Kmtsverkimdigungsblatt bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 1ZS. Aahrgang 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 29. Dezember 1936 ’ Bekanntmachung über die Einfuhr von Fleifchwareu Vom 4. Dezember 1936. Nachstehend gebe ich «ine Verordnung des Herrn Reichs- Ministers des Innern über die Einfuhr von Fleifchwareu vom 23. November 1936 bekannt. Darmstadt, den 4. Dezember 1936. ^er Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —« In Vertretung: Reiner. Dienstnachrichten. Ortsbauernführer Heinrich Herget, Meiches, wurde als Wresenvorstandsmitglied für die Gemeinde Meiches ernannt. Der Ortsbauernfiihrer Karl Müller von Betzenrod wurde als Wiesenvorftandsmitglied für die Gemeinde Betzenrod bestellt. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Vom 4. Dezember 1936. 7- des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) wird hiermit folgendes bestimmt: § 1 iiE'ftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Eefasten. Wurste und sonstige Gemenge aus zerklei- Fleuch, .soweit diese Waren aus dem Auslande im Post- verkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigc- s roerbl?n und das Gesamtgewicht 5i?ranlmx n!^t übersteigt, treten alle veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote außer Kraft. n / (2) Das gleiche gilt für zubeieitetes Schweinefleisch int Gesamtgewicht bis zu 5 Kilogramm, das aus dem Auslande int x louenverkehr oder nachweislich als Geschenk im Postverkehr oder Frachtverkehr zum eigenen Verbrauch eingeführt wird. § 2 Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 8. Januar 1936 (Hess 3?eg. Bl. 6 3). ä Darmstad t. den 4. Dezember 1936. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Verordnung über die Einfuhr von Fleischwaren vom 23. November 1936. Aus Grund des § 14 Abs. 1 und des § 25a des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 -HbgEtzbl. S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1447) — Fleischbeschaugesetz — wird verordnet: §1. (1) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes fmoen keine Anwendung auf Fleischwaren, die aus dem Auslande int Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingeführt werden und deren Gesamtgewicht fünf Kilogramm nicht übersteigt. (2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 2 des F lei sch- bephaugeretzes finden keine Anisendung auf zubereitetes Schweinefleisch, das aus dem Auslande int Personenverkehr oder nachweislich als Geschenk int Post- oder Frachtverkehr zum eigenen Verbrauch eingeführt wird und dessen Gesamtgewicht fünf Kilogramm nicht übersteigt. 1 * * * * * 7 8 2. bezeichneten Sendungen unterliegen keiner amtlichen Untersuchung. z ■ SV -jCn *m, § 1 Abs. 2 bezeichneten Sendungen ist von ber^legchbeichau abzinehen. es hat jedoch die Untersuchung auf Trichinen durch eine Auslandsfleischbeschaustelle zu ersolgen. n . § 3. , , Oubereitetes Fett, das aus dem Auslande im Personenverkehr oder nachweislich als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr J^rBrnudi «'»geführt, wird und dessen Gesamt- ttchen Untersuchung^^ md,t übersteigt, unterliegt keiner amt- . >U"8' §4. D'eie Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1936 an bie Stelle der Verordnung über die Einsuhr von Fleisch- waren vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1449). Verl in, den 23. November 1936. Der Reichsminister des Innern. In Vertretung: gez. P f u n d t n e r. Kreisamt Friedberg I .Betr.: Verkehr mit Feuerwerkskörpern. B e k a n n t m a ch u n g. Für den Verkehr mit Feuerwerkskörpern gelten besonders folgende Bestimmungen: . -1. Wer Feuerwerkstorper, Frösche, Schwärmer, Kanonenschläge und dergleichen feilhalten will, muß zuvor in den Städten Friedberg t Hessen und Bad-Nauheim dem Polizeiamt in der Stadt Butzbach der Ortspolizeiverwaltung und in den , , Landgemeinden der Bürgermeisterei schriftlich Anzeige machen. . 2. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Personen von denen . em Mißbrauch zu befürchten ist, vor allem an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt auch von solchen ; ileeuerwerkskorpern (Kanonenschlägen und Sergi) Knall- forpcrn (Knallkorken, Knallfchcibcn und dergl.) und von solchen pyrotechnischen Scherzartikeln, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen und Eigentum verbun- den ist. Zur einheitlichen Handhabung dieser Vorschrift wird bestimmt, daß in Zukunft alle Feüerwerkskörper mit einem Inhalt von „brennbarer Masse" von nicht mehr als rooBe' der Anteil an reinem Schwarzpulver ein» schlleglich etwaiger Leuchtsätze nicht mehr als 2 Gramm be- : “agen bars, ohne Einschränkung auch im Einzelhandel ver- kaust werden dürfen. Als „brennbare Masse" gelten hier- ««' «»«..'» den Feuerwerkskörpern verarbeiteten Sätze. Die Wandstärke dxr Papphülse von Schwärmern darf 1 5 Milli- ^^?^^?berschreiten. Zur leichteren Durchführung vor- . stehender Anordnung werden die Feuerwerkereien die ■ Packungen aller Feüerwerkskörper. die nach vorstehendem unbeschränkt im Einzelhandel verkauft werden dürfen, mit folgender Aufschrift versehen: „Verkauf an Personen unter 16 Jahren erlaubt. — Nicht 7 tm Zimmer verwenden." 3. 2m Laden dürfen nicht mehr als 7,5 Kilogramm, im Hause des Händlers außerdem nicht mehr als 30 Kilogramm feüerwerkskörper aufbewahrt werden. Feüerwerkskörper dürfen in Kaufläden nur in verschlossenen Kisten aufbe- . rmrhrt oder nur unter Glas ausgelegt werden. Kanonen- . schlage und solche Feuerwerkskörper, die mit besonderen Abschußvorrichtungen abgefeuert werden müssen, dürfen im Laden nicht vorrätig gehalten werden. ■ A. An bewohnten oder von Atcnscheu besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder das Schießen mit Feuergewehren oder mit anderen Schießwerkzeugen ver- voten. .3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können mit Geldstrafe bis >zu 150.— RM. oder mit Hast bestraft wer- *?«»• ,®«l!€it jebcn in ber Silvesternacht ausgesührten unge- bumlfchen Lärm oder groben Unfug wird polizeilich ein-" .. geichritten. ? dl» die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim, die . Gendarmeriestatiouen und Ortspolizeibehörden im Kreise. ■ Wir beauftragen Sie, vorstehende Bestimmungen ortsüblich bekannt zu machen, die Händler mit Feuerwerkskörpern beson- bers zu unterrichten und die Durchführung zu überwachen. Im | einzelnen wird auf unser Rundschreiben vom 7. Dezember 1931 verwiesen. Bei Zuwiderhandlungen ist Strafanzeige zu erheben. 7 Friedberg i. H., den 22. Dezember 1936. -ü- Hessisches Kreisamt Friedberg i. H. Dr. Straub. Kreisamt Schotten >