerber überlassen, sich den Nachweis wie bei jedem anderen Erwerb von Zuchttieren aushändigen zu lassen. Di« Vorzeigung des Nachweises an den mit der Marktüberwachung beauftragten beamteten Tierarzt ist nicht erforderlich. Der Inhaber der Sammelweide oder dessen Beauftragter hat die Nachweise für die einzelnen Tiere aufzubewahren und zur Verfügung des beamteten Tierarztes zu halten. Eine Kennzeichnung durch besondere Ohrmarken erübrigt sich, da den Tierärzten, die die Blutentnahme durchführen, von dem Veterinäruntersuchungsamt in Gießen vorgedruckte Listen zur genauen Aufnahme des Signalements zur Verfügung gestellt werden. Die Mehrzahl der in Frage kommenden Tiers ist außerdem bereits durch die Ohrmarken aus dem freiwilligen Tuberkulosebekämpfungsverfahren, die Herdbuchmarken, Jung- vichmarken und di« Milchleistungsmarken genügend gekennzeichnet. Eine Verwechslung wird daher nicht vorkommen. 5. Zu § 5. Personenverkehr. Die Verbote des § 5 wenden sich gegen die Verschleppung der Vanginfoktion in unverseuchte Bestände durch alle fremden Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in enge Berührung kommen. 6. Zu § 6. Impfung. Rinder, die infolge Impfung mit abgetöteten Kulturen bangpositive Blutuntersuchungsergebnisse aufweisen, unterliegen den Verkehrsbeschränkungen der §§ 1—3 der VA. 7. Zu § 7. Durchführung der Blutuntersuchungen. Soweit praktische Tierärzte für die Blutentnahme erforderlich sind, sind sie durch die beamteten Tierärzte im Benehmen mit dem Leiter der zuständig«n tierärztlichen Bezirksoereinigung auszuwählen. Die Blutproben find im Regelfälle im Gehöfte des Besitzers zu entnehmen. Rechtzeitig vor dem Auftrieb auf Sammelweiden haben di« Kreisämter im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt die Tierbesitzer und die Inhaber von Sammelweiden auf bis Verpflichtung zur Blutuntersuchung öffentlich hinzuweisen. Die Tierbesitzer haben die Blutuntersuchungen so frühzeitig vornehmen zu lassen, daß das Untersuchungsergebnis vor dein Auftrieb auf di« Weide vorgelegt werden kann. Di« Blutuntersuchungen nach §§ 1—3 der VA. sind sür die hessischen Tierbesitzer im' staatlichen Vetermärunterfuchungsamt Gießen durchzuführen. Bestätigungen der Tiergesundheitsämter der Landesbauernschaften über Blutuntersuchungen, die bei der Durchführung des freiwilligen Abortusbekämpfungsverfahrens in angejchlofsenen Beständen innerhalb der in den §§ 1—3 der VA. vorgeschriebenen Frist von acht Wochen vorgenommen worden sind, werden als vcterinärpolizeiliche Nachweise (zu vergl. Nr. 4) anerkannt. In den Bestätigungen muß in jedem Falle vermerkt sein, daß und seit wann der Bestand dem freiwilligen Abortusbekämp- fungsverfahren angeschlossen ist. 8. Zu § 8. Kosten. Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen im Falle des § 3 Abf. 2 der VA. tragen die Tierbefitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind di« Tierärzte an folgende von der Reichstierärztekammer gebilligte Vergütungen gehalten! Für Blutentnahme auf der gleichen Reise bis zu 10 Stück je Thor . ......1.— RM. für jedes weitere Tier........0.75 RM. für Reifeentfchädigung je Doppclkilometer 0.00 RM. Bei der Blutentnahme vor dem Auftrieb auf Sanimelwciden soll kein höherer Betrag als 0.75 RM. je Tier verrechnet werden; Reiseentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn die Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weniger als zehn Stück beträgt.. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer die Vlutentnahiiie durchgeführt, so ist die Reiseentschüdigung anteilmäßig umzulegen. Die von dem staatlichen Deterinäruntersuchungsamt in Gießen auszuführenden Vlutuntersuchungen erfolgen für den Weiüeverkehr (§ 2 der VA.) und zur Durchführung der Deck- verbole (§ 3 der VA.) kostenlos. Alle übrigen veterinärpolizeilich angeordneten Blutuntersuchungen sind verbilligt auszu- führen. Die Gebühr sür eine verbilligte Blutuntersuchung (auch wenn mehrere Untersnchungsverfahren angewendet werden) wird auf 0.30 RM. festgesetzt. 9. Aushebung von Vorschriften. Die Anlveisung vom 4. Mai 1935 zur Ausführung der vioh« seuchenpolizeilichen Anordnung zum Schutze gegen das seuchon- hafte Verkalbeii (Banginfektion) der Rinder vom 23. März 1935 (Hessischer Staatsanzciger Nr. 24 vom 10. Mai 1935) wird aufgehoben. Darmstadt, den 18. Januar 1937. Der Rcichsstatthalter in Hoffen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Die Polizeibehörden und Gendarmeriestationen des Kreises werden auf vorstehende Bestimmungen mit dem Empfehlen der Beachtung hingewiescn. Friedberg (Hesien), den 27. Januar 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Kreisamt Schotten Betr.: Heimatfrcundkalender 1937. An die Schulvorstände dos Kreises. Nachbestellungen auf obigen Kalender sind bis zum 15. Februar 1937 hierher «inzufenden. Schotten, den 25. Januar 1937. Kreisfchulamt Schotten. ' I. V.: Dr. Meuer. Dienstnachrichtcn. Die Ortsbauernführer Christian Röder von Laubach und Heinrich Graf II, von Gonterskirchen wurden als Wiesenvorstandsmitglieder für die Waldgemarkung Laubach bestellt. Das Alntsverkündlgungsblatt der Provinzialdirektion Gberhefsen und der Kreisämter Gießen, $riebberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb filsfelb erscheint nach Bedarf. Wir bitten die hlmtsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen. Dienstag, L. Februar 1937 weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, aus die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetrieben werden. Nutzviehmärkte sallen nicht darunter. (3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden. § 2. Weideverkchr. (1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschastsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Beauftragte dürfen 1. eigene und fremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, auf Meide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung aus Banginfektion erbracht ist, 2. weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluh, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane aus Weide nicht nehmen. (2) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch die Blutuntersuchung als verdächtig lbang- positiv) erkannt worden sind, und von unverdächtigen (bangnegativen) Rindern verboten. (3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber auf Heimwciden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Absätze 1 und 2. § 3. Dcckverbote. (1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutunterpichung aus Banginsektion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erstmaligen Körung vorzulegen. (2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kreisämter im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordnen, wenn der Bulle der Banginsektion verdächtig ist. (3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, dürfen Rinder aus einem Bestand, in dem die Banginsektion Lurch Blutuntersuchung festgestellt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor Entfernung der angestecktcn Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugeführt werden. (4) Bullen mit bangpositivem Blutuntersuchungsergebnis dürfen im eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Banginsektion durch Blutuntersuchung oder andere Umstände festgestellt ist. (5) Bullen mit krankhaften Veränderungen der Geschlechts- drgane dürfen nicht zum Decken verwendet werden. (6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden. § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntersuchung. Der Reichsminister des Innern bestimmt, aus welche Weise der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion (§§ 1 bis 3) zu erbringen ist. § 5. Personenverkehr. (1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Banginsektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist" verboten Unter den Ve- grisf der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die die Banginfektion bekämpft werden soll. (2) Personen, die in Rinderbeständen mit Banginsektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pflege und Wartung der Tiere beschäftigt sind, dürfen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätigen. (3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinderbeständen Geburtshilfe ober Mithilfe bei Geburten zu leisten § 6. Impfung. Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginfektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen zulasten. § 7. Durchführung der Viutuntersuchungen. „ (1) Die Blutproben sind durch besonders zugelassens Tierärzte zu entnehmen. (2) Die Blutuntersuchungen zur Durchführung der Vorschrif- ten der 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinäruntcrsuchungsamt wicßen nach der vom Reichsminister des Innern erlassenen An- Weisung durchzuführen. (3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frei anerkannten Beständen stammen. § 8. Kosten. Die Kosten der Vliituntcrsuchiingen einschl. der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus öjsentlick)en Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last. § 9. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen der §§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ss. des Reichsviehseuchengesetzes. § 10. Inkrafttreten, Aushebung von Vorschristen. (1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1837 in Kraft. (2) Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das seuchenhaste Verkalben (Banginsektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess. Reg.-Bl. S.' 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage ausgehoben. Darmstadt, den 18. Januar 1937 Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Anweisung zur Durchsiihrung der viehscuchenpolizeilichen Anordnung über die Bckämpsung des jeuchenhastcn Verkalbens (Banginsektion des Rindes). Vom 18. Januar 1937. Zur Durchführung der viehsenchenpolizeilichen Anordnung vom 18. Januar 1937 über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginsektion des Rindes) — Hessisches Reg.-Bl. Nr. 2 — wird folgendes bestimmt: 1. Zu § 1. Verkehr mit Zuchttieren. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt für jede Art des Ablatzes von Zuchttieren. Dem Erwerber bleibt es überlasten, sich bei der Uebernahme von Zuchttieren den vorgeschriebenen Nachweis aushändigen zu lasten. Die öffentliche Bekanntmachung der Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren, auf die der Austrieb nur mit dem vor- geschriebenen Nachweis gestattet ist (Zuchtviehmärkte, Zucht- vichversteigerungen, gleichgültig, ob sie vom Reichsnährstand oder von privater Seit« betrieben werben), erfolgt mit Genehmigung der Kreisämter durch den Reichsnährstand oder die Privaten, die die Veranstaltung abhalten, im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt. 2. Zu § 2. Weideverkchr. Sammelweiden, die beschickt werden sollen, sind alljährlich vor Beginn der Weidezeit dem zuständigen beamteten Tierarzt anzumelden. Der Termin des Auftriebs ist diesem mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Die Inhaber von Sammelweiden und ihre Beauftragten sind verpflichtet, spätestens beim Auftrieb eigener und fremder über ein Jahr alter weiblicher Rinder und über ein Jahr alter Bullen den Nachweis über das verneinende Ergebnis der Vlutuntersuchung nachzuprüfen. Weibliche Rinder mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege sind von den Jn- habern von Sammelwciben oder ihren Beauftragten beim Austrieb zurückzuweisen. Das gleiche gilt für Bullen mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geschlechtsorgane. Rinder, die bangpositiv befunden worden sind, sind entweder vom Weidegang ganz auszuschließen oder auf solche Weiden aufzutreiben, die ausschließlich mit bangpositiven Tieren beschickt sind. Die beamteten Tierärzte haben sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß auf Sammelweiden nur Rinder mit dem vorgeschriebenen Nachweis und keine Rinder, die an übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege oder Geschlechtsorgane leiden, aufgetrieben worden sind. Fettviehsammelweiden sallen ebenfalls unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der VA. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Fettviehsammelweiden, die nur mit Bullen oder Ochsen beschickt werden. 3. Zu § 3. Dcckverbote. Die Bullenhalter sind bei der Körung und bei anderer geeigneter Gelegenheit auf die Deckoerbote des § 3 der VA. aus- niArXkxm xu mnzkoiK.