Kmtsverkündigungsblatt der Provinzicüdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 63. Fahrsang 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 14. Mai 1936 Kreisamt Gießen Nr. 38 Betreffend: Ladenschluß in den Landgemeinden. Bekanntmachung. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abteilung III hat mit Verfügung vom 5. Mai 1936 auf Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 803) nach Anhörung der Gewerbeaufsichtsämter den Ladenschluß für offene Verkaufsstellen in Gemeinden mit vorwiegend Landwirtschaft treibender Bevölkerung während der Zeit bis Ende September 1936 widerruflich auf 9 Uhr nachmittags festgesetzt. Angestellte und Arbeiter dürfen in der Zeit von 7—9 Uhr nachmittags nicht beschäftigt werden. Di« Verlängerung der Verkaufszeit gilt für alle Landgemeinden des Kreises mit Ausnahme der Gemeinden Erün- berg, Klein-Linden, Lollar und Wiefeck. Gießen, den 11. Mai 1936. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Bekanntmachung. Betreffend: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer des Kreises Gießen für das Rj. 1936. Der Kreistag hat folgende Steuersätze festgesetzt, die von dem Herrn Reichsstatthalter in Hessen >-* Landesregierung Abt. Ib genehmigt wurden: A. Für die in den Gemeindegemarkungen gelegenen Steuerwerte. Für die Stadt Für die LandGießen gemeinden des Kreises 1. Auf je 100 Mark Steuerwerk der Rpf. - Rpf. Gebäude und Bauplätze 0,6 ; 3,4 2. Auf je 100 Mark Steuerwert des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes 8. a) auf je 100 Mark des Gewerbe- 1,2 6,4 kapitals b) auf je 100 Mark des GewerbeM - 7 V; 2X ' ertrags ß 34. "4. auf 1 RM. des staatlichen Son- dergebäudesteuersollsl935 von den Steuerwerten: a) bis 7000 Mark 2,3 9,15 b) über 7000 Mark 2 78 B. Für die in den selbständigen Gemarkungen gelegenen Steuer- werte und den gemarkungsselbständigen Erundvefitz. Rpf. 1. auf je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze « 14,805 2. auf je U30 Mark Steuerwert des landw. und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes . . , . » , . » 31,725 3. auf je 100 Mark Steuerwerk des Wakdbesitzes . , • 35,25 4. a) auf je 100 Mark des Gewerbekapitals , » « » 2,5 b) auf je 100 Mark des Gewerbeertrags , . . » , 24 „ 5. auf je 1 Mark des staatlichen Sondergebäudesteuer- Rpf. falls 1931 von den Steuerwerken; a) bis 7000 Mark . « 41,175 b) über 7000 Mark 35,95 Der Ausschlag und die Erhebung der Kreisumlagen erfolgt wie bisher gemeinsam mit den Gemeindeumlagen. Die Umlagen werden in 6 Zielen, jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September, Rovenrber 1936, Januar und März 1937 erhoben. Gießen, den 11. Mai 1936. Kreisamt Gießen. I. Dr. Schönhals. Betreffend: Pfennigsammlung in den Schulen zum Bau und zur Erhaltung von Jugendherbergen usw. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. In Aenderung der seitherigen Anordnung, wonach die Berichte über die eingesammelten Beträge vierteljährlich uns vorzulegen waren, hat der Reichsstatthalter — Landesregierung — Abteilung II, bestimmt, daß diese Berichte vom Schuljahr 1936/37 an nur einmal, und zwar am Schlüsse des Schuljahres einzureichen sind. Erstmals kommt die Vorlage am 15. März 1937 in Betracht. Gießen, den 9. Mai 1936. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Rebeling. Kreisamt Schotten Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Vom 4. Mai 1936. Auf Grund der §§ 16,17 und 78 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche auf Grund der §§18 ff. desselben Gesetzes wird für die Zeit vom 12. dis 27. Mai 1936 anläßlich der 3. Reichs- nährstandsausstellung in Frankfurt am Main und für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet folgendes bestimmt: § 1.' Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen in den Stadt- bezirk Offenbach sowie in die Gemeinden Reu-Isenburg, Steinbach i. T. (Kreis Offenbach), Kelsterbach (Kreis Groß-Gerau), Vilbel, Maffenheim und Harheim (Kreis Friedberg) ist in der angegebenen Zeit mit Ausnahme der in § 2 genannten Fälle verboten. 8 2. Zur Einfuhr werden zugelassen: 1. in die Anlagen des Schlachthofes Offenbach Wiederkäuer und Schweine aus Gehöften, Ortschaften oder sonstigen Gebietsteilen, die weder wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt noch wegen dieser Seuche zum Beobachtungs- oder Sperrgebiet erklärt sind; 2. in die Schlachtstätten der in § 1 bezeichneten weiteren Gebiete Wiederkäuer und Schweine unter der int § 4 gestellten Bedingung, sofern [ie: nicht Veobachtungs- oder Sperrvieh sind. Donnerskag, 14. Mal 1936 § 3. Di« Ausladung der für die 3. Reichsnährstandsausstellung bestimmten Tiere darf bei den mit der Eisenbahn eintrefsenden Transporten nur auf der Ausstellungsrampe erfolgen, bei den auf dem Landwege eintreffenden Transporten nur an dem von der Veterinärpolizei dafür bestimmten Platze. Außer von dem Rampengelände sind Fußtransporte zur und von der Ausstellung für Wiederkäuer und Schweine untersagt. § 4. Fußtransporte zum und vom Schlacht- und Viehhof Frankfurt a. M. und Schlachthof Offenbach a. M. und zu und von den Schlachtstätte der übrigen in § 1 genannten Gebieten sind für Wiederkäuer und Schweine verboten. § 5. Der Auftrieb von Wiederkäuern und Schweinen auf dem Schlacht- und Viehmarkt in Frankfurt a. M. aus den in § 1 bezeichneten Gebieten ist untersagt. § 6. (Ein Wechsel des Standortes von Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) mit Ausnahme der in § 7 bezeichneten Fälle ist in der Zeit vom 12. bis 27. Mai 1930 in den im § 1 genannten Eemeindebezirken nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Kreisamtes zulässig, soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt, das gemäß § 2 Ziffer 1 und 2 zur Verbringung in die daselbst bezeichneten Schlachtstütten zugelasscn ist. Die Genehmigung zum Wechsel des Standortes darf nur dann erteilt werden, wenn durch eine frühestens 24 Stunden vor der Entfernung der Tiere vom bisherigen Standort auf Kosten des Besitzers erfolgte amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes nachgewiesen ist und diese amtstierürztliche Bescheinigung dem Kreisamt mit vorgelegt wird. Der Standortwechsel hat innerhalb 24 Stunden nach erteilter Genehmigung zu erfolgen. 8 7 In den in § 1 genannten Gebieten ist die Verwendung der Klauentiere zur Feldarbeit gestattet. 8 8- ' . ' / . - 3n den im § 1 bezeichneten Gebieten sind verboten: a) der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umher- ziehen; b) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Wegen mit Ausnahme der im § 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmefülle. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden auf Grund der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. Darmstadt, den 4. Mai 193«. ..... Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung. In Vertretung: Reiner. Betreffend: Verhütung von Waldbränden. Bekanntmachung. Die Verordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung zum Schutze des Waldes vom 28. März d. Js. bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß gemäß § 310 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 193-5 derjenige mit Gefängnis bis zu drei Jahren, sowie mit Geldstrafe bestraft wird, der Wald-, Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen jHer Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung ungezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glim- mender Gegenstände ober in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt. Wer den Ausbruch eines Waldbrandes bemerkt, ist ver« pflichtet, dies sofort aus dem schnellsten Wege der nächsten Försterei oder Bürgermeisterei anzuzeigen. Außerdem besteht für jedermann die Pflicht, bei der Bekämpfung eines Waldbrandes entsprechende Hilfe zu leisten. Unberechtigte Ablehnung einer Hilfeleistung wird nach § 330 c des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 28. Juni 1935 mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Wald- bränden, durch die alljährlich große Werte deutschen Volksvermögens vernichtet worden sind, und deren Ursachen meist auf sträflichen Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen zurückzuführen sind, wird erwartet, daß die Bevölkerung die Beachtung und Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen genau einhält. Schotten, den 7. Mai 1930. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Landesregierung. Verordnung zum Schuhe des Waldes Vom 28. März 1930. Auf Grund des Art. 40 Abs. 2 des Hessischen Forststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 in Verbindung mit der Verordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 0. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) wird folgendes angeordnet: § 1. 3,n Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibshörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden 8 2. I» der Zeit vom 1. April 1930 bis 30. September 1936 ist im Walde und in gefährlicher Nähe von Wäldern verboten, int freien offenes Feuer ober Licht anzuzünden, unverwahrtes Feuer oder Licht mit sich zu führen oder zu rauchen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebeneir Flächen. 8 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM- oder mit Haft bestraft. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung in dem Anzeiger der Hessischen Landesregierung folgenden Tage in Kraft. Darmstadt, den 28. März 1936. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung I. V.: Reiner. Dien st nachrichten. Landwirt Franz Gabi sch, Flurschütz Hermann Göbel und, Händler Wilhelm Löwer von Laubach wurden zu Wiesenvorstandsmitgliedern für die Gemeinde Laubach bestellt und verpflichtet. Förster i. N. Knöß von Lardenbach wurde zum Jand- ausseher für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Klein-Eichen bw stellt und verpflichtet.