Amtsverkündigungsblatt bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, ___________ Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 7. Jahrgang 1936 | Beilage der Oberhessischen Tageszeitung I Gießen. 21. Januar 1936 Kreisamt Gießen Kreisamt Lauterbach Nr. 5. Bekanntmachung. Betr.: Gesetz zur Nenderung des Fleischbrschaugesetzes vom 13. Dezember 1935. ^^teheich gebe ich das Reichsgesetz zur Aenderung des stK'lMchaugeietzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgcsetzblatt S. 1447) bekannt. Darmstadt, den 8. Januar 1936. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner. eingetroffen sein, so ist unverzüglich das Landesstatistische Amt zu benachrichtigen. (Fernruf Darmstadt 2657.) . Die Zählung dient nur statistischen Zwecken. Die Angaben emzelner Betriebsinhaber sind geheim zu halten. Alles für die Durchführung der Zählung Erforderliche ersehen Sie aus den '> .'U^E^ungen auf der Vorderseite der Gemeindelisten und Zahllisten Die Durchführung der Zählung hat in enger Zusammenarbeit mit dem Ortsbauernfiihrer zu erfolgen. ‘ Spätestens zum 14. Februar 1938 sind an das Landesstatist!« jche Ämt in TDurni[tabt unmittelbar •cinju[cnbov* 1. die Reinschrift der Gemeindeliste, 2. sämtliche Zähllisten der Rassenerhebung, 3. die Zähllisten der Viehzählung vom 3. Dezember 1935. Gießen, den 18. Januar 1936. Hessisches Kreisamt Eießen. I. V.: Weber. Nr. 6. Betr.: Verlängerung der roten Linie der elektrischen Straßenbahn bis zur Artillerie-Kaserne. Bekanntmachung. Die Pläne für die Weiterfiihrung der elektrischen Straßenbahn der roten Linie in Gießen von der jetzigen Endhaltestelle bis zur Schnei;« vor dem Haus Grünberger Straße Nr 42 liegen iit ici Zeit vom 22. Januar bis 4. Februar d. I. einschließlich wahre,>v der üblichen Dienststunden (8-13 Uhr und 15-18.30 «M 9?r K''"uer Nr, 6 des Kreisamtes (Landgraf-Philipps- Platz Nr. 3) zur Einsichtnahme offen. Innerhalb dieses Zeitraums können Einwendungen schriftlich bei dem Kreisamt er- Nach Ablauf der Frist werden Einwendungen nicht mehr entgegengenommen. Gießen, den 18. Januar 1936. Kreisamt Eiehe«. I. V.: Grein. Betr.: Jnoeaturveckaufe des Jahres 1936. Bekanntmachung. Nach einer Anordnung des Herrn 3kitb5mutic6(ift5mhri- £c5%iifl'rnc -8'1 qSc in ^>r JnoentuÄrkäufen S "ufgeführten Textilwaren nicht uwiße Wäschestoffe jeder Art einschl. Rohneffel, Handtücher, Kuchenhantztucher, Frottierhandtücher, Frottierbadeziechen ^Jnletts"^twasch«. Bettsatins und Bett- E i e ß e n, den 17. Januar 1936. Kreisamt Eießen. I. V.: Weber. Gesetz zur Aenderung -es FlerschbeschaugeseheS Vom 13. Dezember 1935. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: " b Gesetz betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau folgt'8' 'SUllt 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547) wird geändert wie I. Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt: „Bn Gemeinden über 5000 Einwohner sollen mit der Leitung der öffentlichen Schlachthäuser nur approbierte Tierärzte beauftragt werben; das gleiche gilt für Schlacht- und Viehhöfe, die einen einheitlichen Betrieb darstellen." II. in 8 14 erhält Abs. 1 folgende Fassung: „Auf Wildbret und Federvieh, auf das zum Reiseverbrauch mitgefuhrte Fleisch sowie auf Fleischwaren, die aus dem Ausland im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Gebrauch eingehen und deren Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, finden dis Bestimmungen der §§ 12 und 13 nur insoweit Anwendung, ttt der Reichsministei des Innern dies anordnet." 111. Hinter § 25 wird folgender § 25a eingefügt: § 25a. ...,®cr Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulasten. Berlin, den 13. Dezember 1935 Der Führer und Reichskanzler.' Adolf Hitler Der Reichsminister des Innern. Frick. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien und Erndarmericstationen des Kreises Auf die vorstehend« Bekanntmachung weisen wir Sie be« sonders hin, Lauterbach, den 14. Januar 1936. Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bracht. Betr.: Schafräud« in Steinbach. Bekanntmachung. .. Dei der Schafherde der Gemeinde Steinbach ist die Sckmf- lest.lststellt worden. Die Schutzmaßnahmen der §§ 248 ff 08roÄrUnSSt,er0 nU"9 ium R"ichsviehseuchengefetz sind Gießen, den 2«. Januar 1936. Kreisamt Eichen. 3- V.: Weber. ffietr.: Rassenerhebung für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen. An die Bürgermeistereien des Kreises. Der Herr Reichs- und Preußische Minister für ErnnOrmm itnö Land wirtschaft hat die Durchführung einer Rastene-hebuna äeä’ää« • ®'?.,für die Zählung erforderlichen Zähllisten und Ge- rneindellsten gehen Ihnen bis spätestens Freitag, den 24. Januar dun-,La^bs^iiftischeu Amt unmittelbar zu. Mit gleicher Scn- s iv,. i die Zähllisten der Viehzählung vom ß. Dezember 1935. kolkten bis 24. Januar die Zählpapiere nicht Dienstag, 21. Januar 1936 Nr. 6. Bekanntmachung. über die Einfuhr von Fleischwaren. Nachstehend gebe ich eine Verordnung des Herrn Reichsund Preußischen Ministers des Innern über die Einfuhr von Fleischwaren vom 13, Dezember 1933 bekannt. Darmstadt, den 8. Januar 1936. Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner. Verordnung über die Einfuhr von Ileischwaren Vom 13. Dezember 1935. Auf Grund des § 14 Abs. 1, § 25a des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Reichs- gesetzbl. I S. 1447) wird verordnet: § 1 Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und, soweit es sich um zubereitetes Schweinefleisch handelt, des § 12 Abs. 2 Rr. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, finden keine Anwendung aus Fleischwaren, die aus dem Auslande im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingehen und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt. 8 2 Die im § 1 bezeichneten Sendungen unterliegen, soweit es sich um Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gesäßen, Würste oder sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch (§ 12 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes) handelt, keiner amtlichen Untersuchung. JBei .zubereitetem Schweinefleisch (§ 12 Abs. 2 Rr. 2 des Fleischbeschaugesetzes) ist von der allgemeinen Fleischbeschau «bzusehen, es hat jedoch die Untersuchung auf Trichinen durch eine Auslandsfleischbeschaustelle zu erfolgen. Berlin, den 13. Dezember 1935. Der Reichsminister des Innern. I. V.: gez. P f u n d n e r. Betr.: Verordnung über die Einfuhr von Fleischwarcn. An die Bürgermeistereien und Eendarmeriestationen des Kreises. Auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Lauterbach, den 14. Januar 1936. Hessisches Kreisamt Lauterbach. 3. 33.: Bracht. Nr. 7. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung Vom 8. Januar 1936. Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird hiermit folgendes bestimmt: § 1 Für Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch, ferner für zubereiteles Schweinefleisch, soweit diese Waren aus dem Auslande im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingeführt werden und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt, treten alle veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote außer Kraft. § 2 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. D a r m st a d t, den 8. Januar 1936. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —> I. V.: Reiner. Betr.: Viehseuchenpolizciliche Anordnung. An die Biirgermcistereicn und Eendarmeriestationen des Kreises. Auf die vorstehende Anordnung weisen wir Sie besonders hin. Lauterbach, den 14. Januar 1936. Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bracht. Kreisamt Schotten Betr.: Gesetz zur Aenderung des Fleischbcschaugcsetzes vom 13. Dezember 1935. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen Sie auf das abschriftlich nachstehende „Gesetz zur Aenderung des Fleischbeschaugesetzes" (Reichsgesetzbl. I Nr. 138 S. 1447).' Schotten, den 13. Januar 1936. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: S ch w a n. Gesetz zur Aenderung des Fleischbeschaugesehes Vom 13. Dezember 1935. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 547) wird geändert wie folgt: I. 2m § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt: „In Gemeinden über 5000 Einwohner sollen mit der Leitung der öffentlichen Schlachthäuser nur approbierte Tierärzte beauftragt werden; das gleiche gilt für Schlacht- und Viehhöfe, die einen einheitlichen Betrieb darstellen." II. 2m § 14 erhält Abs. 1 folgende Fassung: „Auf Wildbret und Federvieh, auf das zum Reifeverbrauch mitgeführte Fleisch sowie auf Fleifchwaren, die, aus dem Ausland .int Poftverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Gebrauch eingehen und deren Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, finden die Bestimmungen der §§ 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Reichsminister des Innern dies anordnet." III. Hinter § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25 a Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen." V c r l i n, den 13. Dezember 1935. Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler. Der Reichsminister des Innern. Frick. Achluns Kreisümker! Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Cchwierig- keiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden. Wir bitten die verantwortlichen Stellen, darauf zu achten, das; in Zukunft jegliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden. Oberhessische Tageszeitung