Kmtsverkündigüngsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eiehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 122. Aakcsmrg 1936 Be.ilage der Ob er hessische n Tageszeitung Gieren. 13. Oktober 1936 Kreisamt Lauterbach Dicnjtnachrichten. Heinrich Dechert zu Lauterbach iit zum Vollziehungs- beamten der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Lauterbach ernannt und verpflichtet worben. Kreisamt Aisfeld Polizciverordnung bctr. Schädlingsbekämpfung im Obstbau. Auf Grund des Artikels 43 Abf. 2 des Feldstrafgesetzes, des Artikels 48, III, Ziffer 1, und des Artikels 64 der Kreis- unb Provinzialordnung wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung der Ministerialabteilungen la (Polizei) und le (Landwirtschaft) vom 15. Februar 1934 für den Kreis Alsfeld verordnet: § 1. Zur Bekämpfung von allen pflanzlichen und tierischen Schädlingen des Obstbaues find rechtzeitig alle erforderlichen Maß- nahmen durchzuführen, insbesondere sind in der Zeit vonr Herbst bis Frühjahr alle Obstbäume abzukratzen, zu bürsten und zu reinigen, die Baumkronen sachgemäß zu lichten und von allen dürren Arsten zu befreien. Alle dürren und abgängigen Obstbäume sind zu beseitigen und aus den Obstanlagen zu entfernen Die ordnungsmäßig gereinigten Obstbäume sind einem planmäßigen Spritzverfahren zu unterwerfen. § 2. Zur Durchführung oder Duldung der Maßnahmen des § 1 sind die Besitzer der Obstbüume oder die Nutzungsberechtigten bzw. deren Vertreter verpflichtet. § 3. Zur Feststellung der Notwendigkeit und des Umfanges der Maßnahmen und zur lleberwackung derselben ist sür jede Gemeinde eine Kommission zu bilden. Dieser Kommission gehören an: a) der Bürgermeister oder sein Vertreter; b) der örtliche Führer für Obstbau; cl der Ortsbauernführer; d) ein Vaumwärter; e) zwei vom Kreisbauernfübrer auf die Dauer von drei Jahren bestimmte, am Obstbau interessierte Bauern (Landwirte). § 4. Den Vorsitz in der Kommission führt der Bürgermeister oder sein Vertreter, 8 5. Die Kommission hat alljährlich bis spätestens 15. Oktober olle Obstbänme der Gemarkung daraufhin nachzusehen, in welchem Umfange die in § 1 angeführten Maßnahmen erforderlich sind und alsdann der Ortspolizeibehörde unter Angabe der Namen der Obstbaumbesitzer und der Beanstandungen Mitteilung zu machen. § 6. Die Ortspolizeibehörde hat die Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter alsdann unverzüglich auszufordern, di« von der Kommission für notwendig erachteten Maß- nahmen vorzunehmen. Die Beseitigung der toten und abgängigen Bäume bat bis spätestens 15. Dezember und die Durchführung der übrigen im 8 1 im einzelnen aufgeführten Maßnahmen, mit Ausngbme des Spritzens, bis spätestens 15. Februar zu erfolgen. Für alle übrigen Maßnahmen bleibt die Fristsetzung der Ortspolizei- behörde vorbehalten. 8 7. Auf Beschwerden der Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten gegen Anordnungen der Ortspolizeibehörde entscheidet das Kreisamt nach Anhörung "des zuständigen Sachverständigen der La nde s ba u e r nfcha ft e nd g ü l t ig. Die Beschwerde muß binnen -14 Tagen nach ergangener Aufforderung mit Begründung bei der Ortspolizeibehörde eingelegt werden. 8 8. Dem Sachverständigen der Landesbauernschaft steht das Recht zu, die Tätigkeit der Kommission zu überwachen und dem Kreisamt zur Herbeisührung notwendiger Maßnahmen Vorschläge zu machen. 8 9. Wird der Aufforderung binnen der gesetzten Fristen von seiten der Baumbesitzer, Nutzungsberechtigten oder deren Vertretern keine Folge geleistet, so kann die Ortspolizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Besitzer oder Nutzungsberechtigten durchführen lassen. 8 10. Sofern es nach Lage der Verhältnisse und im Interesse des Obstbaues zweckmäßig erfcheint, ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, von einer Aufsorderung der Baumbesitzer, Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter zur Vornahme' der Arbeiten abzueehen und die Maßnahmen unter Leitung des Sachver- standigen der Landesbauernschaft unter entsprechender Vertei- lung der Kosten auf die Besitzer oder Nutzungsberechtigten selbst ausführen zu lassen. 8 11- ®cni Kreisamt bleibt es überlassen, vorstehende Maßnah- men auch auf Wildbäume, Ziersträucher, Hecken pp. auszudehnen, sofern sich ein Bedürfnis hierzu ergibt. Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit ihrer Ver- ofientlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverordnung vom 6. August 1908, betr. das Reinigen der Obst- bäume, wird aufgehoben. Alsfeld, den 20. Februar 1934. Kreisamt Alsfeld. Vetr.: Schädlingsbekämpfung im Obftbgu. An die Bürgermeister des Kreises. Auf die vorstehend abgebruckte Polizeiverordnung vom 20 Februar 1934 machen wir Sie besonders aufmerksam. Sie erhalten hierinit nochmals den Auftrag, dafür zu sorgen, daß die nach § 3 der Verordnung gebildete Kommission die ihr nach £ J obliegende Tätigkeit alsbald aufnimmt. Sie haben hiernach die Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter unverzüglich aufzusordern, die von der Kommission für notwendig erachteten Maßnahmen vorzunehmen. Sollten sich Baumbesitzer oder Nutzungsberechtigte weigern, die geforderten Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, so wollen Sie uns bis spätestens 15. Februar 1937 berichten. Alsfeld, den 6. Oktober 1936. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Seibert. Das Amtsverkündigungsblatt öer Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Wießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach. Sdiotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zu- ko,nnien zu lassen. Oberhessische Tageszeitung