Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektisn Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Nk. 1. Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung — Dietzen, 3. Januar 1936. Kreisamt Gießen Nr. 1. Nr. 1034 K. V. 509. I n Abschrift den Kreisveterinärämtern, — beit Amtsveterinärarztstellen, dem Veterinäruntersuchungsamt in Gießen zur Kenntnisnahme und Beachtung. Die Fleischbeschauer (tier> ärztliche und nichttierärztliche) find entsprechend anzuweisen. In Vertretung: gez. Reiner. Für die Richtigkeit: Leiter der Hauptkanzlei: Im Auftrag: T r a u t m a n n. In Abschrift den Kreisämtern ziir Kenntnisnahme und Beachtung. Es empfiehlt sich eine Bekanntgabe des 2. Absatzes der Verfügung im Amtsverkün- digungsblatt. ‘ Im Auftrag: gez. Reiner. Für die Richtigkeit: Leiter der Hauptkanzlei: Im Auftrag: Trautmann. Bekanntmachung. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Hausschlachtungen, die Metzger in ehren Betriebsräumen für andere Personen vornehmen, der amtlichen Fleischbeschau und Trichinenschau unterliegen. Hierzu ist folgendes zu bemerken. . M"ch § 2 darf bei Schlachttieren, bereit Fleisch ausschließlich am eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, unter bestimmten^ Voraussetzungen die amtliche Untersuchung vor und nach der Schlachtung unterbleiben. Als eigener Haushalt im des Ge,etzes ist aber u. a. der Haushalt der Metzger eischhandler ufw. nicht anzusehen. Die Metzger haben daher "uch die Schlachttiere, deren Fleisch in ihrem eigenen Haushalt ausjchlichlich verwendet werden soll, amtlich untersuchen tu Iu||en Das Gesetz lmt diese Regelung gewählt, um nach Möglichkeit eine Umgehung der Beschau- und Ueberwachunqsvor- schriit auszuschlietzen. Aus diesem Grundgedanken heraus muß angenommen werden, daß auch Schlachttiere, die dritte Per- Metzgereien hausschlachten lassen, der amtlichen tZleischbejchau und Trichinenschau zu unterziehen finb. Gießen, den 27. Dezember 1935 Hessisches Kreisamt. I. V.: Weber. Wetr.: Die Durchführung der Reichsverordnung über Fleisch, “nb Wurstpreise vom 31. August 1935; hier: Die Preise für Ochsen- und Rindfleisch. * ' Bekanntmachung. in Hessen — Landesregierung ÜK H°Zstpre„e für Ochsen- und Rindfleisch (au,,er teilet, Lende und Roastbeef) roie' folgt festgesetzt: für den Bereich der Stadt Gießen . . 80 Psg. je Pst». für den Bereich der Landgemeinden des Kreises Gießen ....... 75 Pfg. je Pst» Gießen, den 27. Dezember 1935. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Betr.: Sprecherziehung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. ?'"Eer Hinweis auf unser Ausschreiben vom 26. März '1935 (ue&erbrud), betr. Stimmschulung, und den dort in Abschrift ^roffentlichten Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung wollen Sie uns bis spätestens zum 10. Januar 1936 die als Sprech- erzreher ausgebildeten Lehrkräfte Ihrer Schule melden. Fehlbericht ist nicht erforderlich. E, e ß e n, den 20. Dezember 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Rebeling. Betr.: Einführung de» Reichslesebuches für das 5. »nb 6. Schuljahr. Sin die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unsere Verfügung vom 11. Dezember 1935, veröffentlicht Amtsoerkundigungsblatt Nr. 79 vom 17. Dezember 1935 ßtit für alle Volksschulen, unseres Kreises, als» auch für die wenig gegliederten und einklassigen Schulen, da die Herausgabe eines Sainmelbandes für das 5—8. Schuljahr nicht vor- gesehen ist. Vielmehr werden im ganzen Reiche und für alle Schulen auch für das 7.—8. Schuljahr besondere Bücher ein- gesührt. Gießen, den 20. Dezember 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Rebeling. Kreisamt Büdingen Nr. 1. Polizeiverordnung über die Aushebung der Sperre des Feldwegs Flur I Nr. 253 in der Gemarkung Oberau. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abs 1 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wirb nach Anhörung des Bürgermeisters und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen —Landesregierung—, Abteilung ib, vom 7. Dezember 1935 zu Nr. ib 39 657 folgendes verordnet: Die Polizeiverordnung über die Sperrung des Feldwegs Flur i Nr. 253 in der Gemarkung Oberau vom 6. Juli 1935 wird aufgehoben. 8 2. Diese Polizeiveiordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt: Büdingen, den 13. Dezember 1935. Kreisamt Büdingen. Dienstnachrichten. Richard Fellmann von Heegheim wurde zum ersten Beigeordneten und Wilhelm Engel zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Heegheim ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung, betr. die Maß- und Eewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Nidda und den Gemeinden Geiß- Nidda, Unter-Schmitten, Kohden, Bad Salzhausen, Ober- Widdersheim, Michelnau, Unter - Widdersheini, Fauerbach, Borsdors, Wallernhausen, Ranstadt, Dauernheim, Ober-Mockstadt, Nieder-Mockstadt im Jahre 1936. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeugs zur Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll in der Stadt Nidda zugleich auch für die zugeteilten obengenannten Gemeinden im Jahre 1936 nach dem untenstehenden Plan durch- gefuhrt werben. . Ader Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er nam- hvst gemacht worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung zur Nacheichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des'Eichtermins ist zur raschen Abwicklung der Eichgeschäfte bringend erforderlich. Interessenten, die steine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzulegen. Die Gegenstände sind gehörig hergertchtet und gereinigt vormittags einzuliefern. , Sinb Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmann, tunlichst unter vorheriger Preisvereinbarung, ausführen zu lasten. Die Auf. t r a g s e r te i l u n g für die Reparatur ist Sache des Be<- sitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waagenreparaturschlosser sind nicht Beauftragte der Eich- behorde, sondern private Gewerbetreibende. Die, Neigungswaagen, Scha!tgewichtswaagen sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Eröße ober Befestigung am Auf- Freitag, 3. Januar 1936 stellungsort ober ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werbttt können, werden auf besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht. Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenstände stattfinden sollen, sind bis spätestens 27. März 1936 Leim Eichamt zu beantragen, widrigenfalls, der nicht ermäßigte Mindest- gebührenzufchlag (5 RM.) in Ansatz gebracht wird. Auskunft erteilt das Eichamt. Für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Nidda sind folgende Zeiten festgesetzt: 2. bis 5. März 1936, 9. Lis 13. März 1936, 17. bis 20. März 1936, 24. bis 27. März 1936. .Der Nacheichung folgt in angemessenem Abstande die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision. Büdingen, den 7. Dezember 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Kreisamt Lauterbach Nr. 1. Bekanntmachung. Betreffend: Tierschutz. Auf Veranlassung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern wird in Uebereinstimmung mit einer Verfügung des Thüringischen Wirtschaftsministers hiermit folgendes angeordnet: Nach 8 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGBl. S. 987) ist verboten, ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes Haustier, für das das Weiterleben eine Qual bedeutet, zu einem anderen Zwecke als zur alsbaldigen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben. Diese Vorschrift wird insbesondere Lei der Veräußerung oder dem Erwerb von gebrechlichen, kranken, abgetriebenen oder alten Pferden, die längst das Gnadenbrot oder einen milden Tod verdient hätten, nicht immer beachtet. Statt solche Pferde der alsbaldigen schmerzlosen Tötung zuzusllhren, werden sie erfahrungsgemäß nicht selten zu dem Zwecke veräußert oder erworben, Zie zu Arbeitsleistungen weiter zu verwenden ober verwenden zu lassen. Nicht Gleichgültigkeit gegenüber den Tieren oder alte Gewohnheiten ober Fahrlässigkeit ist im wesentlichen der Grund Sr diese Hanblungsweise, fonbern materielle Eriinbe — bie nöbe Sucht nach bem Mammon — siub bet Regel nach hierfür maßgebenb. Besonders verwerflich und für den Mangel an Pflichtgefühl und Gerechtigkeitssinn gegenüber dem Tiere bezeichnend ist es, wenn derartige Pferde ausdrücklich zum Zwecke der schmerzlosen Tötung (Schlachtung) veräußert, vom Erwerber aber zur Verwendung als Arbeitspferde abgegeben werden. Solche Personen hat die volle Strenge des Gesetzes zu treffen, damit ihnen Achtung eingeflöst wird bor bem lebenden, empfindenden Geschöpf und vor bem Willen bes Gesetzes, bas bie Veräußerung oder den Erwerb solcher Pferde zu'anderen Zwecken als zur alsbalbigen schmerzlosen Tötung verbietet. Ich ersuche bemaemäß, bie im Kreise vorhanbenen Pferbe- versicherungs- unb Viehversicherungsvereine, soweit sich ber Geschäftsbereich ber letzteren auch auf bie Versicherung von Pferben erstreckt, auf die Vorschrift in § 2 Nr. 4 a. a. O. noch besonders aufmerksam zu machen, mit bem Hinweis, bei ber Veräußerung solcher Pferbe barauf zu sehen, baß ihr Erwerber zuverlässig ist unb bie Vorschrift — bas Tier ber alsbalbigen schmerzlosen Tötung zuzuführen — erfüllt. Auch den im 'Kreise vorhanbenen Pferbehänblern unb Pferbeschlächtern ist bie vorerwähnte Vorschrift noch besonbers zur Kenntnis zu bringen. Ich ersuche fernerhin, die Gendarmerie- und Polizeibeamten anzuweifen, beim Vorliegen des Tatbestandes des 8 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes unnachsichtlich gegen die Schuldigen einzuschreiten. Bei Prüfung der Frage, ob bas Weiterleben unb insbesondere bie Verwenbung solcher Pferbe zur Arbeit für biese Tiere eine Qual Bebautet, ist erforberlichenfalls das Gutachten eines Tierarztes, in erster Linie das Gutachten des zuständigen beamteten Tierarztes einzuholen. Darmstadt, den 11. Dezember 1935. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abt. Ib (Gesundheitswesen) I. A.: Weisfenbach. Au die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen des Kreises! Die vorstehende Verfügung die wir Ihrer besonderen Beachtung empfehlen, wollen die Bürgermeistereien alsbald und wiederholt in ortsüblicher Weise bekanntgeben. In Ihrer Gemeinde vorhandene Pferdeversicherungs- und Viehoersicherungsvereine, Pferdehändler unb Pferbeschlächter sinb weisungsgemäß besonders zu bedeuten. Bei Zuwiderhanblungen ist seitens ber Gendarmerie unb ber Ortspolizeibehörben unnachsichtlich Strafanzeige zu erheben. Lauterbach, den 19. Dezember 1935. Hess. Kreisamt Lauterbach. Zürtz. Nr. 2. Bekanntmachung. ®“s Neichssleischbeschaugesetz,- hier: Hausschlachtungen. Nach 8 2 barf bei Schlachttieren, bereu Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt bes Besitzers verwenbet werben soll, unter bestimmten Voraussetzungen bie amtliche Untersuchung vor unb nach ber Schlachtung unterbleiben. Als eigener Haushalt im Sinne des Gesetzes ist aber u. a. der Haushalt der Metzger, Fleischhändler usw. nicht anzusehen. Die Metzger haben daher auch die Schlachttiere, deren Fleisch in ihrem eigenen Haushalt ausschließlich verwendet werden soll, amtlich untersuchen zu lassen. Das Gesetz hat diese Regelung gewählt, um nach Möglichkeit eine Umgehung der Beschau- und Ueberwachungsvorschr'iften auszn- schliegen. Aus diesem Grundgedanken heraus muß angenommen werden, daß auch Schlachttiere, die dritte Personen in'den Metzgereien hausschlachten lassen, der amtlichen Fleischbeschau Und Trichinenschau zu unterziehen sind. Darmstadt, den 20. Dezember 1935. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung -* I. V.: (gez.) Reiner. „ , . , Lauterbach, den 27. Dezember 1935. Betr.: wie oben. An die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen des Kreises! Auf die,vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Sie wollen die Metzger entsprechend bedeuten und bie Einhaltung der Anordnung überwachen. ■ Hessisches Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bracht. Nr. 3. Bekanntmachung. Betreffend: Die Durchführung der Neichsverordnunq über Fleischund Wurstpreise vom 31. August 1835; hier: die Preise für Ochsen- unb Rindfleisch. Auf Grund obiger Reichsverordnung geben wir bie für den Kreis Lauterbach für Ochsen- und Rindfleisch (außer Filet, Lende und Roastbeef) festgesetzten Höchstpreise bekannt. Stadt Lauterbach je Pfd. — 0,80 NM. Sm übrigen Kreis . je Pfd. = 0,75 NM. Auf diesen Preisstand sind etwaige heute höherliegende Preise nunmehr zurückzufiihren. Wir weisen darauf hin, baß es sich bei diesen Preisen nicht um Richt-ober Festpreise, sondern um Höchstpreise handelt, d. h. daß Unterbreitungen, soweit sie nicht unlauter sind, zulässig sind. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Preisuberschreitungen werden wir unnachsichtlich zur Anzeige Lauterbach, den 28 .Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Lauterbach: 3. V.: Bracht. „ Lauterbach, den 28. Dezember 1935. Betreffend: wie oben. Au die Bürgermeistereien und Eendarmeriestationen des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam. Wir beauftragen Sie, bie Innehaltung ber angeführten Höchstpreise zu überwachen und uns von Preisüberschreitungen unverzüglich Mitteilung zu machen, damit wir mit Ordnungsstrafen auf Grund des § 5 ber Bekanntmachung vom 27. September 1935, betreffend die Durchführung der Reichsverordnung über Fleisch- unb Wurstpreise vom 31. August 1935 unb 8 7 ber Reichs- verorbmmg über Fleisch- unb Wurstpreise vom 31. August 1935 unb Verorbnung über Ordnungsstrafen bei Zuwiberha'nblungen gegen Preisschilbervorschriften unb Preisfestsetzung" 8. Januar 1935 vorgehen können. I. V.: Bracht. Kreisamt Schotten Betreffend: Das Relchsfleischbeschaugefetz; hier: Haus- schlachtungen. Bekanntmachung. Nach 8 2 darf bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt bes Besitzers verwenbet werben soll, unter bestimmten Voraussetzungen bie amtliche Untersuchung vor unb nach ber Schlachtung unterbleiben. Als eigener Haushalt im Sinne des Gesetzes ist aber u. a. der Haushalt ber Metzger, Fleischhänbler usw. nicht anzusehen. Die Metzger haben baher auch die Schlachttiere, deren Fleisch in ihrem eigenen Haushalt ausschließlich verwendet werden soll, amtlich untersuchen zu lassen. Das Gesetz hat diese Regelung gewählt, um nach Möglichkeit eine Umgehung ber Beschau- unb Ueöerwachungsvorschriften auszuschließen. Aus bie|em Grundgedanken heraus muß angenommen werben, daß auch Schlachttiere, bie dritte Personen in den Metzgereien hausschlachten lassen, ber amtlichen Fleischbeschau und Trichinenschau zu unterziehen sind. Schotten, den 28. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten; 3. V.: Schwan.