Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdireklion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. - Beilage der Ob erhessischen Tageszeitung — Eietzen, 25. Oktober 1935. Kreisamt Gießen Nr. 58 Betr.: Eewerbelegitimationskarten für Kj. 1936. An die Polizeidirektion Eichen «nd die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach L44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsücht oder ten ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres^ erteilt wird. Cie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1936 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen fo zeitig zu stellen, datz sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimatiönskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen die Polizeidirektion. In die Legitimatiönskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgrötze von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestemvelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden,'sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlasiunq betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kausleuten oder solchen Personen, die bie. Waren Herstellen, oder in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. — Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf ächten und'die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. E i e ß e n, den 17. Oktober 1935. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Dienstnachrichten. Heinrich Karl Rühl zu Oppenrod ist zum Rechner der Evangelischen Kirchengemeinde Oppenrod ernannt und verpflichtet worden. Bekanntmachung. Der ordentliche Lehrgang 1935/36 an den Bäuerlichen Werkschulen beginnt am Montag, den 4. November (Neblung) 1935. Die Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Beamten der Bäuerlichen Werkschulen jederzeit entgegengenommen, die auch nähere Auskunft über das Alter- der auszunehmenden Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan ufw. Meilen. Frankfurtä. M„ den 15. Oktober (Eilbhard) 1935« . Reichsnährstand Landesbauernschaft Hessen-Nassall. • I. A.: Rothert. - An die Bürgermeistereien des Kreises! Auf vorstehende Bekanntmachung der Landesbauernschaft Hessen-Nassau weisen wir Sie hin und empsehlen Ihnen, für wiederholte ortsübliche Veröffentlichung Sorge zu tragen. Gießen, den 17. Oktober 1935. Kreisamt Eießen. I. V.:. Weber. Cantestegietung Bekanntmachung, die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Eebietsteilen betü, Vom 4. Oktober 1935. Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungsbezirk Schwaben, die wiirttembergifchen Kreise Jagstkreis und Donaukreis, der Landesteil Lübeck in'Oldenburg, sowie das Landesgebiet Lübeck gelten bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Äeg.-Vl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juls 1982 (Reg.-! Blatt S. 91). Alles aus diesen Eebietsteilen nach Hessen eingeführts Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fllnstägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Die Bekanntmachung vom 13. Mai 1935 sowie die ergänzenden Bekanntmachungen vom 8. und 29. Juni 1935 sind hiermit aufgehoben. Darmstadt, den 4. Oktober 1935. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — I. V.: Reiner. Dienstnachrichten. Ludwig Kriep von Geilshausen wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Geilshausen ernannt. Kreisamt Büdingen Nr. 62 Betreffend: Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs 1935/36 öffl den Bäuerlichen Werkschulen. Bekanntmachung. Der ordentliche Lehrgang 1935/36 an den Bäuerlichen Werkschulen beginnt am Montag, den 4. November (Neblung) 1935. Die Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Beamten der Bäuerlichen Werkschulen jederzeit entgegengenommen, dis auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmendert Schüler und Schülerinnen, das Schulgeld, den Lehrplan usw- erteilen. Frankfurt a. M., den 15. Oktober (Eilbhard) 1935. Reichsnährstand Landesbauernschaft Hessen-Nassau. I. A.: Richert. Polizeiverordnung über die Sperrung eines Weges in der Gemarkung Vingenheinl für den Kraftfahrzeugverkchr. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßen Verkehrs« ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Bingenheim und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in!, Hessen, Landesregierung. Abt. ib (Innere Verwaltung) von! ' 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: § 1. Die in der Gemeinde Bingenheim belegens Straße bei „Schüttweg" wird für den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM« oder mit Haft bestraft. 8 3. Diese Polizeiverordnung tritt mildem Tage der Veröffenb« lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. ' Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker« Freitag, den 25. Oktober 1935 Polizeiverordnung Wer die Sperrung der Straße Büdingen—Orleshausen. Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64,, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, vom 29. 5. 1935 zu St. M. 1b 24 180 folgendes verordnet: § 1. " Die Provinzialstraße von Büdingen nach Orleshausen wird für den Verkehr mit Lastfahrzeugen gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- jlichung in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung der Borngasse in Eckartshausen für den Krastfahrzeugverkehr. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstratzenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Eckartshausen und mit (Senehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: § 1. Die Borngasse in Eckartshausen wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt. 8 2. , Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 NM. »der mit Hast bestraft. § 3. Diese Polizewer ordnung tritt mit dem Tag« der Veröffentlichung im Amtsvcrkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt . - Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung von Wegen in der Gemarkung Effolderbach. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstrastenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64,, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnuna vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei Effolderbach und mit Genehmigung des Reichsstattbalrer in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, von, 29 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: 8 1. Der Ranstädter Weg Flur I Nr. 162 der Gemarkung Effolderbach, der von der Provinzialstraste Selters in südöstlicher Richtung nach dem Ortseingana von Effolderbach führt, und der sogenannte Steinieldwea. Flur 4, Nr. 142, der von der Proviiizialstraste Ranstadt—Selters in südlicher Nichtuna nach Effolderbach abzwcigt, werden für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt. § 2. . . , Der Steinfeldweg, Flur 4 Nr. 170, der von der Provmzial- straste Ranitadt-^Selters in nördlicher Richtung nach der Gemarkung Konradsdorf abzweigt, wird für den Verkehr mit Fahmeugen aller Art gesperrt. , Dieses Verbot gilt nicht für den Verkehr mit Fuhrwerken zu und von den in der Gemarkung Effolderbach gelegenen Grundstücken. Zuwiderhaudlunaen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag« d«r Veröffent- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. r .- Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeioerordnung über die Sperrung eines befestigten Wegs in der Gemarkung Engelthal. Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstrastenmrkehrs- ordnung vom 28 Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 werd mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen. Landesreaiernnq, Abt. Ib (Innere Verwaltung), vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: Der befestigte Weg (Provinzialstraste), der von der Provinzialstraße Ilbenstadt—Altenstadt abzwcigend über Hof Engelthal auf die Frankfurter Straße (Altenstadt—Eichen) führt, wird für den Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen gesperrt. 8 2. , Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 8 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag« der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Bübingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung eines Weges in der Gemarkung Heegheim für den Kraftwagcnverkehr. Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs, ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Heegheim und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24180 folgendes verordnet: 8 1. Der in der Gemarkung Heegheim gelegen« Teil der Straße Heegheim—Nieder-Mockstadt vom Ortsausgang Heegheim bis zum' Mockstädter Markwald wird für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt. 8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkiinbigungsblatt in Kraft. Genehmigt , Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung der Ortsjtrahc „Hinter der Mauer" in Hirzenhain für den Krastfahrzeugverkehr. Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vorn 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Hirzenhain und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: 8 1. . Di« Ortsstraße „Hinter der Mauer" in Hirzenhain wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art ge- perrt. 8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 8 3. Diese Polizei verordn ung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Krcisamt Büdingen. Becker. Polizeioerordnung über die Sperrung einer Brücke in Gemarkung Lißberg für Kraftfahrzeuge. Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs, ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialorbnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Eemeinbeoertretung Lißberg und mit ' Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib, vom 29. 5. 1935 zu St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: 8 1. Die Brücke über die Nidda am Kreuzweg beim Transfor- matorenhaus in der Gemarkung Lißberg wird für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art und für Fuhrwerke mit mehr als einer Tonne Ladung gesperrt. 8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung irn Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. , Kreisamt Büdingen, Becker. Freitag, den 25. Oktober 1935 Polizeiverordnung Aber die beschränkte Benutzung eines Teiles der Ortsftraße in Merkenfritz. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnmng vom 28. Akai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abf. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung . Merkenfritz und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. lb 24180 folgendes verordnet: § 1. Der Teil der Ortsstraße in Oberdorf in Merkenfritz, der an der Abzweigung der Liebfrauenstraße beginnend, die Provinzial- straße Wenings—Merkenfritz mit der Provinzialstraße Hirzen- hain—Gedern verbindet, wird für Lastkraftwagen und Fuhr- " werke mit einem Gesamtgewicht von mehr als VA Tonnen gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung eines Feldweges in der Gemarkung Oberau. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. 'Diät 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8, Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Oberau und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Rr. St. M. lb 24 180 folgendes verordnet: § 1. Der Feldweg Flur I Nr. 253 der Gemarkung Oberau, der von der Provinzialstraße Altenstadt—Rommelhausen etwa 120 Meter südlich der Nidderbrücke nach Oberau abzweigt, wird für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt. § 2. - Das Verbot des § 1 gilt nicht für den Verkehr mit Fuhrwerken zu und von den in der Gemarkung Oberau gelegenen Grundstücken. 8 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung der Mockstädter Kirchstraße in Ober-Mockstadt Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Ober-Mockstadt und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24180 folgendes verordnet: § 1. Die Mockstädter Kirchstraße in Ober-Mockstadt, die die Lauen- burgstraße mit der Obergasse verbindet, wird für den Verkehr «nit Kraftwagen aller Art und für den Verkehr mit Lastfuhrwerken von mehr als einer Tonne Gesamtgewicht gesperrt. 8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 8 3. H Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung des Sandkautcnwegs in Rodenbach für den Kraftsahrzeugoerkehr. Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai'1934 in Verbindung mit Art 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Jult 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Rodenbach und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: 8 1. Der Sandkautenweg in Rodenbach wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt. 8 2. Zuwiderhandlungen.werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft - 8 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeioerordnung über die Sperrung der Ortsftraße „Auf dem Berg" in Stockheim. Auf Grund der 88 34 unO 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vorn 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vorn 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Stockheim und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: 8 1. Die Ortsftraße „Auf dem Berg" in Stockheim, die die Bahnhofstraße mit der Hauptstraße verbindet, wird für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt. 8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Bübingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Beck e.r. Polizciverorduung über die Sperrung eines Weges in der Gemarkung Usenborn für den Kraftfahrzeugverkehr. Aus Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vorn 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vorn 8." Juli 1911 wird nack> Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Usenborn und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Lqndesregierung, Abt. lb (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: 8 1. Der in der Gemarkung Usenborn gelegene Teil der alten „Frankfurter Straße", der in der Länge von etwa 1200 Meter die Provinzialstraßen Hirzenhain—Geldhaar und Hirzenhain— Usenborn miteinander verbindet, wird für den Verkehr mit Kraftwagen und Krafträdern gesperrt. 8 2 Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 8 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Aintsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Bübingen, den 6. Juli 1935. Krcisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die Sperrung eines Feldweges in der Gemarkung Usenborn- Auf Grund der 88 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung 'Usenborn und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. lb 24 180 solgendes verordnet: 8 1. Der Feldweg, der vom Steinbruch im Waldstrauch nach bet Provinzialstraße Usenborn—Hirzenhain führt, wirb für den Verkehr mit Lastkraftwagen gesperrt. 8 2. Zuwiderhandlungen werben mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. 8 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Bübingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Freitag, den 25. Oktober 1935 Polizeiverordnung über die Sperrung des Feldweges vom Ortsausgang Wolf bis Erbacher Hof in Gemarkung Wolf. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei' und der Gemeindevertretung Wolf und mit Genehmigung Les Reichsstatthalters in ■ Hessen, Landesregierung, Abt. 1b (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24180 folgendes verordnet: § 1. Der befestigte Feldweg vom südlichen Ortsausgang am Friedhof in Wolf bis zur Gemarkungsgrenze beim Erbacher Hof wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftwagen aller Art und für den Durchgangsverkehr mit Lastfuhrwerken im Gesamtgewicht von mehr als VA Tonnen gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6 Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizciverordnung Bett.: Den Fahrzeugvcrkehr in der Gemeinde Bad Salzhausen. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Bad Salzhausen und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: § 1. Die Quellenftrahe und di« nördliche Seite der Kastanien- Allee-Straße wecken für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen wecken mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt V üb i n g e n , den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung über die teilweise Sperrung der Strahenstrecke Nidda—Ober- Widdersheim für den Lastkraftwagen- und Motorradverkehr. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrsordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialocknung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung), vom 29. 5. 1935 zu St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: § 1. Für die Zeit vöm 1. Mai bis 30. September wick die Straßenstrecke Nidda—Ober-Widdersheim von der Straßengabel östlich bis zur Straßengabel westlich Bad Salzhausen für den Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen und Motorrädern gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Diese Polizeiverorbnung tritt mit dem Tage der Verösfent- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Genehmigt B üb t n gen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung bett.: Den Fahrzeugverkeht in Heuchelheim. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- vcknung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs. 1, der Kreis- und Provinzialocknung vom 8. Juli 1911 wick nach Anhörung der Bürgermeisterei und der Gemeindevertretung Heuchelheim und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, Abt. Ib (Innere Verwaltung) vom 29. 5. 1935 zu Nr. St. M. Ib 24 180 folgendes verordnet: § 1. Die Hintergasss in der Gemeinde Heuchelheim darf von Kraftfahrzeugen nur als Einbahnstraße, und zwar in nordsüd- licher Richtung von Gettenau nach Reichelsheim, befahren werden. 8 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM, oder mit Haft bestraft. 8 3. Diese Polizeiverdcknung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Genehmigt Büdingen, den 6. Juli 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Kreisamt Lauterbach Nr. 89 Dienstnachrichten . Johannes Lutz zu Vaitshain ist zum Polizeidiener der Gemeinde Vaitshain ernannt und verpflichtet worden. Betreffend: Nationaler Spartag. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen die Beachtung unseres Ausschreibens vom 29. Oktober 1934 in Nr. 128 vom 30. Oktober 1934 des Amts- Verkündigungsblattes in obigem Betreff. Schotten, den 18. Oktober 1935. Hessisches Kreisschulamt Schotten. I. V.: Dr. Meuer. Dicnftnachrichten. Rudolf Schupp, Bürgermeister in Wingershausen und Rudolf Theiß II., daselbst, sind als Feldgeschworene für die Ge- memde Wingershausen ernannt und verpflichtet worden. Bekanntmachung. Betreffend: Schießen der Kreisjägerschast. Am Samstag, den 26. Oktober 1935, von vormittags 8 Uhr an findet auf den Schießständen an der Gederner Straße in Schotten Schießen der Jägerschaft des Kreises Schotten statt. Dauer des Schießens bis etwa 4 Uhr nachmittags. Das Gelände bei den Schießständen vom Weg nach Vuienborn einschl. bis Fußweg Eschenrod einschl. ist gefährdetes Gebiet und darf in der vorgenannten Zeit nicht betreten werden. Auf die Beachtung der aufgestellten Warnungsschilder wird noch besonders hingewiesen. Schotten, den 23. Oktober 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Kreisamt Alsfeld Anordnung betreffend die Bekämpfung von Viehseuchen. Vom 12. Juli 1926. Auf Grund des § 17 Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, des § 38 Abs. 2 der dazu erlassenen Aus- fiihrungsvorschristen des Bundesrats vom 7. Dezember 19111 nnd der Artikel 1 und 2 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni' 1926 zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes ordne ich ank Alle von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Viehtransport benutzten Fahrzeuge aller Art und alle sonstigen zu oder bej einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krivpen, Tränkvorrichtungen. Latierbäume, Hürden,' Ketten, Anbindestricks usw.) sind alsbald nach jedem Gebrauch zu reinigen und zn desinfizieren. 2. Für die Durchführung der Reinigung und der Desinfektion find die Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A zum Reichsviehseuchengesetz) maßgebend. Darmstadt, den 12. Juli 1926. ' Der Minister des Innern. A l s f e l d , den 14. Oktober 1935- An die Bürgermeistereien und Gendarmerie des Kreises. Betreffend: Viehseuchenbekämpfung. Vorstehende Anordnung des Herrn Ministers des Innern vom 12. Juli 1926 bringen wir erneut zur Kenntnis. Cie wollen deren Beachtung überwachen. Kreisamt Alsfeld. I. V.: Dr. Lotz.