Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Oberhelsischen Tageszeitung — Eietzen, 28. Dezember 1935. Kreisamt Gießen Nr. 83. Betr.r Die Ausstellung der Voranschläge der evangelischen und katholischen Kirchenfonds für das Rechnungsjahr 1936. Air die Kirchenvorjtände des Kreises. soweit nicht schon Voranschläge oder Berichte über die Ausstellung der Voranschläge eingegangen sind, erinnern wir diejenigen Kirchenvorstände, die für das Rechnungsjahr 1936 bzw. für die Rcchnungsperiode 193(^/38 einen Voranschlag aufzustellen Haden, an die umgehende Aufstellung und Vorlage über das Dekanat an uns bis zum 1. Februar 1936. Auf die Einhaltung des - Termins wollen Sie Bedacht nehmen. Gießen, den 23. Dezember 1935. Kreisamt Lauterbach Nr. 112. Betr.: Die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungsbezirk Schwaben, bas Land Mecklenburg und der Landesteil Lübeck in Oldenburg gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.- Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Vl. S. 91). . . ...r Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen etngeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1935 ist hiermit aufgehoben. ■' Darmstadt, den 18. Dezember 1935. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung -s I. V.: Reiner. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen des Kreises. Auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Lauterbach, den 23. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt. I. V.: Bracht. Nr. 113. Betr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörper». 1. Wir machen darauf aufmerksam, daß nach der Verordnung vom 21. September 1905 (Reg.-Bl. 1905 S. 251) die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren verboten ist. Zu diesen Sprengstoffen sind u. a. zu rechnen: Pulver, Feuerwerkskörper (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergl.), Zündplättchen. Wer die genannten Sprengstoffe seilhalten will, hat hiervon vorher der Ortspolizei Anzeige zu machen. Wrr mit Pulver (Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter), Feuerwerkskörpern und Zündplättchen Handel treibt, darf: 1. im Kaufladen nicht mehr als 2Vz Kilogramm, 2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten. Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornstein in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter, in denen diese Stoffe aufbewahrt werden, müssen von geeigneter, in § 6 Absatz 1 und 2 der oben vermerkten Verordnung näher bezeichneten Beschaffenheit sein. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach § 36 oben erwähnter Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haftstrafe bedroht, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 2. Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukörper, Krawallsteine, Kracher ujw.) ist nach § 3 (Ziffer 5, b cc) genannter Verordnung verboten. Hierbei bemerken wir ausdrücklich, daß wir int Zuwiderhandlungssalle gegen die erwähnten Vorschriften nach Feststellung der Uebertretung gegen die betreffenden Geschäftsinhaoer unnachsichtlich auf Gründ öcs § 35 der Reichsgewerbeorönunz vorgehen werden. Hiernach kann auf unseren Antrag den Ge- werbetreibenden seitens des Provinzialausschusses der fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tat- fachen vorlicgen, welche die Unzuverlässigkeit des. Geschäftsinhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun. Abgesehen von diesem Vorgehen werden sonstige ^Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen nach § 367 Ziffer 5 des RStGB. mit Geldstrafe bis 150 NM. oder mit Haft bestraft, wenn nicht hbhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrcnnen von Feuermcrkskörpern verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrase bis zu 150 RM. oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter zwölf Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Uebertretung begangen haben, so wenden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Fall polizeilich gewarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Drittel der auf die Uebertretung festgesetzten Straf« belegt. Lauterbach, den 20. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt. 1.23.: Bracht. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien und die Eendarmeriestationen des Kreises. Wir beauftragen Sie, den Befolg obiger Vorschriften, sowi« überhaupt diejenigen der Verordnung vom 21. September 1905 (Reg.-Vl. von 1905 Seite 251, vergk. auch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1901 im Reg.-Vl. Nr. 26) zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Die Bürgermeistereien wollen solche Geschäftsinhaber, von welchen sie annehmcn, daß sie Feuerwerkskörper lagern und feilhalten, sofort über die Vorschriften belehren. Besonders in der Neujahrszcit ist darüber streng zu wachen, daß keine Uebertretungen der erwähnten Art Vorkommen bzw. daß solche zur Bestrafung gelangen. Lauterbach, den 20. Dezember 1935. I. V.: Vracht. Kreisamt Schotten Betr.: Durchführung des Gesetzes über das Versteigerergewerbej hier: den Versteigerer Louis Althoff in Gießen. Bekanntmachung. Dem Louis Althoff in Gießen, geboren am 4. Dezember 1893 in Gießen, wird gemäß § 14 der Vcrsteigerervor- jchriften vom 30. Oktober 1934 die Erlaubnis erteilt, unter der Bezeichnung „Versteigerer" gewerbsmäßig fremde beweglich« Sachen im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer i der Versteigerer Vorschriften int Bezirk der Kreise Gießen, Lauterbach und Schotten zu-versteigern. Sitz des Gewerbebetriebs ist Gießen. Schotten, den 21. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Dienstnachrichten. Heinrich Stein II. von Stumpertenrod wurde als Wiesen« Vorstandsmitglied für die Gemeinde Stumpertenrod bestellt und verpflichtet.