Kmtsverkündigungsblalt der Provinzialdirektion Oberhe^en und der Kreisämter Gietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 69. Jahrgang 1936 Be Nage der Oberhessijchen Tageszeitung Gießen. 27. Mai 1936 Kreisamt Gießen Nr. 40. Bekanntmachung. Betr.: Die Sonntagsruhe in den Vediirsnisgewerben. Unter Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in der Stadt Siegen vom 30. Oktober 1934, sowie aller bisher erlassenen Bekanntmachungen über die Sonntagsruhe im Handwerk und der Industrie und deren Ergänzungen und Aenderungen, bestimmen mir auf Grund der §§ 105b, 105e, 41a und 55a der Reichsgewerbeordnung, des § 146 der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung, der hessischen Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über di« Feiertage vom 27. Februar 1934, vom' 25. Mai 1934 und der Richtlinien des Reichsarbeitsministers für Ausnahmen von der Sonntagsruhe in den V e d ii rfn i s gewer be n vom 6. Dezember 1934 für die Stadt Gießen folgendes: I. Als Sonn- und Feiertage im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten die in dem Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 «ufgeführten Tage. II. An Sonn- und Feiertagen darf, soweit nicht die zuständigen Behörden weitere Ausnahmen zulassen, ein Gewerbebetrieb und di« Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten in den nachgenannten Gewerbezweigen in folgendem Umfange statt- f inden: 1. Blumen- und Kranzbindereien (handwerkliche Betriebe): a) am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, sowie am Heldengedenktag, Bolkstrauertag, Weißen Sonntag und Multertag von 8 bis 13 Uhr; b) an sonstigen Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages, von 9 bis 12 Uhr. 2. Werkstätten für Kraftfahrzeuge: zeitlich unbeschränkt, jedoch nur zum Abschleppen und Bergen beschädigter Fahrzeuge und der Wiederherstellung ihrer Fahrbereitschaft, soweit ein sofortiger Gebrauch des Fahrzeuges notwendig ist Es dürfen nur soviel,Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden als zum Abschleppen und Bergen eines beschädigten Fahrzeuges gerade notwendig sind. 3. Fotograsengewcrbe: a) am Weißen Sonntag und den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten von 10 bis 18 Uhr; b) an den übrigen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertaqes von 10 bis 14 Uhr. " . 4. Molkereien und MilchgroßhMdlungen: zur Belieferung der Kundschaft mit frischer Milch und frischer Sahn«: ' a) vom 1. Mai bis 30. September von 6.30 bis 12.30 Uhr- b) vom 1. Oktober bis 30. April von 8 bis 12.30 Uhr. ' 5. Brauereien und Betriebe zur Herstellung von Mineralwassern und Limonaden: vom 1. April bis 31. Oktober von 6 bis 11 Uhr, jedoch nur zur Belieferung der Kundschaft mit frischen Getränken. 6. Roheis- und Speiseeisfabriken: vom 1. April bis 30. Sep- tembcr von 6 bis 13 Uhr, jedoch nut zur Belieferung der Kundschaft. 7. Badeanstalten mit Ausnahme der Lahnbadeanstalten bis 13 Uhr. Lahnbadeanstalten unbeschränkt. 8. Frifeurgewerbe: a) am ersten Oster- und Pfingstfeiertag von 8 bis 11 Uhr, am ersten Weihnachtsfeiertag von 9 bis 12 Uhr. Fällt der erste Weihnachtsfeiertag auf einen Freitag, so dürfen Gehilfen und Lehrlinge am ersten Feiertag und am folgenden Sonntag von 9 bis 12 Uhr beschäftigt ffitrwn. Fällt der erste Weihnachtsfeiertag auf einen Montag, so ist der gleiche Gewerbebetrieb an dem vorhergehenden Sonntag von 12 bis 17 Uhr und am zweiten Feiertag von 9 bis 12 Uhr zulässig, während am ersten ■ Feiertag völlige Betriebsruhe herrschen muß; b) folgt zu einer sonstigen Zeit int Jahr «in Feiertag auf einen Sonntag oder umgekehrt, so ist, mit Ausnahme des 1. Mai, ein Gewerbebetrieb mit Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen nur am ersten Tag von 9 bis 12 Uhr zulässig. Fällt der 1. Mai auf einen Samstag oder Montag, so ist der Gewerbebetrieb nur am Sonntag von 8 bis 11 Uhr gestattet; c) an den vor Weihnachten freigegebenen Bcrkaufssonn- tagen darf im Gebiet der Stadt Gießen ein Geschäftsbetrieb mit Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen während der allgemeinen Verkaufszeit stattfinden, unter der Bedingung, daß den Gehilfen und Lehrlingen in der auf den Verkaufssonntag folgeiiden Woche zwei Stunden Freizeit besonders gewährt wird: d) am Karfreitag dürfen Gehilfen und Lehrlinge von 9 bis 12 Uhr beschäftigt werden, während ihre Beschäftigung an sonstigen in die Woche fällenden Feiertagen untersagt ist. 9. Vierniederlagen sowie Flaschenbier- und Mineralwasser- großhandlungen: vom 1. April bis 31. Oktober von 6 bis 11 Uhr. 10. Einstellhallen für Kraftfahrzeuge — Garagen — sowie Tankstellen: zur Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge unbeschränkt. 11. Zeituiigsgroßhandlungen: mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages von 6 bis 10 Uhr. 12. Zeitungskioske: vom 1. April bis 30. September von 8 bis 13 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 9 bis 13 Uhr. 13. Bäckereien im Bezirk der Stadt Gießen: vom 1. April bis 30. September von 8 bis 10 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 9 bis 11 Uhr. Die Ausnahmen gelten nicht für den zweiten Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. 14. Konditoreien: von 14 bis 17 Uhr. 15. Vlumenhandlunaen und Gärtnereien (als Handelsbetrieb): a) am ersten Oster-, Pfingst- und Weibnachtsfeiertag, am Heldengedenktag (Volkstrauertag), Weißen Sonntag und Muttertag von 9 bis 13 Uhr; b) an sonstigen Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des zweite» Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages von 10 bis 12 Uhr. Das Austragen von Blumen ist bereits ab 9 Uhr gestattet; c) am Buß- und Vettag und am Totensonntag von 11 bis 16 Uhr. 16. Friedhofsgärtnereieu mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages von 8 bis 12 Uhr. 17. Metzgereien: für den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren vom 1. April bis 30. September, jedoch mit Ausnahme des Zweiten Oster- und Pfingstfeiertages, vo» 8 bis 10 Uhr. 18. Milchhandlungen, jedoch nur zum Verkauf von Milch und frischer Sahne: vom 1. Mai bis 30. September von 6.30 bis 10.30 Uhr und vom 1. Oktober bis 30. April von 8 bis 11 Uhr, 19. Roheishandlungen: vom 1. April bis 30. September von 6 bis 11 Uhr. 20. Speiseeis- und Kajseewirtschaften für den Verkauf von Speiseeis über die Straße: von 10 bis 19 llhr. 21. Verkauf von Obst, Blumen, Backwaren (Brezel, Solzstengel, Mohustengel, Zwieback, Hartekuchen und Makronen), Siißig- ■ leiten, Kastanien und Speiseeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen: von 11 bis 19 Uhr. 22. Verkauf von Brezeln, Salzstengeln, kleinen Backwaren, Süßigkeiten, Kastanien und Blumen, in Wirtschafte» hausierend: von 11 bis zu der für Gaststätten gültigen Polizeistunde. 23. Verkauf von Druckschriften auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in Wirtschaften hausierend: von 6 bis 23 Uhr. III. Werden Arbeiter und Angestellte an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von mehr als drei Stunden beschäftigt, so ist die Ruhezeit fo zu regeln, daß sie am nächsten Mittwoch, 27. Mai 1936 Sonntag mindestens 18 Stunden oder all« drei Wochen mindestens 36 Stunden, die einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Das gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die durch die Beschäftigung am Besuche des Hauptgottesdienstes gehindert werden. Werden Arbeiter und Angestellte mit ununterbrochenen Arbeiten in drei Schichten beschäftigt, so kann die Ruhezeit so geregelt werden, daß jeder Arbeiter oder Angestellte alle drei Wochen volle 24 Stunden, von denen mindestens 18 aus den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt. Soweit die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeiters.oder Angestellten in dem Abschnitt II dieser Bekanntmachung nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie acht Stunden an einem Sonn- oder Feiertag nicht überschreiten, es sei denn, daß die besondere Art der Beschäftigung oder der Schichtwechsel eine Ueberschreitung dieser Grenze erfordert. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern bis zu 16 Jahren an Sonn- und Feiertagen ist verboten. IV. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 146a der Reithsgewe rbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 RM., im llnvermögensfall« mit Haft bestraft. V. Die Bestimmungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsverkünbigungsblatt in Kraft. Gießen, den 20. Mai 1936. Hessisches Kreisamt Metzen. I. V.: Weber. Betr.: Zählung der Schweine und Schafe am 4. Juni 1936. An die Herren Bürgermeister des Kreises. Am 4. Juni 1936 findet eine Zählung der Schweine und Schafe statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflich- tigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1936 und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten März bis Mai 1936 verbunden ist. Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeistereien. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Gemeindebogen) werden Ihnen durch das Landesjtatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte eine Bürgermeisterei bis zum 28. Mai die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß sie sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 2687 (ab 1. Juni 1936: 5040 für Ferngespräche und 5001 für Ortsgespräche — Staatsbehörden —), an das Landesstatistische Amt wenden Die auf der Zählliste und dem Gemeindebogen aufgedruckten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere die Zähler selbst müssen sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen. Die ausgefllllten Zähllisten und die Urschriften der Ee- meindebogen sind bis spätestens 8. Juni 1936 an das Hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt zu senden. Der Termin mutz pünktlich eingehalten werden. Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden; den Aus- kunftspflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden. Das Einsehen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Auskunstspslichtiqen wird mit erheblichen ^Strafen bedroht. Wir emvfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekannt zu machen und der Durchführung der Zahlung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entsprechende Sorgfalt zuzuwenden. Gießen, den 25. Mai 1936. Hessisches Kreisamt Metze» I. V.: Weber. Betr.: Ausführung des Reichsnaturschutzgefetzes. Bekanntmachung. Der Reichsforstmeister und Preußische Landesforstmeifter hat auf Grund des § 3, Absatz 4, der Durchführungsverordnung vom 31. Dezember 1935 (Reichsgefetzbl. I S. 1275) zum Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 den Direktor des naturhistorischen Museums, Professor Dr. Dr. e. h. Schmidtgen in Mainz, Natur- historisches Museum, zum Beauftragten für Naturschutz im Bereiche des Landes Hessen ernannt. Gießen, den 20. Mai 1936. Krcisamt Metzen. I. V.: Weber. Kreisamt Lauterbach Bekanntmachung. Betr.: Sperrung von öffentlichen Wegen in den Gemarkungen Eulersdorf und Schwarz. Die am 5. September 1935 angeordnete Sperre des Lauterbach— Lingelbacher Weges (Gemarkung Eulersdorf) und des Lauterbach—Schwärzer Weges (Gemarkung Schwarz) wird mit Wirkung vom 10. Mai 1936 an wieder aufgehoben. Alsfeld, den 8. Mai 1936. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Reichsstraße Nr. 275, Ortsdurchfahrt Grebenhain, wird ab 27. Mai 1936 auf gehoben. Gießen, den 25. Mai 1936. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Betr.: Die Abhaltung von Biehmärkten in Alsfeld. Für den am 2. Juni 1936 in Alsfeld stattfindenden Viehmarkt wird auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften angeordnet: 1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine und Rindvieh aus der Provinz Oberhessen und den unmittelbar an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händlerschweine müssen nachweislich die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine werden zurllckgewiesen. 2. Schweine und Rindvieh aus Sperrbezirken, Veobachtungs- und gefährdeten Gebieten, insbefondere aus Preußen (Ostpreußen ausgenommen), dürfen nicht anfgetrieben werden. 3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vgl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitge- fllhrt und vorgelegt werden. 4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine dem beamteten Veterinärarzt zur Untersuchung vorgeführt werden. 5. Der Transport der Schweine hat in Wagen zu erfolgen. 6. Der Marktauftricb erfolgt nur von der Bürgermeister- Haas-Straße und der Tilemann-Schnabel-Straß« aus. Die Jahnstraße zwischen Schillerstraße und Tilemann-Schnabel- Straße wird für den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftriebszeit gesperrt. 7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8 bis 8.30 Uhr vormittags. 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft. Den Anordnungen des beamteten Veterinärarztes und des überwachenden Polizeipersonals ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt. Alsfeld, den 12. Mai 1936. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Krüger. Hn die Bürgermeistereien der Kreise Gießen, Friedberg, Bübingen, HIsfelö, Lauterbach u. Schotten (Es Kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien BmtsverKündigungsblätterbei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht lufbewahrt haben. Wir machen die Bürgermeistereien daraus aufmerksam, daß wir Keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets bas Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren. Oberhessische Tageszeitung Krntsverkündigungsblatt