Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr.10. Jahrgang 1936 Beilage der Oberheffifchen Tageszeitung Gießen. 25. Januar 1936 Kreisamt Lauterbach Nr. 8 Bekanntmachung. Regelung der Ausverkäufe und ähnlicher Veranftaltungen. Auf Grund des 8 7 l> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Jun! 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499) in der Fassung des Zweiten Teils der Verordnung'des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. Marz 1932 (Reichsgesetzblatt i S. 121) und des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt i S. 311) wird nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer zu Gießen und der Handwerkskammer zu Darmstadt für den Kreis Lauterbach angeordnet, was folgt: § 1. Als Ausverkäufe, auch wenn sie im Wege der Versteigerung stattfinden, dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nur solche Veranstaltungen angekündigt werden, die ihren Grund in der Aufgabe a) des gesamten Geschäftsbetriebes oder b) des Geschäftsbetriebes einer Zweigniederlassung (selbständige Verkaufsstelle) oder c) einer einzelnen Warengattung haben. "Ein Verkauf wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle darf nicht als „Ausverkauf" bezeichnet werden. § 2. Wer einen Ausverkauf ankündigen will, hat 14 Tage vor der Ankündigung der Industrie- und Handelskammer in Gießen schriftlich in dreifacher Ausfertigung Anzeige über den Grund des Ausverkaufs, den Zeitpunkt seines Beginns und seines voraussichtlichen Endes zu erstatten und ein vollständiges übersichtlich geordnetes Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren in dreifacher Ausfertigung cinzureichen. Bei leicht verderblichen Waren oder in sonstigen besonders dringlichen Fällen kann die Anmeldestelle eine Abkürzung der Frist zulassen. § 3. Die Anzeige muß die Firma, den Ort der gewerblichen Niederlassung und die genaue Angabe der Räume, in denen der Ausverkauf stattfinden soll, enthalten; sie muß ferner mit Datum versehen und von dem Veranstalter oder einem zeichnungsberechtigten Vertreter unterschrieben sein. Bei nicht in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden ist statt der Firma der Vor- und Zuname des Veranstalters anzugeben. Soll der Ausverkauf im Wege der Versteigerung durchgeführt werden, so ist dies in der Anzeige anzugeben. Mit der Anzeige sind ^er Anmeldestelle die Tatsachen anzu- fiihren und auf ihr Verlangen die Belege beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der Grund des Ausverkaufs wahr und ernsthaft gemeint ist. Werden Berichtigungen oder Ergänzungen der Anzeige oder des Verzeichnisses verlangt, so beginnt der Lauf der in § 2 vorgesehenen Frist mit dem Wiedereingang der Anzeige oder des Verzeichnisses in berichtigter oder vervollständigter Fassung. § 4. Das Verzeichnis ist so aufzustellen, daß die Uebereinstim- mung seiner Angaben mit den tatsächlich zum Verkauf gestellten Waren nachgeprüft werden kann. Die Waren müssen richtig und vollständig nach Art, Stückzahl, Maß oder Gewicht und, soweit erforderlich, unter Angabe der regelmäßigen Verkaufspreise des WwÜaltW, sowie Les LageroztL ausgesührj werden. Lom- missionsware darf in die Ausverkaufsmasse nicht einbezogen wer, den. In Auftrag gegebene, aber im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetroffene Waren sind im Verzeichnis mit genauer Angabe des Tages der Bestellung und des Abnahmezeitpunktes aufzuführen. Auf Verlangen der'Anmeldestelle sind ihr auch die Lieferanten solcher Waren zu benennen. Die Anmeldestelle kann die Berichtigung oder Ergänzung eines den Vorschriften nicht entsprechenden Verzeichnisses verlangen. § 5. Die Industrie- und Handelskammer übersendet unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und, wenn erforderlich, auch' der Handwerkskammer eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses. Zur Nachprüfung der Angaben in der Anzeige und im Verzeichnis sind die von der Industrie- und Handelskammer (der Handwerkskammer) bestellten Vertrauensmänner befugt., § 6. Die Dauer der Ausverkäufe darf 2 Monate nicht überschreiten. In besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen diese Frist offenbar nicht ausreicht, kann die zuständige Polizeibehörde nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer, gegebenenfalls der Handwerkskammer, eine Fristverlängerung bewilligen. In diesen Fällen ist eine Woche vor Ablauf der Frist von zwei Monaten ein neues Verzeichnis (§ 4) einzureichen. § 7. Veranstaltungen zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats (z. B. wegen Aufgabe einer unselbständigen Verkaufsstelle Brandschaden, Auseinandersetzung, Eeschäftsverlegung) dürfen, auch menn sie im Wege der Versteigerung vorgenammen werden nur stattfinden, wenn ein von der Verkehrsaufsassung als ausreichend anerkannter Grund vorliegt. Der Grund muß im einzelnen Falle die Veranstaltung reastfertigen. Die §§ 2—6 finden entsprechende Anwendung jedoch mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von 2 Monaten im § 6 Abs. 1 eine Frist von 1 Monat tritt. ' §8. Verkäufe der in § 1 und § 7 bezeichneten Art, die nicht angemeldet worden sind, oder bei denen der angegebene Grund die Veranstaltung nicht genügend rechtfertigt, können von der Polizeibehörde eingestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Verstoß gegen das Verbot des Vorschiebens oder Nachschiebens von Waren festgestellt worden ist. 8 9. . Nach Beendigung eines Ausverkaufs (§ 1) ist es dem Geschäftsinhaber, seinem Ehegatten und den nahen Angehörigen beider verboten, den Geschäftsbetrieb oder den Teil davon, dessen Aufgabe angekündigt worden war, fortzusetzen, oder vor Ablauf eines Jahres an dem Ort, an dem der Ausverkauf stattgefunden hat, einen Handel mit den davon betroffenen Warengattungen zu eröffnen. Der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes oder der Er» Öffnung eines eigenen Handels steht es gleich, wenn der Geschäftsinhaber. sein Ehegatte ober ein naher Angehöriger beider sich zum Zwecke der Umgehung der Vorschrift des Satzes 1 an dem Geschäft eines anderen mittelbar ober unmittelbar beteiligt ober in diesem tätig wird. Als Geschäftsinhaber gilt auch derjenige, der an einer Handelsgesellschaft mit eigener 'Rechtspersönlichkeit wirtschaftlich maßgebend beteiligt ist oder auf ihre Geschäftsfüh. rung maßgebenden Einfluß hat. Nahe Angehörige sind die Ver- wandten in auf- und absteigender Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister sowie ihre Ehegatten. Nach Beginn eines Ausverkaufs ist es auch anderen als den im Abs. 1 genannten Personen verboten, mit Waren aus dem Bestand des von dem Ausverkauf betroffenen Unternehmens den Geschäftsbetrieb in denselben oder in unmittelbar benachbarten Räumen aufzunehmen. Ist der Verkauf des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle wegen Ihrer Aufgabe gemäß § Za angekündigt Samstag, 25. Januar 1836 worden so darf Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Verkaufs keine neue Verkaufsstelle desselben Geschäftsbetriebes am gleichen Orte errichtet werden. Die höhere Verwaltungsbehörde (Kreisamt) kann nach Anhörung der zuständigen amtlichen Berufsvertretungen von Han- del, Handwerk und Industrie Ausnahmen von den Verboten in den Absätzen 1, 2 und 3 gestatten. § 10. Wer den Vorschriften dieser Anordnung zuwiderhandclt, oder r/°s.SiUvß Vorschriften unrichtige Angaben macht, wird unbeschadet der sonstigen Strafbestiminungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Celdstrafe Lis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § H. . Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1936 in Kraft. Die Anordnungen vom 30. Mai 1932 werden hierdurch aufgehoben. L a u t e r L a ch, den 21. Januar 1936. Kreisamt Lauterbach. Zürtz. Nr. 9. Polizeiverordnung gegen den Mißbrauch nationalsozialistischer Kampflieder. Auf Grui,b des § 8 des Gesetzes zum Schutz der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 — Reichsgefetzbl. I 6. 285 — in Verbindung mit Artikel 64 Abf. I des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911 wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Lauterbach und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesreqie- 3“ Nr. la 11554 Dom 27. Dezember 1935 für das Gebiet ves Kreises Lauterbach folgendes verordnet: Verordnung über die Einfuhr von Fleischwaren für die olympischen Kämpfte, Vom 31. Dezember 1935. Auf Grund des § 25a des Gesetzes über Schlachtvieh- und tlleiichbefchau vom 3. Juni 1900 (Neichsgesetzblait S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Rcichsgesetzbl. I 5. 1447) w>rd mit Zustimmung des Neichsministers der Finanzen ver- 81. Die Vorschriften des § 12 und des § 13 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes finden keine Anwendung auf Fleischwaren, die bis zur Beendigung der olympischen Spiele im Jahre 1936 aus bern Auslande zur Verpflegung der ausländischen olympischen Kampfer und ihres Begleitpersonals eingehen und von den Zollbehörden als solche anerkannt werden. § 2. In Abweichung vom § 13 Absatz 1 des Fleischbeschaugesetzes unterliegen die im § 1 -bezeichneten Sendungen keiner amtlichen Auslanbsfleischbeschau, wenn sie von den olympischen Kämpfern bei der Einreise nach Deutschland selbst mitgeführt werden. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefasten sowie Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch sind auch dann nicht der Auslandsfleischbeschau unterworfen, wenn sie als Post- oder Frachtgut eingehen. Die übrigen im Post- und Frachtverkehr eingehenden Sendungen unterliegen der amtlichen Untersuchung in der Aus- landsfleischbeschaustelle des Ortes, an dem die Kämpfe statt- finden. Berlin, den 31. Dezember 1935. Der Rcichsminiftcr des Innern. In Vertretung: gez. Pfundtner. 8 1. Der Mistbrauch der Kampflieder der nationalsozialistischen Bewegung durch Umdichtung des Textes, durch Benutzung ihrer Melodie für einen fremden Text oder in ähnlicher' Weise ist verboten. ' 8 2. Die Nichtbefolgung des § 1 wird gemäß § 9 Abf 2 des Ge- AmS zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 — Reichsgesetzblatt I Seite 285 — mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ober mit Haft big zu 2 Wochen bestraft. 8 3. Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft. Lauterbach, den 6. Januar 1936. Hessisches Kreisamt Lauterbach. Zürtz. Nr. 10. Bekanntmachung. Ne Einfuhr von Fleischwaren für die olympischen Kämpfer betr. Nachstehend gebe ich die Verordnung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers des Innern über die Einfuhr von Fleischwaren für die olympischen Kämpfer, vom 31. Dezember 1935, bekannt. Darmstadt, den 13. Januar 1936. Der Reichsstatthalter In Hessen — Landesregierung —• In Vertretung: Reiner. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. . ®runb des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes: Für Fleischs und Fleischwaren, die bis zur Beendigung der olympischen Spiele im Jahre 1936 aus dem Auslande zur Verpflegung der ausländischen olympischen Kämpfer und ihres Begleitpersonals eiugehen, treten alle veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote außer Kraft. D a r m st a d t, den 13. Januar 1936. Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. Achtung Kreisämter! Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwierigkeiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden. Wir bitten die verantwortlichen Stellen, darauf zu achten, daß in Zukunft jegliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden. Oberhessische Tageszeitung