Kmtsverkiindigungsblatt ^2,inW" — Nr. 33. Fahrgang 1936 Beilage der OberheNNchen Tageszeilung. ». M--, ,,»« Modellbau. Als Teilnehmer kommen nur solche Lehrer in teiAnommen"habem" ''"er derartigen Ausbildung «nJiSV" biefem Fortgeschrittenen--Lehrgang müssen b ^'r UNS vorgelegt werden. Unterbringung und ^f.rE^Su'1? erfolgen kostenlos. Die zugelassenen Teilnehmer erhalten bezondere Einberufungsschreiben. 8 Gießen, den 10. März 1936. Kreisschulamt Eichen. I. V.: NebeIing. | ' Kreisamt Gießen Boden- Kreisamt Schotten Betreffend: Lehrgang für Segelfliegen und Modellbau in Aicder-O,leiden vom 29. März - 11. April 19:36. Nr. 23 Betreffend: Sondererhcbung im Anschluß an die benutzungserhebung 1935. An die Bürgermeistereien de§ Kreises. Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat für Mitte März ein« Sondererhebung 'anqe- ordnet. -riese dient lediglich volkswirtschaftlichen statistischen D'« Vetriebsinhaber sind auf Grund der Verordnung ^"flich^unstspflicht vom 13. 7. 1923 zur Auskunftserteilung Bis spätestens 16. März 1936 «retten Sie vom Landesstatistischen Amt die für die TinrrTv ^^rung der Erhebung erforderlichen Zählpapiere. Cie wollen diese sofort an di« in die seinerzeitige Anlschriftenliste auiae- nommenen Vetriebsinhaber austeilen und 11 t9 spätestens zum 22. März Zuriickgeben.lassen. Die Betriebsbogen finb non Ihnen sachlich und rechnerisch zu prüfen, alphabetisch nach dem Familiennamen zu ordnen und ’ spätestens am 27. März 1936 bem Landesstatistischen Amt in Darmstadt zurückzusenden. Gießen, den 10. März 1936. Hessisches Kreisamt Eichen. I. SB.: Weber. SMn die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Lande«^^ b's 11. April 1936 veranstaltet die hessische aruvn»^i^a>^ 'n Zusammenarbeit mit der Luftsport-Landes- Ppe 11 Darmstadt einen Lehrgang für Segelfliegen und Vero^nung des NMdJ. vom 22. 2. 1936 über die Slnmewuuq von Rindvieh zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung. c,.Grund des § 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes, betreffend die ulLb Fleischbeschau, vom 3. 6/1900 (RGBl. S. 547) sn“rf.3 -n«r$n5inflc 45 Hauptvereinigung der Deutsch ?ö£‘rrä?r-"9 Absatzes von Nind- 6 3l Zl;( (Sverkundigungsbl. d. Reichsnährstandes § l- Wer außerhalb von Viehgroßmarktgemeinden ae- werbsmagig Rindvieh schlachten oder schlachten lassen will hat Be°ain"n £e'nr\S Beschautierarzt oder Fleischbeschauer' vor Untersuchung einen von dem Obermeister der zu- ' mi?d«m fUr Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauernfuhrer ausgestellten Schlachtschein nach bi"e ti9uü«nfmU kir mi-t Wiegebestätigung vorzulegen. Für ®C^.einbc.n mit Viehgroßmärkten'gelegenen - b f b,e Em Viehgroßmarkt zur Deckung ÄroTrtTJr Schlachtvieh und Fleisch nicht zugewiesen verw«LLrNndAÄm'' Schlachtvieh- b«r °^r Fl«ischb«lchauer hat an Hand Tier« iur^^^^Et'che'ne darauf zu achten, daß nicht mehr “n'n ^'Mlassen werden, als durch di« Schlacht- Icheine zngebilligt worden sind. lirt J „Notschlachtungen von Rindvieh, dessen Fleisch qewerü- otwr -^^"-^Wefuhrt werden soll, hat der Beschauticrarzt O/«^?-°''chb«schouer spätestens innerhalb einer Woche dem anzuzechen" rustandigen Innung für das Fleischerhaudwerk ,0tUeiOTnr?>t Jn ^er Satzung einzeln« Vcrwaltunasbciua- sind °^.r b