Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Oberhejskschen Tageszeitung — Gießen, 24. November 1935. Kreisamt Gießen Nr. 73. Betr.: Allgemeine Viehzählung am 3. Dezember 1935. An die Bürgermeistereien des Kreises. Am 3. Dezember 1935 findet wie alljährlich eine Viehzählung statt, dabei werden zugleich auch die nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in den Monaten September, Oktober und November, sowie die Kälbergeburten in der gleichen Zeit ermittelt. Außerdem ist eine Erhebung der Anbauflächen des Wintergetreides sowie von Raps und Rübsen vorzunehmen. Die Durchführung dieser Erhebungen in den Gemeinden ist Aufgabe der Bürgermeistereien. Das Landesstatistische Amt in Darmstadt wird Ihnen hierfür folgende Unterlagen zugehen lassen: . ... 1. Zählbezirkslisten und Gemeindebogen für die Viehzählung. 2. Eine Berichtspostkarte für die Anbauflächenerhebung des Wintergetreides. Bürgermeistereien, die bis zum 28. November die vorerwähnten Zählpapiere nicht erhalten haben, wollen unverzüglich das Landesstatistische Amt, Fernruf Darmstadt 2657, benachrichtigen. Die auf den Erhebungspapieren aufgedruckten Anleitungen unb Erläuterungen wollen Sie sorgfältig beachten und auch die Zähler mit ihrem Inhalt eingehend vertraut machen. Die Erhebungen dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Sie dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und keiner anderen Behörde als unmittelbar dem Landesstatistischen 9tmt zugeleitet werden. Wir empfehlen Ihnen, die Zählung ortsüblich bekannt zu machen. Die ausgefüllten Zählbezirkslisten und Gemerndebogen der Viehzählung sind spätestens bis zum 7. Dezember, di« Berichtspostkarte für die Wintergetreide-Anbaufl ä chenerheb u n g spätestens bis zum 15. Dezember unmittelbar an das Landesstatistische Amt m Darmstadt ern- zusenden. Gießen, den 19. November 1935. Hessisches Kreisamt Gießen. I. B. Weber. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Pro-vin- zialftraß« Ortsdurchfahrt Berstadt vom 26. November 1935 ab für jeglichen Verkehr gesperrt. . Umleitung erfolgt über Echzell resp. Bellersheim—Wohnbach—Wölfersheim und umgekehrt. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten. Gießen, den 21. November 1935. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Kreisamt Büdingen Nr. 70. Aufforderung zur persönlichen Anmeldung zur Anlegung der Wehrstammblätter der Geburtsjahre 1913 und 1916. Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das deutsche Volk und auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935, des Wehrgesetzes vom 21. Mar 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 22. Mai 1935 m der Fassung der Verordnung vom 7. November 1935 werden für den Kreis Büdingen alle männlichen Personen der Gebnrtsjahr- gänge 1913 für den aktiven Wehrdienst und 1916 für den Rcrchs- arbcitsdienst zur Anmeldung zum Wehrstammblatt bei der zuständigen polizeilichen Meldebehörds (Bürgermeisterei auf- gefordcrt. - . Auch Nichtarier, sowie alle männlichen Angehörigen, der denen di« Staatsangehörigkeit nicht- feststeht, haben sich zu melden. Befreit sind nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeit- punkt bereits Arbeitsdienst leisten, oder in der Wehrmacht aktivdienen. Staatenlose werden nicht ersaßt. Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, jo hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich an»/ zumelden. , Die Anmeldung beginnt sofort. Die Dienstpflichtigen werden, durch die zuständig« Meldebehörde (Bürgermeisterei) vorgeladen und haben pünktlich zu erscheinen. Diejenigen Dienstpflichtigen, die bis zum 1. Februar 1936 keine Vorladung erhalten haben,, haben sich unaufgefordert bis spätestens 10. Februar 1936 unter Vorlegung der Personalpapiere zu melden. Von den Dienstpflichtigen sind zur Anmeldung mitzubringen,; a) der Geburtsschein, , b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind, c) Die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung), d) Ausweise über Zugehörigkeit zur HI (Marine H2), zuk SA (Marine SA), zur SS, NSKK, zum DLV (Deutscher Luftsportverband), zumDASD (Deutscher Amateur-Sende- und Empfangsdienst), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), e) den Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wafser- wehrsport), k) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß, Arbcitsdienstpaß, Dienstzcitausweis oder Pflichtheft der Studentenschaft), g) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in dek Wehrmacht oder Landespolizei ooer über die bereits ausgesprochene Annahme als Freiwilliger im Reichs». arbeitsdienst oder in der Wehrmacht, h) den Nachweis über den Besuch von Seefahrtschulen unA über Seesahrtzeiten, i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens, k) den Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder des Deutschen Seglerverbandes. Für einen etwaigen Zurückstellungsantrag find die erforderlichen Beweismittel mitzubringen. Dienstpflichtige, die durch ihre Krankheit an der Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. , ' Der Dienstpflichtige hat alle Behauptungen über ferne Person durch Vorlegen von Urkunden, Personalpapieren, Ausweisen usw. zu erhärten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Urkunden müssen urschriftlich vorgelegt werden oder Abschriften derselben amtlich beglaubigt sein. Wer seiner Aufforderung nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird gemäß der §§ 140, 142, 143 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft. Büdingen, den 21. November 1935. Hessisches Kreisamt Büdingen Becker. Bekanntmachung. Das Hessische Kreisamt Büdingen an die Hessischen Bürgermeistereien des Kreises. Am 3. Dezember 1935 findet wie alljährlich eine Viehzählung statt, dabei werden zugleich auch die nicht beschaupflichtigen Hausschlachtungen in den Monaten September, Oktober und. November, sowie die Kälbergeburten in der gleichen Zeit ermittelt. Außerdem ist eine Erhebung der Anbauflächen des. Wintergetreides sowie von Raps und Rübsen vorzunehmen. Dia Durchführung dieser Erhebungen in den Gemeinden ist Ausgabe- der Bürgermeistereien. Das Landesstatistifche Amt in Darmstadt wird Ihnen hierfür folgende Unterlagen zugehen lassen:...... 1. Zählbezirkslisten und Eemeindebogen für die Viehzählung. 2. Eine Berichtspostkarte für die Anbauflächenerhebung des Wintergetreides. Bürgermeistereien, die bis zum 28. November die vorerwähnten Zählpapiere nicht erhalten haben, wollen unverzüg- Fortsetzung des Amtsverkündigungsblattes vom Sonntag, 24. November 1935 lich das Landesstatistische Amt, Fernruf Darmstadt 2657, benachrichtigen. Di« auf den Erhebungspapieren aufgedruckten Anleitungen und Erläuterungen wollen Sie sorgfältig beachten und auch di« Zähl«r mit, ihrem Inhalt eingehend vertraut machen. Die Erhebungen dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Sie dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet und keiner anderen Behörde als unmittelbar dem Landesstatistischen Amt zugeleitet werden. Wir empfehlen Ihnen, die Zählung ortsüblich bekannt zu machen. Die ausgefüllten Zählbezirkslisten und Gemeindebogen der Viehzählung sind spätestens vis zum 7. Dezember, die Verichtspostkarte für die Wintergetreide-Anbau- flächenerheb u ng spätestens bis zum 15. Dezember unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt einzusenden. Büdingen, den 21. November 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Kreisamt Schotten Betr.: Einsendung der evangelischen Kirchenooranschläge für 1936 Rj. An die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen dringend an die Erledigung unserer hektogr. Verfügung vom 4. September 1935. Der eingereichte ordnungsgemäß« Voranschlag ist die Voraussetzung für die Genehmigung der Steuerausschlagssätze. Schotten, den 8. November 1935. - Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Anordnung Nr. 26 der Hauptvereinigung d«r Deutschen Biehwirtschast, betreffend Hausschlachtunge«. An die Bürgermeistereien des Kreises. Nachstehende Anordnung Nr. 26 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft wollen Sie wiederholt ortsüblich bekannt machen. Schotten, den 18. November 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Anordnung Nr. 26 d«r Hauptvereinigung der Deutschen VieHwirtschaft. Betr.: Hausschlachtungen. Vom 5. November 1935. Im Interesse der gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Schweinefleisch ordne ich auf Grund des § 8, Abs. 3, der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 5. März 1935 (RNVbl. S. 116) in Verbindung mit § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtviehverwertungsverbände vom gleichen Tage (RNVbl. S. 113) folgendes an: § 1- (1) Hausschlachtungen von Schweinen bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtvieh- verwertungsverband. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, a) wenn derjenige, der di« Hausschlachtung vornehmen will, bas zur Hausschlachtung vorgesehene Schwein mindestens drei Monate selbst gehalten und gefüttert hat; b) wenn die Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt. (3) Unberührt bleiben die auf Grund meines Rundschreibens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlasse- -nen Verbote des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen | Hausschlachtungen (Verbot des Auspsundens). Die Genehmigung soll grundsätzlich erteilt werben, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vorgenommen hat. Der Nachweis'soll im Regelfälle durch eine schriftlich« Bescheinigung des Ortsbauernfllhrers erbracht werden. - § 3. ' Mitglieder von Schlachtviehoerwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband angehören, Schlachtschweine nur verkaufen, wenn der Käufer die nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung vorlegt. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 NM. bestraft werden. Zur Ausübung der Strafbefugnis bestell« ich die Vorsitzen« den der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. . s § 5. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 5. November 1935. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. gez. Küper. Betr.: Schweinekontingentierung. An die Bürgermeistereien des Kreises. Auf die beiden nachstehend abgedruckten Anordnungen der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft wollen Sie diq interessierten Kreise Hinweisen. Schotten, den 18. November 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Anordnung Nr. 27 der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. Betr.: Kontingentierung Schweine schlachtender und Schweine« sleisch umsetzender Betriebe. Vom 7. November 1935. In Ergänzung der Anordnung Nr. 17 vom 27. September 1935 (RNVbl. S. 607) ordne ich mit Zustimmung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Land« wirtschaft folgendes an: § 1. Di« Schlachtungen und Fleischumsätze in sämtlichen Schwein« schlachtenden und Schweinefleisch umsetzenden Betrieben (Schlachter, Fleischer, Metzger, Großfleischer, Versandschlachtereien, Fleischwarenfabriken, Gastwirtschaften usw.) sind bis auf weiteres wöchentlich auf höchstens 60 v. Hundert der wöchentlichen Schtveineschlachtungen und Schweinefleischumsätze nach dem Durchschnitt des Monats Oktober 1935 einzuschränken. Bei der Berechnung der zulässigen Fleischumsätze ist ein Doppelzentner Schweinefleisch (einschl. Knochen) einem Schweine gleichzusetzen- § 2. Die Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft- Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 20 vom 14. Oktober 1935 (RNVbl. S. 634) außer Kraft. Berlin, den 7. November 1935. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft« gez. Küper. Anordnung Nr. 28 der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. Betr.: Schlachtverbot für unreifes Rindvieh und leichte Schwein», Vom 7. November 1935. Auf Grund des § 1 und des § 8, Abs. 3, Ziffer 1 und 2 der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft ordne ich mit Zustimmung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft an: § 1. Das gewerbliche Schlachten von eindeutig unreifen Jung« rindern ist für das gesamte Reichsgebiet verboten. > § 2. Das gewerbliche Schlachten von Schweinen unter 180 Pfund in Städten mit Großmärkten, unter 190 Pfund außerhalb der Städte mit Großmärkten, wird verboten. § 3. . Schlachtungen dürfen int Äusnahmefall nur dann zugelasiett werden, wenn die zuständige Kreisbauernschaft oder der'Marktbeauftragte die Notwendigkeit der Schlachtung bescheinigt haben! oder wenn es sich um tierärztlich beglaubigte Notschlachtungen handelt. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung können mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 RM. bestraft werden. Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. § 5. ' Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 7. November 1935. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. gez. Küper.