Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Ste. 64. gatHWine 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gieße«. 19. Mat 1936 Kreisamt Gießen Ur. 33. Betr.: Dearkaubaag von Schüler» zur Teilnahme en den Zeltlagern der HZ im Jahre 1336. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Zur Durchführung bei Zeltlager der HZ werden auch in diesem Jahr Jungen und Mädchen außerhalb der Ferienzeit zum Lager eingezogen. Für die hierbei erforderlichen Beurlaubungen Kelten finngemäß di« Anordnungen des Hessischen Staatsmini- periums, M i mfteria lab teil ung für Vikdungsroefen, Kultus, Kunst und Volkstum vom 22. Februar 1935 zu Nr. n/IV 21721 fUeberdruck von uns an die Schulvorstände des Kreises vom 15. Mürz 1935). ' Wie die Gebietsführung der HF mitteilt, konnte bisher bezüglich der Beurlaubungen noch nichts unternommen werden, da über Zahl und Zeit der Lager erst jetzt entschieden wurde. Gießen,den 12. Mai 1936. Kreisschulamt Sietzen. I. D.: Srebeling. Betr.: Lehrgänge für Segelfliegen und Modellbau in Siieder- Ofleide«. . An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Zur Pflege der Lustfahrt werben für mämvliche Lehrkräfte jolgeede Schulungen burchgeführt: 1. Dom 28. Juni bis 25. Juli 1936 Lehrgang für Anfänger. 2. Dom 20. September bis 17. Oktober 1936 Lehrgang für Referendare, Assessoren und Junglehrer, bie keine Verwendung haben. Die Teilnahme, llnterbrrngung trab Verpflegung find in beide« Lehrgärtgen kostenlos. — Die Meldung der Lehrkräfte hat »ach den Lehrgängen getrennt dis spätestens 1. Juni 6&0. 15. August 1936 zu erfolgen. Der erforderliche Urlaub gewährt, wenn keine Ber- trekurgskosten entstehen und df^Muttetried keine untragbaren Störungen erfährt. - Die zugelassenen Bewerber erhalten rechtzeitig besondere Einderufungsschreiben. ® l e 6 e n, bcn 13. $lai 1936. Kreisschulamt Sichen. Z. TL: Rebeling. Bekanntmachung betreffend Prüfung der Lichtfpielvorsthrer. Vom 13. Mai 1936. Am Samstag, dem 27. Juni d. I., um g Uhr oormsttags, findet tat kleinen Hörsaal des elektrotechnischen Institutes der Technischen Hochschule in Darmstadt ein« Prüfung für Lichtspielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung find bei dem für den Mohnort des betreffenden Vorführers zuständi- S« Kreisamt einzurrichee. Meldeschluß: 17. Zuni b. A Den Anträgen find folgende Unterlagen beizufügen: 1. Geburtsschein; 2. amtsärztliches Zeugnis; 3. das von einem geprüften Lichtfpieloorführer ausgestellt« und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechsmonatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers; 4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4,5 mal 4,5 Zentimeter; 5. Quittung einer Finanzkasse über di« «ingezahlt« Prüfungsgebühr im Betrage von 10 RM. Darmstadt, den 13. Mai 1936. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —* Kreisamt Friedberg Viehseuche «polizeiliche Anordnung. Vom 4. Mai 1936. Auf Grund der §§ 16,17 und 78 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) und zum Schutze gegen bie Maul- und Klauenseuche auf Grund der §§ 18 ff. desselben Gesetzes wird für die Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 anläßlich der 3. Reichs« nährstandsausflellung in Frankfurt am Main und für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet folgendes bestimmt: § 1. Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen in den Stadtbezirk Offenbach sowie in die Gemeinden Reu-Isenburg, Steinbach i. T. (Kreis Offenbach), Kelsterbach (Kreis Groß-Gerau), Vilbel, Massenheim und Harheim (Kreis Friedberg) ist in der angegebenen Zeit mit Ausnahme der in § 2 genannten Fälle verboten. §2. Zur Einfuhr werden zugelassen: L in die Anlagen des Schlachthofes Offenbach Wiederkäuer und Schweins aus Gehöften, Ortschaften oder sonstigen Gebietsteilen, die weder wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt noch wegen dieser Seuche zum Veobachtungs- ober Sperrgebiet erklärt sind; 2- in die Schlachtstäkten der In § 1 bezeichneten weiteren Gebiete Wiederkäuer und Schweine unter der im § 4 gestellten Bedingung, sofern sie nicht Beobachtungs- oder Sperrvieh sind. §3. Die Ausladung bet für bie 3. Reichsnährstaichsausstellung bestimmten Tiers darf bet den mit der Eisenbahn eintrefsenden Transporten nur auf der Ausstellungsrampe erfolgen, bei den auf dem Landwege eintreffenden Transporten nur an dem von der Veterinärpolizei dafür bestimmten Platze. Außer von dem Rampengelände sind Fußtransporte zur unr von der Ausstellung für Wiederkäuer und Schweine untersagt §4. Fußtransporte zum und vom Schlacht- und Viehhof Frank, furt a. M. und Schlachthof Offenbach a. M. und zu und von den Schlachtstätten der übrigen in § 1 genannten Gebiete find für Wiederkäuer und Schweine verboten. Dienstag, 19. Mai 1936 § 5. Der Auftrieb von Wiederkäuern und Schweinen auf dem Schlacht- und Viehmarkt in Frankfurt tu M. aus den in 8 1 be- zeichneten Gebieten ist unterlagt. § 6. Ein Wechsel des Standortes von Klauentieren Minder, Schafe, Ziegen, Schweine) mit Ausnahme der in § 7 bezeichneten Fälle ist in der Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 in den im 8 1 genannten Gemeindebezirken nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Kreisamtes zulässig, soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt, das gemäß 8 2 Ziffer 1 und 2 zur Der- Lringung in die daselbst bezeichneten Schlachtstätten zugelassen ist. Die Genehmigung zum Wechsel des Standortes darf nur dann erteilt werden, wenn durch eine frühestens 24 Stunden vor der Entfernung der Tiere vom bisherigen Standort auf Kosten des Besitzers erfolgte amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes nachgewiesen ist und diese amtstierärztliche Bescheinigung dem Kreisamt mit vorgelegt wird. Der Standortwechsel hat innerhalb 24 Stunden nach erteilter Genehmigung zu erfolgen. § 7. In den in 8 1 genannten Gebieten ist die Verwendung der Klauentiere zur Feldarbeit gestattet. 88. ' In den im 8 1 bezeichneten Gebieten sind verbotene ») der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umherziehen; b) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Wegen mit Ausnahme der im 6 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmefälle. § 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden aus Grund der 88 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. Darmstadt, den 4. Mai 1936. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. • Zn Vertretung: Reiner. Kreisamt Büdingen Nr. 26. Betr.: Kreistagssitzung. Bekanntmachung. Samstag, den 23. Mai 1936, vormittags 10 Uhr, findet im Sitzungssaal des Kreisamtsgebäudes eine Kreistagssitzung statt. Büdingen,den 14. Mai 1936. Kreisamt Büdingen. Becker. Tagesordnung; 1. Rechnung der Kreiskasse Büdingen für Rj. 1934. 2. Verwaltungsbericht für 1934 Rj. 3. Kreiskassevoranschlag für 1936 Rj. nebst Sondervoranschlag für das Kreiswohlfahrtsamt und Kreisjugendamt. Betr.: Ladenschluß in den Landgemeinden. Bekanntmachung. Die nachstehende Anordnung der Landesregierung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Büdingen, den 11. Mai 1936. Hessisches Krrisamt. I. B.: Dr. Winkel mann. Anordnung. Auf Grund des 8 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Zulk 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 803) wird nach Anhörung der Gewerbeaussichtsämter für offene Verkaufsstellen in Gemeinden mit vorwiegend Landwirtschaft treibender Bevölkerung der Ladenschluß während der Zeit big Ende September 1936 widerruflich auf 21 Uhr festgesetzt. Angestellte und Arbeiter dürfen in der Zei tvon 19 bis 21 Uhr nicht beschäftigt werden. Dienstnachrichten. Adolf Wenzel von Schwickartshausen wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Schwickartshausen ernannt und verpflichtet. Kreisamt Schotten Betr.: Maßnahmen zur Abwehr des Kartoffelkäfers. Bekanntmachung Die nachstehende Polireiverordnung bringen wir hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis und weisen gleichzeitig darauf hin. daß die Beaufsichtigung der Felder und Gärten zum Zwecks der Bekämpfung des Kartoffelkäfers, sowie die Durchführung der übrigen Bekämpsungsmaßnahmen dem Reichsnährstand übertragen wurde, und daß den Anordnungen und Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen Folge zu leisten ist. Schotten, den 13. Mai 1936. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwa n. Polizei-Verordnung Betr.: Die Bekämpfung des Kartoffelkäfers. Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. T. I S. 44 ff.) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen den Koloradokäfer betr., vom 11. Juni 1879 wird nach Anhörung des Kreisaus- fchusies und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1925 zu Nr. MH.J. 19 635 nachstehende Polizei- Verordnung erlaßen: § L Die landwirtschaftlich genutzten Felder und Gärten unterliegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffelkäfers. Die Aufsicht wird von den Polizeibehörden und von dem Laichwirtschaftsamt ausgeführt. § 2. Von den in 8 1 genannten Behörden können Personen mit der unmittelbaren Beaufsichtigung betraut werden, denen entsprechende Ausweis« auszustellen sind. Diese Personen sind berechtigt. gefährdete oder von dem Insekt befallene Grundstücke zu betreten und die zur Entnahme der verdächtigen Insekten «»forderlichen Maßnahmen zu treffen. § 3. Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers werden, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § 4. Diese Polireiverordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Schotten, den 6. Juli 1925. Kreisamt Schotten. Boeckmann.