Nr. 45. Fahrgang 1936 Gießen. 7. April 1936 Beilage der Oderheffischen Tageszeitung Amtsverkündigungsblatt Kreisamt Gießen Nr. 27. Ketr.: Verhütung von Waldbränden. Bekanntmachung. Nachstehend bringen wir die Verordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — zum Schutte des Waldes vom 28. März d. I. zur allgemeinen Kenntnis. Es wird weiter daraus hingewiesen, daß gemäß § 310a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Aenderunq des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935 derjenige mit Gefängnis bis zu drei Jahren sowie mit Geldstrafe bestraft wird, der Wald- Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen Kder Anzunden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung üngezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder klim- brinqt^ ®c9enitärü>e oöer in sonstiger Weise in Brandgefahr „.Der den Ausbruch eines Waldbrandes bemerkt, ist verpflichtet, dies sofort auf dem schnellsten Wege der nächsten Försterei oder Bürgermeisterei mitzuteilen. Außerdem besteht für jedermann die Pflicht, bei der Bekämpfung eines Waldbrandes entsprechende Hilfe zu leisten. Unberechtigte Ablehnung einer Hilfeleistung wird nach § 330c des Strafgesetzbuchs in der Fas- 111118 vomW Juni 1935 mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. . Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Wald- vranden, durch die alljährlich große Werte deutschen Volksver- mogens vernichtet worden sind, und deren Ursachen meist auf sträflichem Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen zurückzuführen sind, wird erwartet, daß sich die All- gemelnhelt streng an die Beachtung und Befolgung der gefetz- Lichen Bestimmungen kehrt. 9 Gießen, den 2. Avril 1936. Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. in in _. § 4. tx-». Verordnung tritt mit dem auf dis Verkündigung ^MfAnzeiger der Hessischen Landesregierung folgenden Tage Darm stad t, den 28. März 1936. > Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —- I. V.: gez. Reiner. - . . Abschrift. Landesregierung. Verordnung zum Schutze des Waldes. Vom 28. März 1936. Auf Grund des Artikels 40 Abf. 2 des Hessischen ForMtraf- »om 13. Juli 1904 in Verbindung mit der Verordnung u»d Bußen vom 6. Februar 1924 .lReichsgesetzbl. I S. 44) wird folgendes an geordnet: „ § 1. Zelle ode^M^ii^u^ Ä,rIirf,,cr Dtm Wäldern dürfen Lustige Lagerstatten nur nut besonderer schriftlicher ^rlaubn s der Forstpolizeibchörde und nur innerhalb der im Erlaubnis,che.n freigegebenen Flächen errichtet werden „ k § 2. in, ,\et- 00mx-1/ April 1936 bis 30. September 1936 ist ingefahrKcher Nähe von Wäldern verboten, int S, F^"°r oder Licht anzuzünden, unverwahrtes Verbots ^'^.Uiit sich zu fuhren oder zu rauchen. Dieses Grrhh ,,»J ^,?uch auf die öffentlichen Wege und die zur Flächen ^e kn uub sonstigen Lagerstätten. freigegebenen § 3. totwr u>crden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. «Nll Lxrst vestDaft. j Kreisamt Büdingen Sir. 16. Vetr.: Das Ausfahren von Bier und Mineralwasser. Bekanntmachung. s e § n e r in Orten berg wurde gemäß »^0'^ Gewerbeordnung und §§ 162', 146 der Ausführungsverordnung Zur Gewerbeordnung die jederzeit widerrufliche Er- lau'bnis erteilt, bis zum 15. November d. I. an Sonn- und Kundschaft ausAaA" W *** Mmeralwaffer an seine Büdingen, den 1. April 1936. Kreisamt Büdingen. I. V.: Dr. Winkelmann. Betr.: Beschälseuche,- hier: die vetcrinärpolizeilich« Beaussichti- gung der Zuchthengste. Bekanntmachung. „ ^uud der §§ 12, 16 und 17 des Reichsviehseuchen. gesetzes vom 26. ^unt 1919 wird zur Abwehr der Beschälseuche c??^bung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1922 (Reg.-Bl. S. o) hiermit angeordnet: 8 1. »>.»^!^,^"gste, die zum Bedecken fremder Stuten verwendet Sä »„D-e Hengste sind während der Deckzeit mindestens alle vier zu untersuchen^'^^'"^ Deckzeit nochmals amtstierärztlich serologische Untersuchung einer Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. ^geschriebenen Untersuchungen hat der Be- ^n®|tS5 bei dem zuständigen beamteten $ a st'stichen. Die Kosten dieser Untersuchungen fallen lÄ K^Üchen Ausführungsgesei^s vom 11^ Mai ömii Reichso,ehjeuchengefetz dem Besitzer des Hengstes zur 'n'4 Berechnung und Erhebung der Gebühren sind u d«r Bekanntmachung vom 13. Dezember 1923, ote zur Sstaatskaße fließenden Gebühren für amtstierärztlichs Dienstverrichtuiigen betreffend fReg.-Bl. S. 477), maßgebend.^ «Äo> Vw'»»<«!uch»«c, § 3. Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenem ein genaues Verzeichnis öönttkMrtUnt' bC,t Behörden auf Verlangen zur Einsicht § 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der SS 74—77 des Relchsvlehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft. Darmstadt, den 26. Januar 1924. Hessisches Ministerium des Innern, gez. von B ren tano. ®etr ;,SB‘e. <,6en' Büdingen, den 1. April 1936. An die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen ™. , . des Kreises ,. ,"tr beauftragen die Bürgermeistereien, die Besiber von Zuchthengsten mit besonderem Nachdruck auf obenstehcndr Ve- kaimtmachung hinzuwcisen. Die tSendarmerieslationen haben ,edes unerlaubte Decken nicht gekörter und nicht untersuchter Hengste zur Anzeige zu bringen. ' Kreisamt Büdingen. 3- V.: Dr. Winkelmann. Dienstnachrichten. o Wtt Verfügung deg Herrn Reichsstatthalters in Hesie» — Landesregierung — vom 21. März 1936 zu Nr. 1b 22 001 ist für d,e Gemeinden H i nt b a ch und Hainchen die Bildung einer geme 1 nfchaftl 1 chen Bürgermeisterei mit dem Amtssitz iu Hainchen angsorduet worden.