Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Oberheffifchen Tageszeitung — Gießen, 28. November 1935. Kreisamt Büdingen Nr. 72. Dienstnachrichten. Ernannt und verpflichtet wurden: Wilhelm Wenzel von Oberau zum 1. Beigeordneten und Wilhelm Friedrich Meides zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Oberau. Heinrich Laubach von Ober-Mockstadt zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Ober-Mockstadt. Kreisamt Lauterbach ' Nr. 105. Betr.: Erfassung der Dienstpflichtigen. Ausruf zur Anmeldung zum Wehrstammblatt der Jahrgänge 1913 und 1916. Auf Grund der Erklärung" der Reichsregierung an das Deutsche Volk und auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. 3. 1935, des Wehrgesetzes vom 21. 5. 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6. 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 22. Mai 1935 in der Fassung der Verordnung vom 7. 11. 1935 weiten für den Bereich des Kreises Lauterbach alle männlichen Personen des Jahrgangs 1913 für den aktiven Wehrdienst und 1916 für den Reichsarbeitsdienst zur Anmeldung zum Wehrstammblatt bei den polizeilichen Meldebehörden (Bürgermeistereien) ihres Wohnorts aufgerufen. Auch Nichtarier, sowie alle männlichen Angehörigen bei denen die Staatsangehörigkeit nicht feststeht, haben sich zu melden. Befreit find nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsdienst leisten, oder in der Wehrmacht aktiv dienen. Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden. Als Stichtag gilt der 20. November 1935. Die Dienstpflichtigen werden durch die Bürgermeistereien ihres Wohnorts auf ortsübliche Art und Weife zur Anmeldung vufgefordert und haben zu dem festgesetzten Zeitpunkt pünktlich I« erscheinen. Die Meldefrist wird hiermit vom 1. bis 14. Dezember 1935 festgesetzt. An Personalpapieren hat jeder Dienstpflichtige mitzubringen: a) den Geburtsschein; b) Papier« über den Nachweis seiner Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz find; c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbildung (Lehrling- und Gesellenprüfung); d) Ausweise über Zugehörigkeit zur HI (Marine-HI), zur SA (Marine-SA), zur SS, NSKK, zum DLV (Deutscher Luftsportoerband), zum DASD (Deutscher Amateur- und Sende-Empfangsdienst), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz); e) Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wafferwehrsport); f) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeits^ß, Arbeitsdienstpah, Dienstzeitausweis oder Pflichtenhest der Studentenschaft); , g) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht oder Landespolizei oder über die bereits ausgesprochene Annahme als Freiwilliger im Reichsarbeitsdienst oder in der Wehrmacht; h) den Nachweis über den Besuch von Seefahrtschulen und über Seefahrtzeiten; i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens; k) den Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder des Deutschen Seglerverbandes. Zurückftellungsanträge seitens des Dienstpflichtigen, seiner Ehefrau ober seiner Eltern von der Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen sind tunlichst gleich bei der Anmeldung zu stellen unter Vorlage evtl. Beweisstücke. Jeder Dienstpflichtige arischer Abstammung hat bei der persönlichen Anmeldung eine vorgeschriebene Erklärung abzugeben, die er bei der Anmeldung auf der Bürgermeisterei erhält. Jeder Deutsche, der freiwillig in den Reichsarbeitsdienst oder aktiven Wehrdienst eintreten will, hat sich persönlich unter Vorlage der Personalpapiere bei der Bürgermeisterei zu melden. Ueber diese Anmeldung stellt die Bürgermeisterei einen Freiwilligenschein aus, der vom Freiwilligen bei der Meldung zum Truppenteil vorzulegen ist. Dieser Schein gilt jeweils nur bis zu dem darauf folgenden 31. März. Der Freiwilligenschein wird nur ausgestellt: a) für den Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, wenn der Freiwillige zum Zeitpunkt des beabsichtigten Eintritts das 17. Lebensjahr vollendet hat; b) für den Eintritt in den aktiven Wehrdienst, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat; c) bei einem Minderjährigen, wenn eine schriftliche, amtlich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum freiwilligen Eintritt in den Reichsarbeitsdienst oder aktiven Wehrdienst vorgelegt wirb. Dienstpflichtige, dazu gehören auch Geistesschwache, Nervenkranke, Krüppel, die durch ihre Krankheit an der Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten die glaubhaften Zeugen hierfür zu stellen oder das Zeugnis eines Amtsarztes beizubringen. Der Dienstpflichtige hat alle Behauptungen über seine Person durch Vorlegen von Urkunden, Personalpapieren, Ausweisen usw. oder durch Stellung von Zeugen zu erhärten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Urkunden müssen urschriftlich vorgelegt werden oder Abschriften derselben amtlich beglaubigt sein. Wer nicht zur Anmeldung erscheint, hat, wenn kein« höher« Strafe verwirkt ist, eine Geldstrafe bis zu 150 RM. oder entsprechend« Haft zu erwarten. Er wird zwangsweise vorgeführt. Lauterbach, den 25. November 1935. Hefiisches Kreisamt Lauterbach. Zürtz. Kreisamt Schotten Betr.: Schutz der Wasserleitungen gegen Frost. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen auf unsere Bekanntmachung vom 23. November 1923 im Amtsverkündigungsblatt Nr. 136 und beauftragen Sie, die dort empfohlenen Maßnahmen den Beteiligten neuerdings bekannt zu geben. Schotten, den 18. Novenrber 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan,