Beilage der Oberhefsische n Tageszeitung Gießen. 16. Mat 1936 Kreisamt Alsfeld Muster. Ausweisbuch. Name und Anschrift des Besitzers des Kraftwagens: Beschreibung des Kraftwagens Polizeiliches Kennzeichen des Kraftwagens: Rr. 65. Jahrgang 1936 Alsfeld, den 5. Mai 1936. treffend: Beterinä rpolize iliche Anordnung Über Reinigung LkLNL'SL"''"''" >" «-i--»""- °°» Wn die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises. . b-e vorstehend abgedruckt« Anordnung d«Z Herrn Staatsministers zu Darmstadt vom 4. April 1934 weilen mir hiermit nochmals hin. Die Einhaltung der gegebenen Beftim-» mungen wollen Sie genau überwachend Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Krüger. Amtsverkündigungsblatt der ProvmzmldireUwn Ob-rh-s,en und der Streisämler Eichel Friedberg. Büdingen. Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Anordnung über Reinigen und Entseuchen von Kraftwagen zur Beförderung von Klauenvieh und Geflügel. Bom 4. April 1934. ■ ÄÄ4«3 § 17 Nr. 11, der §§ 78, 79 Aus. 2 des Reichs- vlehfeuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 319 wiö> für das hessische Staatsgebiet hiermit folgendes ungeordnet: unb Schlachtviehhündler sowie Kommissionäre, V ie h ve r wer t un g sgenos f« n-f ch af t« n, Großfchlächter und Unter« Mendes Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig befördern wollen, haben dies der zuständigen Polizerbshorbe unverzüglich anzuzeigen. . 2; Die Böden der Kraft- und Anhängrwagen müssen dicht gefugt und so, befchafzen sein, daß möglichste Undurchlässigkeit gewährleistet ist. Die Wagcnwände von Kraft- und Anhänge- rvagen, in denen Großvieh befördert werden soll, müssen weniq- stens bis zu einer Hohe von 1,50 Meter und, sofern die Magen nur für die Beförderung von Kleinvieh verwandt werden ■' wenigstens bis zu einer Höhe von 60 Zentimeter dicht gefugt Auhängewagen sollen möglichst breit und ihre v-e T.er bei Querstellen im Magen Nicht mit dem Kopf darüber hinweg komm en können. In Zeiten nr^Auck>e'igefahr fann die Beförderung voch Klauen- «Ä « ®?fIu0eI WaMu, bie ^fen Änderungen nicht voll entsprechen, verboten werden. 7 mi$en, n*it gut aufsaugenden Einstreu l-Lorfmehl, Sagemehl usw.) versehen sein. Die Innenwände sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden Anstrich zu versehen. 4 Bi-/' Kraft- und Aibhängewagen, auf denen Klauenvieh nach , Sd)!«chthofcn verbracht worden ist, dürfen diese ^lassen, bevor sie vorschriftsmäßig gereinigt und Taa-^ank ^^."^^'r-D^bren di« Magen mehrmals am t.nh re Jr **** Schlachthofen, so braucht die Reinigung .E Entseuchung nur einmal am Tage im Anschluß ast di« ' lehtausgefuhrt« H i n beförverung ausgeführt zu werden. Sofern auf Kraft- und Anhängewagen gemäß Ziffer 1 .®,rb> das nicht für Vieh- oder Schlacht- h ^ h^nn'nt rst. muffen di« Magen an besonderen, von der zuständigen Polizeibehörde im Benehmen mit dem beamte- <_?.„™l isse-ne„ Stellen nach jedesmaligem Gebrauch ro<^c,L Kraft- und Anhängewagen, die T fl üZrlbeforderung dienen, sind nach jedesmaligem G-e- kän^» ™ Einigen und zu entseuchen. Ausnahmen hiervon rmo-:,uftnn2blSW Kreisamt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt zugslassen werden. .Kkaft- und An-Hängewagen, die zur Beförderung von Fer- teln und Geflügel beim Handel im Umherziehen benutzt wer- ven, muffen an i«dem Benutzungstage gereinigt und mindestens einmal wöchentlich entseucht werden. Die Reinigung und Eiltseuchunq hat alsbald svätelten-, 24 Stunden nach der Entladung zu erfolgen. ’ ' ,« für die Vornahme der Reinigung und Entseuchuna be- mäffen undurchlässig« ffußb^en' und gute Abfluß,noglichkeit«n besitzen, um das bei derReiniana Gr Schmntzwaffer zur Unschädlichmachung in einer ? r M?ff^r ^"schädlich »bleiten zu können. " 3,ut b‘« Entseuchung der Kraft- und Anhängewagen und ® mit fortlaufenden Nummern ver. L’™e WI.‘W enthalten muß; aus diesem muß der dis Rarbnrn, ÜL. bffil i^N°it 'Ä können, ob ^und € vorgeschrleben« Reinigung und Entseuchung der zur ^ ^rung von leben.de m Klauenvieh und 7 kS±-?l^OÄOflern durchgefllhrt worden ist Entseuchung in Vieh- oder Schlachthöfen vor- ltHrb| kann die Aufsicht und die Eintragung in das Ausweisbuch einem Beamten des Vieh- oder SMarbtbo^ Sklle^o"p Erfolgt die Entseuchung an anders 1° ünd im Benehmen mit dem zuständigen beamteten AuM^/ n<>,n,b(’r zuständigen Polizeibehörde Beamte mit der r;,. Die zuständige Pol-ize-ibehörde und der beamtete Tierarzt KtS M iibidlu,,gen gegen diese Anordnungen unterliegen L" 59ÄX"s ‘S«"***»- = a " ^r«n bknenben Kraftwagen vom hobem^^^ 1928 lReg.-Bl. S. 172) wird hiermit aufge- Dar m stad t, den 4. April 1934. Der Staatsminister. Datum der Transporte der Tiere 1 Zahl und Art der beförderten Tiere •2 Herkunft der Tiere ans Bestand von Märkten ufw. . 3 Wohin wurden die Tiere befördert und wohin abgelietert? 4 Datum der Entseuchung des Kraftwagens Angabe, wo die Eiitfeuchung stattgeiundenhat Bemerkungen der kontrollierenden Beamten 6 7 -