Am1§verkündigung§bl(l1t her ProvinzlaldlrekHon Oberhessen und der Kreisümter (Dießen, Friedberg, Büdingen, ____________ Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. Z«. Fahryang ISIS Beilage der Oderhessi^en Tageszeitung ! Giefien, 18. April 1936 Kreisamt Gießen Reiseplarr RothIV. zu Feld- und ver- Dienstnachrichten. Schmidt L, Heim. Barg, Hermann « rj; ® c n 6 e r, alle aus Langsdorf, wurden geschworenen der Gemeinde Laug s darf bestellt Pflichtet. .bee FenerkSscheinrrchtirngeir nitb Adhal- rang von Hebungen im Äteije Siegen jär das Iah, 1936. Mai 5, ~ Betresfend: Veseitigung der Tierkadaver und der kür genununtauglich erklärten Fleisthteile. Bekanntmachung. . ®5 bestehl Veranlassung, auf die nachstehenden Vorschriften unserer Polrzeioerordnung vom 20. Juli 1011 hinzuweisen. Die sorgen ^'^Een wollen für ortsübliche Bekanntmachung Gtesten, den 9. April 1936. Kreisamt Sieben. I. V.: Weber. Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Mangelstuben und Wafchküchen. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes über die innere 23er- mnnung unb die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Neichsverordnung über Vermögensstrasen und Buhen oom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genebmigung des fierrn Reichsitattbaliers in Mien — Landesregierung — folgende Polizeiverordnung erlassen: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Geltungsbereich. Die Polizeiverordnung gilt für solche Waschküchen (Wäschereien) und Mangelstuben, in denen durch elementare Kraft betriebene Einrichtungen (Mangeln. Zentrifugen usw.) Dritten gegen Ent- gelt zur Benutzung überlassen werden, und für Waschküchen (Wäsche- § 3 Ist ein Stück Vieh (Rindvieh, Pferd, Esel, Schaf, Schwein Ziege) ge,allen oder getötet und das Fleisch davon bei der Fleischbeschau ganz oder auch teilweise für genutzuntauglich er- 1 VU,B ^bselbe nach Siapgabe der nachfolgenden Vorschriften in die Kreisabdeckerei verbracht werden. Dasselbe gilt von für bedingt tauglich erklärtem Fleisch, dessen Berwer- tung aussichtslos ist (§ 22 Abs. 2 der Fleischbeschauordnung). , ^^Fleischbeschau anfallende kleine Konfiskate, die „Zlerschbeschauers unmittelbar nach der Schlachtung rm Gehöfte des Schlachtenden vernichtet werden ein.mc^ren in Feuerung, brauchen der Abdek- kerer nicht übermittelt zu werden. , ^^fs-^ern von Tieren, welche gefallen oder wegen set.otc*- sind, ist, abgesehen von den in § 5 genannten ^aUen, nur in der Krelsabdeckerei gestattet. § 4 Der Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes hat bei Meldung der in Artikel 299 Pol.-Straf-Ges. angedrohten Strafe otyte l«ben Verzug nach dem Verenden ober nach vollzogener Tötung oder Ausschlachtung Bei der PoliMbehörde des Ortes innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bezw. die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, entsprechende Anzeige zu machen. Die bei den Lokalvolizeibehörden erstatteten Anzei- gen sind solange nicht eine Weitergabe derselben durch Postkarte ?^"-t ist mittelst Telegramms, Telephons oder Votens dem mitt Abführung der sichren betrauten Unternehmer zu über» Die Venachrichtigung der Kreisabdeckerei wegen Abholung PS1.™R.1^1 Wlichen Fleisches liegt der Gemeinde ob, die zur unschädlichen Beseitigung desselben verpflichtet ist. Betresfeud: Die Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern. An die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen bis spätestens 1. Mai 1936 Ihrem Bericht'dar- uber entgegen, ob und gegebenenfalls wieviel Duplikatarbeits- Sucher von Zhnen im Rj. 1935 ausgestellt und welche Betrage dafür vereinnahmt worden find. u Fehlbericht ist nicht erforderlich. Gießen, den 4. April 1936. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Rr. 30. Vetr.: Feuerlöschwesen im. Kreise Sieben; hier: Besichtigung der Feuerloscheinrichtungei, und Abhaltung von llebungen. An die Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises. Rach dem gemäß § 8 der Dienstanweisung für die Kreis- seuerwehrinspektoren vom 7. Mai 1921 von uns genehmigten Rerievlan werden die Befichtigungen und llebungen der Feuer-" wehren im Sa&re 1936 in den einzelnen Gemeinden des Kreises wie nt nachstehendem Verzeichnis angegeben, abgehakten Die Stunde, zu der die Besichtigung an dem betr. Tage stattfindet, wird fthnen von dem Kreisfeuerwebrinspektor noch mitgeteilt werden. Wir empfehlen Ihne«, dafür Sorge zu fragen, hast bie Be- t(n»ntma*un3 Ihrerseits rechtzeitig gemäß § 13 her Kreisseuer- loschordnung ertolgt • r Gleichzeitig weisen wir daraus hin. da st der Kreisseuerwehr- rnivektor beauftragt ist. insbesondere auch die nach § 11 der Ber- orönunB vom 11. Oktober 1890 und die gemäst § 27 der Kreis- feuerloschovdnung (siebe auch unsere Bekanntmachung vom 20. Februar 1922 — Amtsverkundigungsblatt Nr 25) zu führenden Listen und Verzeichnis einzufehen und auf die Pflege und Behandlung des Schlauchmaterials zu achten. Wegen etwaiger Entschuldigungen verweisen wir aus unsere Bekanntmachung vom 21. Mai 1922 (stehe Amtsoerkündigungs- ? E H?*- 09 vom 6. Juni 1922) und bemerken dazu noch, dast ' der Bmuch von Festlichkeiten ohne besondere Genehmignng des Kreisamts nicht als Entschuldigung angejeben werden kann. j, r .t.uc.1'en ®tei^e‘ öarani hin. da st nur in dringendsten Fällen (familiäre oder geschäftlich unaufschiebbare Angelegenheiten), IC'Us9 t>.ur(6 b 27.: Lumda, Weitershain. Samstag, 18. April 1936 Nr. 19. Betr.: Verbützung uneinbringlicher Schuloersäumnisstrafen An die Bürgermeistereien des Kreises. Sie wollen berichten, ob und welche Schulversäumnisstrafetr für uneinbringlich erkannt worden sind. Büdingen, den 7. Avril 1936. Kreisamt Büdingen. Becker. Dicnstnachrichten. Ernannt und verpflichtet wurden: Otto Spahn von Merkensritz zum 1. Beigeordneten und Peter Kaiser zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Merken- frist Friedrich Heinrich Knaus von Glaubern zum 2. Beige« ordneten der Gemeinde Glauber g. " Kreisamt Büdingen u?» ^°^?^^b?valzen mit dem Hauptzylinder müssen so geschützt ÖIS ,^an,äe 6cr ö,e Mangel Bedienenden nicht an die @e* °Mk ^^er°ngen können. Zu diesen Schutzvorrichtungen dürfen , Ö r ol’ns ™e,tc”s abnehmbare Schutzlatten und Schutz- Ichienen nicht verwendet werden. der Druckwalzen und der Bügclmalze darf Kraftbetneb erfolgen, wenn die Schutzvorrichtungen vor ist mer “n™,rtfam gemacht sind. In diesem Falle M die Maschine zum Bewickeln von Hand zu drehen. Bei Zylinder- dampsmangeln dar! der Zylinder beim Bewickeln nicht beiß sein. »-,!- ”,ae iie °°-«-'»w« § 8. Wringmaschinen. nnrrU tn Walzeneinlauf an Wringmaschinen mutz mit euu. c-chutz. m "flehen sein, die verhindert, daß die die Maschine be- bienen&e Person mit den Händen zwischen die Walzen gerät. 1111 uebergangs- und Ausnahmevorschristen. Strafbestimmungen § 9. Ausnahmen für bestehende Anlagen. Maschinen sind innerhalb der nächsten drei Jahrs. ”°.m Tag der Veröffentlichung dieser Polizeiverordnung ab gerech- ppred)°nab3Uanbern' b°6 fie 6en vorstehenden Bestimmungen ent- § 10. Ausnahmen in besonderen Fällen. . 3n besonderen Fällen können die Ortspolizeibehörden bei vor- yandenen Anlagen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizei- »“J."“!? sulassen, insbesondere die Frist gemäß § 9 verlängern. l*ns ?'°sor Ausnahmen sind das zuständige Gewcrbe- ?!!!"a>tsamt und bte zuständige Berufsgenosscnschaft gutachtlich zu Horen.. Andererseits kann die Ortspolizeibehörde im Bedarfsfalls die Frist gemäß § 9 verkürzen. § 11. Anzeige. Wer durch elementare Kraft betriebene Wäschereimaschinen oder Mangeln gegen Entgelt Dritten zur Benutzung überlassen will, oder wer derartige Maschinen in Mietshäusern oder Siedlungen durch Hausangestellte oder Mieter benutzen läßt, hat spätestens zwei Alochen nach der Inbetriebnahme Anzeige bei der Ortsnolizei- behorde zu erstatten. § 12. Aushang. ' In Waschküchen tWäschereien) und Mangelstuben, in benei*- Maschinen der in dieser Verordnung erwähnten Art benutzt werden, ist em deutlicher Abdruck dieser Polizeiverordnung auszuhängen. § 13. Strafbestimmungen. 3vw'derhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeilssalle in Hast umgewandelt wird, bestraft. § 14. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und am 1. Oktober 1950 außer Kraft. Gießen, den 16. April 1936. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. II. Besondere Bestimmungen für Wasch, und Manaelaerüte mit motorischem Antrieb. 8 4. Waschmaschinen. ,niif bewegter Innentrommel müssen mit Außendeckel versehen sein, der zwangsläufig mit der Ein- verbunden ist. Die Maschine darf erst in Betrieb gesetzt werden können, nachdem der Deckel geschlossen ist Deckel bad ,id) £rft öffnen laüen, .enn toSÄ (2) Die Innentrommel muß eine Feststellvorrichtung haben, a9nhrrnrp!m»m1lj’ l9 e ^vabunn der Trommel verhindert und ihre gefahrlose Beschickung und Entleerung ermöglicht <3) Nach oben aufgeklappte Vcrschlußdeckel der Innentrommel müssen gegen unbeabsichtigtes Zufällen gesichert seim 8 5. Zentrifugen. W Der Gang der Zentrifugen muß rechtsläufig (ein. •flr ™ Pnßenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmanlel und Lauftrommel muß aus zähem Werk- n° »°« »enuflenber Stärke, z. B. Schmiedeeisen, Kupfer, her- gestellt sein. Bei noch im Betrieb vorhandenen Zentrifugen mit gußeisernem Außenmantel ist dieser durch schmiedeeiserne Ringe oder dergleichen zu verstärken. rl sA Die Zentrifuge muß einen Schuhdeckel haben. Sie darf erst in Betrieb gesetzt werden können, wenn der Deckel fest oer= Klassen'st. Der Deckel darf sich erst öffnen lassen, wenn die Trommel stillsteht. (4) Die Trommel der Zentrifuge ist gleichmäßig zu beladen. (o) Die Zentrifuge muß ein fest angcnietetes Fabrikschild haben mit Angabe des Namens des Erbauers, des Jahres der Herstellung der Fabriknummer, der Art des Baustoffes, der Stärke der Lauf- trommel, der höchstzulässigen minütlichen Umdrehungszahl und des hochstzulässigen Gewichtes der Beschickung. 8 6. Kastemnangeln (Wäscherollen). (1) An Kastenmangeln muß die zugängliche Längeseite während des Ganges durch eine zwangsläufig mit dem Ein- u. Ausrücker verbundene Absperrvorrichtung so abgefchlossen fein, daß die Kasten- und Dockenlaufbahn nur bei Stillstand der Mangel zugänglich ist. (2) Zwilchen dem Kopfende des ausgefahrenen Mangelkastens und der gegenüberliegenden Wand oder festen Gegenständen muß v'N freier Raum von mindestens 0,6 Meter Länge fein; sonst ist oieferJRanm fest und so dicht abzusperren, daß er auch von Kindern nicht betreten werden kann. 8 7. Zylinderdampfmangeln und Muldenmangeln. (1) Zylindevdampfmangeln, einwalzige und mehrwalzige Mul- denmangeln müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Diese müssen zwangsläufig wirkend mit der Maschine verbunden sein und, bevor die Hande der die Maschine bedienenden Person die Gefahrenstelle erreichen, in Tätigkeit treten (Stillsetzen der Maschine, Rücklaufschal- tung u. a.). Sind mehrere solcher Vorrichtungen vorhanden, so müssen sie unabhängig voneinander wirksam sein. An der Abnahmeseite kann die Schutzvorrichtung fehlen, z. B. bei Rücklaufmangeln, wenn durch besondere Maßnahmen das Einlegen der Wäschestücke von dieser Seite aus verhindert wird. (2) Auch die nicht zum Einlegen bestimmten Einlaufstellen von Druck- und Bügelwalzen sowie die Zusammenlaufstellen der Filz- rewn und Mangclstuben in Haushaltungen, Mietshäusern oder Siedlungen, in denen den Hausangestellten oder den Mietern die Bedienung der durch elementare Kraft betriebenen Maschinen obliegt. 8 2. - Beschaffenheit des Raumes. Der Fußboden von Waschküchen (Wäschereien) und Manael- stuben muß eben und trittsicher sein. 961 8 3. aufentbalt und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. .... W Ser Jilitfentbalt von Kindern unter 12 Jahren in $Ba[di= tüdjen (Waschereien) und Mange,stuben im Sinne des § 1 m 0«. h»tri»h0>Slnbm> lrL,fer 14 3al,ren dürfen an mit elementarer Kraft ?lSt n nid’-- bcfrhaff,9t werden und sich nicht ohne xlussicht in den Mafchinenraumen aufhalten. (2) Jugendliche unter 17 Jahren dürfen zur selbständigen Be- üAafsen werden. eIemenlarer Kraft betriebenen Maschinen nicht zu-