Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 78. Jahrgang 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 21. Juni 1936 Kreisamt Gießen Nr. 44. Polizeioerordnung über die Entnahme von Kies aus dem Bette der Lahn. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und des Artikels 3, Abf. 6, des Gesetzes, die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer betreffend, vom 30. Juli 1887, in der Fassung der Bekanntmachung vom M. September 1899 sowie des Artikels III der Verordnung über Wermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 44) wirb mit Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen- — Landesregierung — vom 27. Mai 1936 zu Nr. le 15 556 nachstehende Polizeiverordnung erlassen. § 1. Die Entnahme von Kies, Sand oder anderen Materialien aus dem Lahnbette in den Gemarkungen Wieseck, Lollar, Nut- tershaaisen, Staufenberg und der selbständigen Gemarkung Frie- delhauscn, sowie den unter hessischer Oberhoheit stehenden Teilen der preußischen Gemarkungen Wißmar und Launsbach bedarf der Genehmigung des Kreisamts Gießen, sofern di« Entnahme zu gewerblichen Zwecken erfolgen soll. § 2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Entnahme bei dem Kulturbauamt Oberhessen in Gießen unter genauer Angabe der vorgesehenen Strecke des Lahnbettes schriftlich einzurerchen. § 3. Die Genehmigung kann seitens des Kreisamts unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Vor Zustellung des Genehmigungsbescheids ist die Entnahme von Kies und dergleichen verboten. ' 8 4. Die Entnahme von Kies und dergleichen zu nicht gewerblichen Zwecken durch die Bewohner der in § 1 «ngesührten Gemarkungen und Eemarkungsteil« regelt die Ortspolizeibehörde. § 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnuna werden mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. bestraft. § 6. Die Polizei Verordnung, betreffend die Entnahm« von Kies aus dem Bette der Lahn für die unter hessischer Oberhoheit stehenden Teile der preußischen Gemarkungen Wißmar und Launsbach vom 7, 12. 1908 wird aufgehoben. § 7. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Eießen, den 11. Juni 1936. Kreisamt Gießen. Dr. Lotz. Dienstnachrichten. Johann Heinrich Kehr IX. von Treis a. d. Lda. wurde zum Wiegemeister für di« Gemeinde Treis a. d. Lda. ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. Dis Straßensperre auf d«r Provinzialstratzenstrecke Rudingshain—Poppestruth wird ab 24. Juni 1936 aufgehoben. Gießen, den 19. Juni 1936. Hessische Provinzialdirektion Obcrhessen. Kreisamt Büdingen Nr. 32. Betr.: Die Umlagen und die Sondergebändesteuer des Kreises Büdingen für das Rechnungsjahr 1936. Bekanntmachung. Der Kreistag des Kreises Büdingen hat in seiner Sitzung t)om 23. Mai 1936 für di« Erhebung der Kreissteuern die folgenden Steuersätze für das Rj. 1936 für den Kreis Büdingen beschlossen, wozu der Herr Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —, Abteilung 1b, di« Genehmigung erteilt hat: A B in Reichspfg. la Auf je 100 Mk. Steuerwert der Gebäude und Bauplätze ... 4,2 14,8 b Auf je 100 Mk. Steuerwerk des sog. älteren Reuhausbefitzes . —- ** 2a Auf je 100 Mk. Steuerwert d. landwirtfchftl. oder gärtnerisch 8,5 31,72 b Auf je 100 Mk. Steuerwert d. sorstwirtschaftl. genutzten Grund- „ . besitzes .... 35,25 3a Auf je .100 Mk. des Eewerbekapitals ... 8,5 88 b Auf je 100 Mk. des Ge-werbeertrags . . . .36 132 4. Aus je 1 Mk des staatlich. Sondergebäudesteuervorsolls 1936 von den Steuerwerten a) bis 7000 Mk io 9 4117 b) über 7000 Mk 9,5 35,95 Es gelten die Steuersätze unter A in den Gemeindegemarkungen und die unter B in den selbständigen Gemarkungen und für den gemarkungsselbständigen Grundbesitz. . Die Erhebung der Steuern unter A erfolgt durch die Gemeindekassen, diejenigen unter B durch die Kreiskass«. Soweit Gemeinden keine Steuern erheben, erfolgt die Einziehung ebenfalls durch die Eemeindckassen. Bübingen, den 16. Juni 1936. Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker. Betr.: Ansteckende Blutarmut der Einhufer; hier: im Pferde«. bestand des Christian Stepper, Hof Lindheim. Bekanntmachung. In dem Pferdebestnnd des Christian Stepper auf Hof Lindheim ist die ansteckend« Blutarmut amtlich festgestellt worden. Die Vorschriften für die Abwehr und Unterdrückung der ansteckenden Blutarmut der Einhufer vom 30. Juni 1927 (Hess. Reg.-Blatt 1927 Seite 145) sowie das ministerielle Ausschreiben vom 10. April 1934 zu Rr. St. M. Ih 3340 betr. die ansteckende Blutarmut und di« ansteckende Gehirnrückenmarksentzündung (Borna) der Pferde finden Anwendung. Die von dem Kreis- veterinäramt getroffenen Maßnahmen und angeordneten Sperrmaßregeln werden bestätigt. Büdingen, den 17. Juni 1936. Kreisamt Büdingen. I. V.: Dr. W i n k e l m a n n. Kreisamt Lauterbach Nr. 41. Bekanntmachung. Betr.: Durchführung des Reichsnaturschutzgesctzes. Es wirb hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der Reichsforftmeister und Preußische Landesforstmeister auf Grund des § 3, Absatz 4, der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) zum Rcichsnatur- Autzgesrtz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821 ff.), den Direktor des Raturhistorifchen Museums in Mainz, Professor Dr. Dr. e h. Schmidtgen, zum Beauftragten für Naturschutz im Bereiche des Landes Hessen ernannt hat. Lauterbach, den 17.^Juni 1936. hessisches Kreisamt Lauterbach. Zürtz.