Kmtsverkündigungsblatt bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 21. Fahrgang 1936 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung I Gießen. 18. Februar 1936 Kreisamt Gießen Nr. 14 Betreffend: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Folgenden teilen wir Ihnen die Anordnung des Herrn Reichs- und Preußischen Wirtschaftsmiuisters zur Ausführung des Gesetzes über, Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 13. Jan. 1936, abgedruckt im Deutschen Reichsanzeigcr vom 1b. Januar 1936 Nr. 12 zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Bom 1. April 1936 an dürfen Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder nur in solchen Geschäften vertrieben werden die zu diesem Vertrieb behördlich zugelassen sind. Die Zulassung rft für das Hand Hessen der Landesregierung - Abteilung lil - übertragen worden. Diese Regelung gilt, worauf ausdrücklich hlngewiesen wird, nicht nur für Geschäfte, die nach Erchiß der untenstehenden Anordnung errichtet wurden, sondern auch für so che, die die genannten Artikel bereits seither gesuhlt haben. Etwaige Anträge sind durch Ihre Vermittlung bei uns einzu- reichen. Gießen, den 14. Februar 1936. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. ' Wctr.: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrcnzcichcn vom 14. November 1935. (Reichsgesetzblatt I S. 1341). Auf Grund des § 18 der Verordnung zur Ausführung des über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Reichsgefetzbl. I S. 1341) ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen Minister des Innern folgendes an: !• Der Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern ist nur in solchen Verkaufsstellen zuzulaksen, in denen " nach Art des Betriebes und nach Art der übrige, feilgehaltenen Waren üblich und mit der Würde der Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder vereinbar ist. Unter diesen 'Voraus- sehungen^ sind insbesondere zuzulassen Verkauisstellen für Wilitarefscklen und Uniformen, für Vereinsgcgcnstände, für Ehren- und Sportpreise, für Schmuck und Schmuckgegenstände (Juweliere und ähnliche), auch soweit solche Verkaufsstellen in Zusammenhang mit Handwerksbetrieben geführt werden. 2. Zugelassen werden können nur solche Verkaufsstellen, deren Inhaber oder verantwortliche Leiter Reichsbürger im ^'"neder Verordnung vom 14. November 1935 (Reichsgesetz- olatt 1 6. 1333) sind. Ausnahmen hiervon können für den -Vertrieb ausländischer Orden durch Ausländer zugelassen werden und bedürfen meiner Zustimmung. 3. Die Zulassung zum Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen „„Ordensbändern übertrage ich für Preußen den Ncgierungs- prasidenten, für Berlin dem Polizeipräsidenten, für die übrigen Länder den Landeszentralbehörden. Eegen den ablehnenden Bescheid kann binnen 2 Wochen Beschwerde bei mir erhoben werden. Der Antragsteller ist bei dem ablehnenden Bescheid auf das Beschwerderecht hinzuweisen. Die für den Vertrieb der Ehrenzeichen der nationalsozialistischen Bewegung geltenden Vorschriften werden von dem vor- stehenden Erlaß nicht betroffen (§ 18 der Verordnung zur Ausführung des Eefctzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935). Dieser Erlaß tritt am 1, April 1936 in Kraft (§ 21 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden iUnd Ehrenzeichen vom 14. November 1935). । 2m einzelnen bemerke ich dazu noch folgendes: .... Durch die Vorschrift des § 18 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1341) soll verhindert werden, daß künftig Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder von Einzelhandelsgeschästen zusammen mit Waren in einer Umgebung vertrieben werden, die mit der für einen solchen Vertrieb erforderlichen Würde nicht in Einklang gebracht werden können. Ziffer 1 macht deshalb die Zulassung davon abhängig, daß nach Art des Betriebes und nach Art der übrigen feilgehaltenen Waren der ^Vertrieb von Orden usw. in der betreffenden Verkaufsstelle üblich ist. Dadurch wird der Vertrieb in Warenhäusern, Einheitspreisgeschäften, Serienpreisgeschästen oder anderen durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeichneten Geschäften, ebenso wie der Vertrieb in solchen Einzel- handelsgefchäften, in denen im Hinblick aus die übrigen seilgehaltenen Waren der Vertrieb von Orden us.v. nicht üblich sst, ausgeschlossen. Ziffer 1 verlangt darüber hinaus, daß auch in Geschäften, die diese beiden Voraussetzungen erfüllen, der Vertrieb mit der Würde der Orden usw. vereinbar ist. Die in oat; 2 enthaltene Aufzählung von Eeschäftstypen, die für den Vertrieb von Orden usw. zuzulassen sind, ist nicht erschöpfend, sondern bringt nur grundsätzliche Beispiele, über die hinaus im Einzelfalle eine Zulassung möglich ist. Die Beschränkung der Zulassung auf Reihsbürger in Ziffer 2 entspricht einem Erfordernis, den Vertrieb von Orden usw., linsbesondere deutschen Orden) dem jüdischen Handel zu entziehen. Mit, den Begriffen ,.Inhaber oder verantwortliche Leitet“ sollen nicht nur die Unternehmer und Geschäftsführer, sondern auch die verantwortlichen Leiter juristischer Personen erjagt werden. Im Auftrag: gez. Dr. Wienbeck. Bete.: Fortfchreibung bcr landwirtschaftlichen Betriebsstatistik. An die Bürgermeistereien des Kreises. Nachdem der Herr Reichs- und Preußische Minister für Er- nahrung und Landwirtschaft eine Fortschreibung der Landwirtschaftlichen Betriebsstatistik angeordnet hat, läßt Ihnen das Landesstatistische Amt weiße und grüne Anschriftenlnten der landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Ve- triebe nebst einer Anleitung zugehen. Sollten Sie bis zum 15. Februar dieses Zählmaterial nicht erhalten haben, so wollen Sie unverzüglich das Landesstatistische Amt in Darmstadt benachrichtigen. Die ihnen zugehenden Anleitungen wollen Sie sorgfältig beachten und die grüne Reinschrift der Anschriftenliste bis spätestens 22. Februar unmittelbar an das Landesstatistische Amt Mucksenden. Gießen, den 14. Februar 1936. Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. K Bekanntmachung, betreffend Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren. Vom 5. Februar 1936. Nachstehende Verordnung des Herrn Reichsministers des Innern gebe ich hiermit bekannt. Darmstadt, den 5. Februar 1936. Der Neicheftatthalter in Hessen - Landesregierung — I. V.: Reiner. Dienstag, '18. FrLruar 1936 I Kreisamt Lauterbach Kreisamt Schotten Amtsverkündigungsblatt der provinzialdirekti'on Gberhessen und der Kreisämter Sieben, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb erscheint nach Bebarf. wir bitten bie Amtszeiten, bas vor- liegenbe waterial uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen. SberlfesMe Tageszeitung Lauterbach, den 11. Februar 1936. Betreffend: Gesetz zur Sleuderung des Gesetzes über den Ur- Tn,Cl,llpe : Ttcinpclabgabe für die Erlaubnis von Tanzveranstaltungen. An die Bürgermeistereien und Cendarmeriestationen des Kreises. ?‘rC vorstehende Gesetzesänderung machen wie Sie besonder^ aufmerksam. Interessenten sind hiernach zu bedeuten. Hessisches Kreisamt Lauterbach. Z ii r tz. Mittwoch, de» 19. Februar 1936, wird in Lauterbach Schweinemarki" ,^Aussetzungen ein Nindoieh- und Verordnung Ü6cr das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren. “ ’ Vom 14. Januar 1936. Auf Grund des § 14 des Tierfchutzaefebes vom 24 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) wiL^ verordnet: § 1. I1) Lüche, deren Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ü- vor dem Schlachten zu betäuben. Die Betäubung h wuchtige Schlage auf den Kops oberhalb der Auaen !u ae mr FC"Vm ^n^iflenlCl schweren harten Gegenstand ?chlacht?m ^svrt nach der Betäubung sind die Fische zu (2) Bei Aalen und Plattfischen (Schollen, Flundern Seezungen usw.) kann die Betäubung durch Kopfschlag unterbieiben hip 9Kirs ire,*rn d>e Betäubung unterbleibt, durch einen bis auf Wirbelsäule reichenden Schnitt dicht unterhalb des Kovke« and sofortiges Ausschneiden der Leibeshöhle und Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu schlachten- der §^vltt bis auf die Wirbelsäule kann unterbleiben wenn die Ausblutung durch Ausschneiden der Leibeshöhle und sofortiges wird"^Vlattki1<6-nh"gewe ide ei nschließl ich des Herzens bewirkt einen tonen s tn'o ,ö.enn b,e Betäubung unterbleibt, durch n ^vpf vom Körper trennenden Schnitt zu die ^treiinen des Kopfes kann unterbleiben, wenn ^'"^^'^^^"Üchneiden der Leibeshöhle und fofor- Zerofth bct Eingeweide einschließlich des Herzens . , (2) Im Kleinverkauf sind die Fische vor der Abgabe an S’®“’1" nnch den Vorschriften der Absätze 1, 2 zu schlachten, !*’ nicht der Käufer ausdrücklich die Abgabe der Fische in lebender" eincn f*ir bie Beförderung , vorwt mtt sich sührtz" 3 mit ^"iigendem Wasser- § 2. -...Q) Krebse, Hummern und andere Krustentiere deren Fleifch zum Genuß jiir Menschen bestimmt ist, sind in der Weise SU 'ien dag |te möglichst einzeln in stark kochendes Wasser geworfen werden Es ist verboten, die Tiere in kaltes oder nur bringem' ru legen und alsdann zum Kochen zu tieren ü?verb^ten"b"^°" $>armcs 6ei lebenden Krusten- § 3. deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet tüten Ä durch schnelles Abschneiden des Kopfes zu toten. Erst v-ernach dürfen die Schenkel abgetrennt werden. § 4. , ll) Lebende Fische dürfen im gewerblichen Verkehr nur in Behältern mit Wasser befördert und aufbewahrt werdem Luft ^zu^eM wird. b°° 9cnÜ£lenb M«8 6/nügeild feuchter Verpackung können Widerstands- von^N§NpÄ ge lind Plattfische) auch ohne Benutzung von LVafferbehaltern befördert und aufbewahrt werden. Aufbewahren und Zurschaustellen lebender Krustentiere unmittelbar auf Eisftücken ist verboten. 8 5. Berkaufsstellen und Gaststätten dürfen Wasserbehälter li h pA; "Jtr-L! ^ude nF isch e n besetzt werden, daß diese nicht über die Oberfläche des Wassers hinausragen. § 6. r n 31J®tä>crlianöIungen gegen diese Berordnung werden gemäß Tierschutzgesetzes vom 24; November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) bestraft. § 7. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1936 in Kraft. Berlin, den 14. Januar 1936. Der Rcichsminifter des Innern. I. V: Pfundtner. Dienstilachrichten. y~' rrrip^0?;^!1;^t.a n t-00'1. Wohnfeld wurde zum Totengräber und pflichtet. fUr b,e Gemeinde Wohnfeld bestellt und ver- Nr. 14 Gesetz 3«e Aenderung des Gesetzes über den Urkuiide>isteinpel. Vom 5. Februar 1936. reai^unlthalter in Hessen hat als Führer der Landes- regierung mit Zustimmung der Neichsreaierung das folgende Gefetz beschlossen, bas hiermit im Namen des Reichs vorkündet Einziger Artikel. Gesetz^ über den Urkundenstempel in der Fassung des wird wie7olg?Vnd"r7: 5