Amtsverkündigungsblatt her Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Nüdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nr. 61. Jahrgang 1936 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung ; I Gießen, io. Mai 1936 Kreisamt Gießen Nr. 37. Bekanntmachung. Vetr.: den Voranschlag des Kreises Gießen für 1936 Nj. Gkmäjj Artikel 40, Absatz 1, des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen vom 19. Juli 1911, wird der von dem Kreistag in seiner Sitzung vom 28. April 1936 sestgestellte Voranschlag des Kreises Gießen für 1936 Rj. nachstehend veröffentlicht. Gießen, den 5. Mai 1936. Der Vorsitzende des Kreistages des Kreises Gießen. I. V.: Dr. Schön hals. 2. In der Zeit vom 28. Mai bis 6. Juni einschließlich ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jede Sendung von einem Ursprungszeugnis der Gemeindebehörde begleitet ist, in dem das Land und der Ort, wo die Kirschen gewachsen sind, angegeben sind. 3. Vom 27. Juni ab ist die Einfuhr nur gestattet, wenn jeder Sendung außer dem vorbezeichneten Ursprungszeugnis noch eine Bescheinigung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes nach vorgeschriebenem Muster beigegeben ist, des Inhalts, daß die in der Sendung enthaltenen Kirschen nicht an einem Ort gewachsen sind, der südlich des 53. Breitengrades oder in Ostpreußen gelegen ist. Sendungen, denen die vor geschriebenen Zeugnisse nicht bci- gefiigt sind, werden von der Einfuhr zurückgewiesen. Sämtliche Sendungen werden von dem englischen Pflanzenschutzdienst auf Befall mit der Kirschfliegenmade untersucht. Bei Feststellungen von befallenen Sendungen kann die Einfuhr sofort gesperrt werden. Voranschlag Uber die Einnahmen und Ausgaben des Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1936. Einnahme Bezeichnung der Kapitel. RM. Abt. A.: Für den Betrieb. 6 417.—< I. Allgemeinde Verwaltung , , , 60 299.— II. Polizeiwesen — III. Schulwesen — IV. Kunst und Wissenschaft , , , , 3 324.—« V. Bauwesen..... , — VI. Allgem. Förderung der Wirtschaft 131 690.—। VII- Wohlfahrtspflege und Gesundheitswesen einschl. Erwerbslosen- und Wohnungsfürsorge . . . . 4 031.—। fVIII. Anstalten und Einrichtungen , 400 462.— IX. Finanz- und Steuerwesen . , , 3.— X. Grundstücksverwaltung . . - , 4 796.—« XL Kapitalvermögen und Kapitalschulden ....... , , 611 022.—« Summe für den Betrieb Abteilung B; Für das Vermögen. 166 822.—« I. Reste- und Ausgleichsstock . . , 13 206.—» II. Kapitalien- u. Erneuerungsfonds 180 028.— Summe für das Vermögen Ausgabe RM. 33 630.— 62 589.— 3 600.— 4 100.— 16 856.— 4 700.— 327 741 — 15 514.— 137 776.— 15.— * 4 501.— 611.022.— 668 822.— 13 206.— 180 028.— Zusammenstellung: 611022.— Summe für den Betrieb 611 022.— 180 028.— Summe für das Vermögen < । > i > 180 028.— 791 050.— Gesamtsumme 791050.— Betr.: Einfuhr von Kirschen nach England. Bekanntmachung. Die englische^ Regierung hat mitgeteilt, daß sich die Einfuhr von Kirschen aus Deutschland nach England im Jahre 1936 vach folgenden Bestimmungen regelt: 1. Bis zum 27. Mai einschließlich ist die Einfuhr von Kirschen aus ganz Deutschland frei und an keine besonderen Bedingungen gebunden. Gießen, den 6. Mai 1936. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. K Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. Von: 4. Mai 1936. Auf Grund der §§ 16, 17 und 78 des Viehscuchengesetzcs vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und zum Schutze gegen die Mnul- und Klauenseuche auf Grund der §§ 18 ff. desselben Gesetzes wird für die Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 anläßlich der 3. Reichs- nährstandsausstellung in Frankfurt am Main und für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet folgendes bestimmt: § 1. Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen in den Stadtbezirk Offenbach sowie in die Gemeinden Neu-Isenburg, Steinbach i. T. (Kreis Osfenbach), Kelsterbach (Kreis Groß-Gerau), Vilbel, Massenheim und Harheim (Kreis Friedberg) ist in der angegebenen Zeit mit Ausnahme der' in § 2 genannten Fälle verboten. § 2. Zur Einfuhr werden zugelassen: 1. in die Anlagen des Schlachthoses Offenbach Wiederkäuer und Schweine aus Gehöften, Ortschaften oder sonstigen Gebietsteilen, die weder wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt noch wegen dieser Seuche zum Beobachtungsoder Sperrgebiet erklärt sind; 2. in die Schlachtstätten der in § 1 bezeichneten weiteren Gebiete Wiederkäuer und Schweine unter der im § 4 gestellten Bedingung, sofern sie nicht Beobachtungs- oder Sperrvieh sind. § 3. Die Ausladung der für die 3. Reichsnährstandausstellung bestimmten Tiere darf bei den mit der Eisenbahn eintreffenden Transporten nur auf der Ausstellungsrampe erfolgen, bei den Sonntag, 10. Mai 1936 auf Wm Landwege eintreffenden Transporten nur an dem von der Vcterinarpolizei dafür bestimmten Platze «Cm Rampcngelände sind Futztransporte zur und von der Ausstellung für Wiederkäuer und Schweine untersagt. § 4. Futztransporte zum und vom Schlacht- und Viehhof Frank- fiirt a. M. und Schlachthof Offenbach n. M. und zu und von den Schluchtstätten der übrigen in § 1 genannten Gebiete sind für Wiederkäuer und Schweine verboten. § 5. Der Auftrieb von Wiederkäuern und Schweinen auf dem Schlacht- und Biehmarkt in Frankfurt a. M. aus den in § 1 bezeichneten Gebieten ist untersagt. § 6. Ein Wechsel des Standortes von Klaucnticren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) mit Ausnahme der in § 7 bezeichneten Fälle ist in der Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 in den im § 1 genannten Ecmcindebczirken nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Kreisamtcs zulässig, soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt, das gemäß § 2 Ziffer 1 und 2 zur Verbringung in die daselbst bezeichneten Schlachtstätten zugelassen 3'st. Die Genehmigung zum Wechsel des Standortes darf nur daun erteilt werden, wenn durch eine frühestens 24 Stunden vor der Entfernung der Tiere vom bisherigen Standort auf Kosten des Besitzers erfolgte amtstierärztliche Untersuchung die Scuchen- freihcit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes nachgewiesen ist und diese amtstierärztliche Bescheinigung dem Kreisamt mit vorgelegt wird. Der Standortwcchscl hat innerhalb 24 Stunden nach erteilter Genehmigung zu erfolgen. § 7. Sn den in § 1 genannten Gebieten ist die Verwendung der Klaucntiere zur Feldarbeit gestattet. § 8. Sn den !m § 1 bezeichneten Gebieten sind verboten: ») der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umher- zichen; b) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Wegen mit Ausnahme der im § 6 und 7 vorgesehenen Ausnahme- f alle. § 9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden aus Grund der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. Darmstadt, den 4. Mai 1936. Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung. In Vertretung: Reiner. Dicnstnachrichtcn. Wilhelm Löschhorn aus Eberstadt wurde zum Wiegemeister der Gemeinde Eberstadt bestellt und verpflichtet. Kreisamt Schotten Betr.: Die Umlagen und die Sondergcbäudcsteucr des Kreises Schotten für das Rj. 1936. Bekanntmachung. Auf Grund der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses werden mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung vom 2. Mai 1936 <— Nr. Ib 27 369 — im Kreise Schotten für das Rechnungsjahr 1936 fol- fleitbc Steuersätze (in Neichspfennigen) erhoben: Auf je 100 Mark Steuerwerk: a b Gebäude und Bauplätze 2,9 14 805 b) des sog. älteren Neuhausbesitzes . .. ; s __ 2 a) des landwirtschaftlich oder gärtnerisch . , , 5 9 31725 und ' ’ b) des forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes 5,9 3525 3 a) auf je 100 RM. des Gewerbekapitals . , , 5,9 47 g b) auf je 100 RM. des Gewerbeertrags . - , 2s’ 88 4. auf je 1 NM. des staatlichen Sondergebäudesteuersolls 1035 von den Steuerwerten a) bis 7000 RM. .......... 14,9 41,175 b) Uber 7000 RM. ......... 13 35'95 Es gelten die Steuersätze unter A in den Gemcindegemar- ung«n und die unter B in den selbständigen Gemarkungen und sur den gemarkungsselbständigen Grundbesitz. . ®ct Ausschlag und die Erhebung der Kreisumlagen erfolgt wie bisher gemeinsam mit den Gemciudeumlagen Die Erhebung der Steuern unter A erfolgt durch die Gemeinde lassen dieienigen unter B durch die Kreistage. Die Umlagen werden in sechs Zielen, jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September, November 1936, Januar und März 1937 erhoben. . verspäteter Zahlung der Kreisumlagen weiden dis reichsgesetzlich vorgeschriebenen Verzugszuschläge erhoben. Schotten, den 5. Mai 1936. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: S ch w a n. Vetr.: Lcseholzsammcln in der Schzeit des Wildes. Polizeiverordnung. Auf Grund des § 53, Absatz 9, der Ausführungsverordnung sum Reichsjagdgesetz, des Art. 64 der Kreis- und Provinzialord- nuug wird jnit Genehmigung der Landesregierung und mit Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Schotten folgende Polizeiverordnung erlassen: In den Monaten Mai und Juni (während der Setzzeit des Wildes) darf dis Leseholznutzung in den Waldungen nicht aus- geübt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. und gegebenenfalls mit Haft bestraft. Schotten, den 7. Mai 1936. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Das Amtsverkündigungsblatt der provinzi'aldirekti'on tvberhessen und der Kreisämfer Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Kmtsstellcn, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen. SberkeikiWeZageszeltung