Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung — Eietzen, 23. November 1935. Kreisamt Gießen Nr. 72 Amtliche Bekanntmachung. Ausruf zur Anmeldung zum Wehrstammblatt der Jahrgänge 1913 und 1916 Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsch« Volk und auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16.3.1935, des Wehrgesetzes vom 21.5.1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6. 1935 und der Verord-, nung über das Erfassungswesen vom 22. Mai 1935 in der Fassung der Verordnung vom 7. 11. 1935 werden für den Bereich des Kreises Gießen alle männlichen Personen des Jahrgangs 1913 für den aktiven Wehrdienst und 1916 für den Reichsarbeitsdienst zur Anmeldung zum Wehrstammblatt bei den polizeilichen Meldebehörden (Bürgermeistereien) ihres Wohnorts aufgerufen. „ Auch Nichtarier, sowie alle männlichen Angehörigen bei denen die Staatsangehörigkeit nicht feststeht, haben sich zu melden. Befreit sind nur diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsdienst leisten, oder in der Wehrmacht aktiv dienen. Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden. Als Stichtag gilt der 20. November 1935. Die Dienstpflichtigen werden durch die Bürgermeistereien ihres Wohnorts auf ortsübliche Art und Weise zur Anmeldung aufgefordert und haben zu dem festgesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen. An Personalpapieren hat jeder Dienstpflichtige mitzubringen: a) Den Geburtsschein, b) Papiere über den Nachweis seiner Abstammung, soweit sie in seinem ofeer seiner Angehörigen Besitz sind, c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbildung (Lehrling- und Gesellenprüfung), d) Ausweis« über Zugehörigkeit zur HI (Marine HI), zur SA (Marine SA), zur SS, NSKK, zum DLV (Deutscher Luftsportverband), zum DASD (Deutscher Amateur- und Sende-Empfangsbienst), zur Freiwilligen Sanitätskolonn« (Rotes Kreuz), e) Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wasserwehrsport), f) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß, Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweis oder Pslichtenheft der Studentenschaft), g) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht oder Landespolizei oder über hie bereits ausgesprochene Annahme als Freiwilliger im Reichsarbeitsdienst oder in der Wehrmacht, h) den Nachweis über den Besuch von Seefahrtschulen und über <Äefahrtzeiten. i) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzerchens oder des SA-Sportabzeichens, k) den Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeugs oder des Deutschen Seglerverbandes. . Zurückstellungsanträge seitens des Dienstpflichtigen, seiner Ehefrau oder seiner Eltern von der Ableistung des Rerchs- arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen sind tunlichst gleich bei der Anmeldung zu stellen unter Vorlage evtl. Beweisstücke. Jeder Dienstpflichtige arischer Abstammung hat bei der persönlichen Anmeldung eine vorgeschriebene Erklärung abzugeben, die er bvj der Anmeldung aus der Bürgermeisterei erhält. Jeder Deutsch«, der freiwillig in den Reichsarbeitsdrenst oder aktiven Wehrdienst eintreten will, hat sich persönlich unter Vorlage der Personalpapiere bei der Bürgermeisterei zu melden. Ueber diese Anmeldung stellt die Bürgermeisterei einen Frei- willigenschein aus, der vom Freiwilligen bei der Meldung zum Truppenteil vorzulegen ist. Dieser Schein gilt jeweils nur bis zudem darauf folgenden 31. März. Der Freiwilligenschein wird nur ausgestellt: a) für den Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, wenn der Freiwillige zum Zeitpunkt seines beabsichtigten Eintritts das 17. Lebensjahr vollendet hat, b) für den Eintritt in den aktiven Wehrdienst, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, c) bei einem Minderjährigen, wenn eine schriftliche amtlich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum freiwilligen Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, oder aktiven Wehrdienst vorgelegt wird. Dienstpflichtige dazu gehören auch Geistesschwache, Nervenkranke, Krüppel, die durch ihr« Krankheit an der Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten die glaubhaften Zeugen hierfür zu stellen oder das Zeugnis eines Amtsarztes beizubringen. Der Dienstpflichtig« hat all« Behauptungen über seine Person durch Vorlegen von Urkunden, Personalpapieren, Ausweisen usw. oder durch Stellung von Zeugen zu erhärten oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Urkunden müssen urschriftlich vorgelegt werden oder Abschriften derselben amtlich beglaubigt sein. Wer nicht zur Anmeldung erscheint, hat, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, eine Geldstrafe bis zu 150 RM. oder entsprechende Haft zu erwarten. Er wird zwangsweise vorgeführt- Gießen, den 21. November 1935. Kreisamt Gießen. 2.V.: Dr. Schönhals. Kreisamt Friedberg Nr. 94 — Freitag, den 22. November. Vieh und Fleisch. Anordnung Nr. 28 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschas^ Betr.: Hausschlachtungen. Vom 5. November 1935. Im Interesse der gleichmäßigen Versorgung der 2?«nölte* rung mit Schweinefleisch ordn« ich auf Grund des § 8, Abs. 3, der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 5. März 1935 (RNVbl. S. 116) in Verbindung mit § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtviehverwertnngsverbände vom gleichen Tag« (RNVbl. S. 113) folgendes an: § 1. (1) Hausschlachtungen von Schweinen -bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtviehverwertungsverband. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, a) wenn derjenige, feer feie Hausschlachtunq vornehmen will, das zur Hausschlachtung vorgesehen« Schwein mindestens drei Monat« selbst gehalten und gefüttert hat; b) wenn di« Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt. (3) Unberührt bleiben di« auf Grund m«ines Rundschreibens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlaßenen Verbot« des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen Hausschlachtungen (Verbot des Auspfundens). § 2. Die Genehmigung soll grundsätzlich erteilt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vorgenommen hat. Der Nachweis im Regelfall« durch «in« schriftlich« Bescheinigung des Ortsbauernführers erbracht werden. § 3. Mitglieder von Schlachtviehverwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband angehören, Schlachtschweine nur verkaufen, wenn der Käufer die nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung »orlegt. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 1ÖOO RM. bestraft werden. Samstag, 23. November 1935 Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. § 5. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. , Merlin, den 5. November 1935. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. K ii p « r. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir beauftragen Cie, vorstehende Anordnung mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit und Bedeutung insbesondere für die ländliche Bevölkerung sofort auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Friedberg i. H., den 19. November 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Nr. 93, Freitag, den 22. November 1935 ; Amtliche Bekanntmachung Aufruf zur Anmeldung zum Wehrstammblatt der Fahrgänge 1913 und 1916. Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Volk und auf Grund des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. 3. 1935, des Wehrgesetzes vom 21. 5. 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. 6. 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 22. 5. 1935 in der Fassung der Verordnung vom 7. 11. 1935 werden für den Bereich des Kreises Friedberg alle männlichen Reichsangehörigen der Eeburtsjahrgänge 1913 für den aktiven Wehrdienst und 1916 für den Reichsarbeitsdienst zur Anmeldung zum Wehrstammblatt bei der Ortspolizeibehörde des Wohnorts (in den Landgemeinden: Bürgermeisterei, in den Städten Bad- Nauheim und Friedberg: Polizeiamt) aufgerufen. Auch Nichtarier, sowie alle männlichen Personen, bei denen die Staatsangehörigkeit nicht feststeht, haben sich zu melden. Befreit von der Anmeldung sind nur diejenigen Personen, die bei der Aufforderung zur Anmeldung bereits Arbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht aktiv dienen. Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persöulich anzumelden. Die Anmeldung beginnt am 20. November 1935. Die Dienstpflichtigen werden durch die polizeiliche Melde- behörde des Wohnorts vorgeladen und haben hierzu pünktlich d) e) D zu erscheinen. . . . Diejenigen Dienstpflichtigen, die bis zum 15. 1. 1936 keine Vorladung erhalten haben, melden sich unaufgefordert unter Vorlage der Personalpapiere. An Personalpapieren hat jeder Dienstpflichtige mitzu- bringen: a) den Geburtsschein, / - „ , ., b) Papiere über den Nachweis seiner Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind, c) die Schulzeugnisse und Nachweise der Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung), , Ausweise über Zugehörigkeit zur HI (Manne HI), zur SA (Marine SA), zur SS, NSKK, zum DLV (Deutscher Luftsportverband), zum DASD (Deutscher Amateur- und Sende-Empfangsdienst), zur Freiwilligen Sanitatskolonne Nachweis über Teilnahme am Wehrsport (Wasser- d7n Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Arbeitspaß Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweis oder Pflichtheft der g) den^NachwnsOuber geleisteten aktiven Dienst in*)« Wehrmacht oder Landespolizei »der über die 6cmi-> ausgesprochene Annahme als Freiwilliger im h)' tocnCvon Seefahrtschulen und j) den* Nachweis^über den Besitz des Reichssportabzeichens si) de" Führersitz eüi' sii r^ävaf 1 fah'rzeuge, Flugzeuge oder des -qZWnAWÄ^ des Dienstpflichtigen feiner Ehefrau ode seiner Eltern von der Ableistung des Reichs- Arbeitsdienstes oder des aktiven Wehrdienstes aus Häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen sind gleist be> der Anmeldung zu stellen, unter Vorlage der dazu notwendigen ^"°Ke? Dienstpflichtige, arischer .Mammung hat bei der persönlichen Anmeldung eine vorgeschnebene Erklärung aozu geben, die er bei der Anmeldung erhalt. Jeder Deutsche, 6et freiwillig in den Reichsarbeitsdienst oder aktiven Wehrdienst eintreten will, hat sich persönlich unter Vorlage der Personalpapiere bei der polizeilichen Meldebehörde des Wohnorts zu melden, lieber diese Anmeldung stellt die polizeiliche Meldebehörde einen Freiwilligenschein aus, der vom Freiwilligen bei der Meldung zum Truppenteil vorzulegen ist. Dieser Schein gilt jeweils nur bis zu dem darauf folgenden 31. März. Der Freiwilligenschein wird nur ausgestellt a) für den Eintritt in den Reichsarbeitsdienst, wenn der Freiwillige zum Zeitpunkt seines beabsichtigten Eintritts das 17. Lebensjahr vollendet fyat, ■ b) für den Eintritt in den aktiven Wehrdienst, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, c) bei einem Minderjährigen, wenn eine schriftliche, amtlich beglaubigte Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum freiwilligen Eintritt in den Reichsarbeitsdienst oder aktiven Wehrdienst vorgelegt wird. Dienstpflichtige, die durch ihre Krankheit an der Anmeldung verhindert sind (dazu gehören auch Geistesschwache, Nervenkranke, Krüppel) haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes einzureichen. Wer an Fallsucht zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten die glaubhaften Zeugen hierfür zu stellen oder das Zeugnis eines Amtsarztes beizubringen. , Der Dienstpflichtige hat alle Behauptungen über feine Per- fon durch Vorlegen von Urkunden, Personalpapieren, Aus- । meifen ufw. oder durch Stellung von Zeugen zu erhärten oder auf andere Weife glaubhaft zu machen. Die Urkunden muffen urschriftlich vorgelegt werden, Abschriften amtlich beglaubigt sein. . . , Wer nicht zur Anmeldung erscheint, hat, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, eine.Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder entsprechende Haft zu erwarten. Er wird zwangsweise vorgeführt. Friedberg, den 21. November 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Kreisamt Büdingen Nr. 69 Betreffend: Tanzbeluftigungen und öffentliche Lustbarkeiten. Bekanntmachung Wir weifen darauf hin, daß für den Totensonntag, 24. November 1935, Genehmigungen zu öffentlichen Tanzbelustigungen nicht erteilt werden. Ebenso sind für den 1. Weihnachtsfeiertag sowie für dessen Vorabend öffentliche Lustbarkeiten untersagt. Nicht zu beanstanden sind an diesen Tagen theatralische Aufführungen und Konzerte aller Art, wenn dje Darbietungen ernsten und belehrenden Inhalts sind und der besonderen Bedeutung und Weihe der Festtage angepaßt werden. Zugelassen sind auch rein sportliche Veranstaltungen, die ohne öffentliche Umzüge oder Musik stattfinden. V ü d i n g e n, den 19. November 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. An die Bürgermeistereien des Kreises. Interessenten sind nach vorstehender Bekanntmachung zu bedeuten. Büdingen, den 19. November 1935. Krrisamt Büdingen. Becker. Betreffend: Antrag aus Schließung der Bäckerei Levi zu Büdingen. Bekanntmachung Der Herr Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abt. IH hat mit Verfügung vom 6. November 1935 zu Nr. III 22245 die Schließung der Bäckerei Levi in Büdingen angeordnet. Gelegentlich einer am 23.-Oktober 1935 vorgenommenen Besichtigung war in der Bäckerei Levi festgestellt worden, daß der Betrieb auch nicht annähernd den hygienischen Mindestforderungen entspricht. Aus den Grüßen des Veschlusies sei folgendes angeführt: . Die Backstube im Erdgeschoß, sowie der m 1. Stock des Hauses gelegene Lagerraum für die Mehlvorrate machte einen durchaus unsauberen Eindruck. Decken und Wände des Lagerraumes sind schadhaft, sodaß der Verputz herunterfallt. Dre lt. Polizeiverordnung vorgeschriebene Trennung des Verkaufsund des Wohnhauses ist nicht durchgeführt. Das verkauis- bereite Brot wird in einem offenen Schrank gelagert und ist Samstag, 23. November 1935 Iben Ausdünstungen einer überlaufenden Jauchegrube und einer nur mangelhaft abgedeckten Dungstätt-e ausgesetzt. Gerüche aus einen Raum ' des Hofes mit dort gelagerten eingesalzten Därmen in Fässern bringen ebenfalls in den Brotaufbewahrungsraum. Der Eesamteindruck der Bäckerei ist nach dem Zeugnis des staatlichen Gesundheitsaiptes Büdingen höchst ekelerregend und gesundheitsschädlich. Durch das Bestehen solcher Zustände bildet die Bäckerei Levi eine Brutstätte für Ungeziefer aller Art, wodurch der Verschleppung von Krankheitskeimen und der Entstehung von Epidemien Vorschub geleistet wird. r Die Schließung des Betriebes war daher dringend geboten. Büdingen, den 18. November 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Polizeiverordnung zur Bekämpfung des Frllhlingskreuzkrautes für den Kreis Büdingen. Auf Grund der Artikel 37 und 43 Absatz 2 des Forst- und Febdstrafgefetzes vom 13. Juli 1904 und des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, sowie des Artikels 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung le, vom 6. November 1935 zu Nr. le 22935, folgendes verordnet: § 1. Die Eigentümer, Nutznießer und Pächter von Grundstücken sind zum Zwecke der Verhütung der Weiterverbreitung und zur Vertilgung des Frühlingskreuzkrautes verpflichtet, sobald sich Frühlingskreuzkraut auf ihren Grundstücken zeigt, die vorhandenen Pflanzen mit der Wurzel auszuziehen und sofort zu verbrennen oder in mindestens Vi Meter tiefen Gruben zu ver- graben. Wegwerfen des Krautes in die Furchen, auf Wege, Düngerhaufen usw. oder auf fremde Grundstücke, ebenso das Liegenlassen aus dem Grundstück, aus dem es ausgejätet ist, ist verboten. § 2. Zuwiderhand lungen gegen die in § 1 enthaltenen Vorschriften werden gemäß Artikel 37 des Forst- und Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 mit Geldstrafen bis zu 150 RM. oder mit Haft, bestraft. 8 3. Die Polizeiverorönung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Büdingen, den 18. November 1935. Hess. Kreisamt Büdingen. Becker. Ernannt und verpflichtet worden: Friedrich Georg Knickei aus Langenbergheim zum Bürgermeister der Gemeinde Langenbergheim. Gustav Ulrich aus Nieder-Mockstadt zum Bürgermeister der Gemeinde Nieder-Mockstadt. Heinrich Wilhelm Diehl aus Nieder-Mockstadt zum ersten Beigeordneten und Hermann Wilhelm Lenz zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Nieder-Mockstadt. Heinrich Schmidt aus Langenbergheim zum ersten Beigeordneten und Friedrich Quanz zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Langenbergheim. Friedrich Kleh aus Calbach zum ersten Beigeordneten und - Heinrich Wilhelm Clauß zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Calbach. , . . Otto Nagel aus Altenstadt zum ersten Beigeordneten und Friedrich Wilhelm Spitznagel zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Altenstadt. . , . ■ ™. Reinhard Eckel von Lindheim zum stellver retenden Wrege- meister der Eemeindeviehwaage zu Lindheim. Johann Friedrich Knickei von Düdelsheim zum ersten Belgeord- neten und Heinrich Adam Klitsch zum zweiten Beigeordneten der Gemeinde Düdelsheim. Gustav Knaus von Büdingen zunz zweiten Beigeordnete» der Gemeinde Büdingen. Kreisamt Lauterbach Nr. 103 Anordnung Nr. 26 der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast. Bett.: Hausschlachtungen.. Vom 5. November 1935. Im Interesse der gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Schweinefleisch ordne ich auf Grund des § 8, Abs. 3, de: Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschast vom 5. März 1935 (RNVbl. 6. 116) in Verbindung mit § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtviehverwertungsverbände vom gleichen Tage (RNVbl. S. 113) folgendes an: § 1. (1) Hausschlachtungen von Schweinen bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtviehverwertungsverband. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, a) wenn derjenige, der die Hausschlachtung vornehmen will, das zur Hausschlachtung vorgesehene Schwein mindestens drei Monate selbst gehalten und gefüttert hat; b) wenn die Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt. (3) Unberührt bleiben die auf Grund meines Rundschreibens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlassenen Verbote des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen Hausfchlachtungen (Verbot des Auspfundens). § 2. Die Genehmigung soll grundsätzlich erteilt werden, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachinngen vorgenommen hat. Der Nachweis soll im Regelfälle durch eine schriftliche Bescheinigung des Ortsbauernführers erbracht werden. § 3. Mitglieder von Schlachtviehverwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband. angehören, Schlachtschweine Nur verkaufen, wenn der Käufer die nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung vorlegt. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 RM. bestraft werden. Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. 8 5. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 5. November 1935. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft, gez. Küper. Bett.: Wie oben. An die Bürgermeistereien des Kreises. Auf vorstehende Anordnung machen wir Sie aufmerksam. Wir bemerken, daß für die Genehmigung gemäß § 1 der obigen Anordnung der O r t s b a u e r n f ü h r e r zuständig ist. Die Genehmigung wird von diesem erteilt, sobald der Nachweis erbracht ist, daß der Betreffende innerhalb der letzten beiden. Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vorgenommen hat. Der Nachweis wird am zweckmäßigsten durch Vorlage der Schlachtsteuerquittunaen erbracht. Sollten letztere nicht mehr vorhanden fein, so ist eine Bescheinigung der Schlachtsteuerhebestelle zu erbringen. Sie wollen die Interessenten hiernach bedeuten. Lauterbach, den 18. November 1935. Hessisches Kreisamt Lauterbach. Zürtz. Nr. 104. Bekanntmachung. Vetr.k Durchführung der Reichsverordnung Uber Fleisch- und Wnrstsorten vom 31. August 1935; hier: die sestgestellten ortsüblichen Preise am 31. März 1935 im Kreise Lauterbach. Nachstehend geben wir die für unten genannten Fleisch- und Wurstsorten am 31. März 1935 in Geltung gewesenen ortsüblichen Preise bekannt unb machen darauf aufmerksam, daß diese Preise in allen Gemeinden des Kreises Lauterbach als Höchstpreise gelten. Gamstag, 23. November 1935 Bratwurst, grob Aus diesen Preisstand sind etwaige heute höher liegende Preise nunmehrzurückzu führ en. Wir weisen darauf hin, daß es sich bei diesen Preisen nicht um Richt- oder Festpreise, sondern um Höchstpreise handelt, d. h., daß Unterschreitungen, soweit sie nicht unlauter sind. auf 1,00 RM. erhöhen darf. Lauterbach, den 18. November 1935. Hessisches Kreisamt. Zürtz. 0,75 RM. 0,90 RM. zulässig sind. Dies« Anordnung tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Preisüberschreitungen werden wir unnachsichtlich zur Anzeige dringen. Einfache Leber- und Blutwurst Fleischwurst (in der Stadt Lauterbach und Schlitz) 1,00 RM, 1,10 RM. Bratwurst, fein IM RM. *)Hausmacher Leber- und Blutwurst , 0,90 bis 1,00 RM. Schmalz, ausgelassen . ... . 1,10 RM. Schmalz, ganz (entsprechend billiger als Schmalz ausgelassen) Braten mit Beilage (Schweine) . 6 . 0,90 RM. Bauchlappen, gesalzen und frisch (ent-' sprechend billiger als Braten) Karree und Kammstück . . « <■ 0,90 RM. *)Schwartenmagen (Fleischmagen) . . 0,90 bis 1,00 RM. *) Anmerkung: Im Rahmen dieser Preisspanne darf von einem Betrieb nur derjenige Preis genommen werden, der am 31. März 1935 berechnet worden ist. Z. B.: Galt ein Preis von 90 Pfg., dann ist dieser heute maßgebend, galt ein solcher von 95 Pfg., dann ist auch der heutige Preis so. , Die Spanne ist also nicht so zu verstehen, daß jeder Betrieb Betreffend: wie oben. An die Bürgermeistereien und Ecndarmeriestationcn des Kreises! Auf vorstehende Bekanntmachung machen wir Sie besonders aufmerksam. Die vorstehend aufgeführten Höchstpreis gelten nicht nur für Fleischer, Metzger usw., sondern sind auch von Feinkost- und Kolonialwarengeschäften sowie von den Verkaufsstellen der Großfilialgeschüfte und Fleischwarenfabriken unbedingt einzuhalten. . , Wir beauftragen Sie, die Innehaltung der angeführten Höchstpreise zu überwachen und uns von Preisüberschreitungen unverzüglich Mitteilung zu machen, damit wir mit Ordnungsstrafen auf Grund des § 5 der Bekanntmachung vom 27. September 1935, betreffend die Durchführung der Reichsverordnung über Fleisch- und Wurstpreise vom 31. August 1935 und § 7 der Reichsverordnung über Fleisch- und Wurstpreise vom 31. August 1935 und Verordnung über Ordnungsstrafen bei Zuwiderhandlungen gegen Preisschildervorschriften und Preisfestsetzungen vom 8. Januar 1935 vorgehen können. Lauterbach, den 18. November 1935. Hessisches Kreisamt. Zurtz. Kreisamt Schotten Vetr.: Handel mit Schlachtschweinen. An die Bürgermeistereien des Kreises. Die nachstehende Anordnung Nr. 19 der Hauptvereinigung der deutschen Vichwirtschaft bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Schotten, den 18. November 1935. Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Anordnung Nr. 19 der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtschaft betreffend Handel mit Schlachtschweinen. Vom 14. Oktober 1935. '■ Auf Grund des § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (Re ich s- gesetzbl. I S. 301) wird mit Genehmigung des Herrn Reichs- ünd Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft mit Geltung für das ganze Reichsgebiet angeordnet: § 1 : - Der' Handel mit Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. § 2. Als Handel im Sinne dieser Anordnung gilt: a) der Kauf zu festem Preis bei ortsüblicher Lieferungsbedingung (ab Hof oder Verladestation des Erzeugers o. ä.); b) die Derkaufsvermittlung im Auftrage des Erzeugers. § 3. (1) Beim Festkauf hat der Käufer einen Schlußschein laut anl. Muster nach Schlachtwertklasien (§ 4, Abs. 2) getrennt aus- zustellen. (2) Die Ausstellung des Schlußscheins hat beim Abschluß des Kaufs zu erfolgen. Bei späterer Abnahme oder Verwiegung an anderem Ort kann ausnahmsweise die Eintragung des festgestellten Lebendgewichts nachgeholt werden. § 4. (1) Im Schlußschein ist das beim Festkauf zugrunde gelegte Lebendgewicht (futterleer festgestellt) und der Kaufpreis für je 50 Kilogramm (1 Zentner) Lebendgewicht sowie die Schlacht- wertklasse anzugeben. (2) Als Schlachtwertklasien gelten Schweine: a) über 300 Pfund, b) 240 bis 300 Pfund, c) 200 bis 240 Pfund, d—f) unter 200 Pfund, Sauen, Eber und Altschneider. (3) Werden Schweine derselben Schlachtwertklasse zu einem Einheitspreise gekauft, so genügt die Ausstellung eines Schlutz- scheines. (4) Es ist verboten, Schweine verschiedener Schlachtwert- klassen zu einem Durchschnittspreise zu kaufen. (5) Die Einsetzung eines nicht ausgehandelten oder nicht zutreffenden Preises sowie Vereinbarungen oder Angaben wie „x RM. über oder unter Notiz" und dergleichen sind verboten- 8 5. (1) Bei der Verkaufsvermittlung im Auftrag« eines Erzeugers, dessen Betrieb in einem der genannten Gebiete liegt, hat der Verkaufsvermittler über seine getätigten Verkäufe Abrechnungslisten nach anliegendem Muster auszustellen. (2) Der Verkaufsvermittler hat dem Verkäufer (Erzeuger) eine Abrechnung auszuhändigen, aus der 1. der erzielte Verkaufspreis, 2. die Vergütung für den Vermittler, 3. etwaige verausgabte Unkosten, 4. der dem Verkäufer (Erzeuger) ausgezahlte Betrag ersichtlich ist. (3) Der § 4, Abs. 2, 4 und 5, findet sinngemäße Anwendung. 8 6. (1) Der Käufer hat das Original des Schlußscheins und der Verknufsvermittler die Abrechnungsliste an die zuständige Kreisbauernschast (in Bayern Vezirksbauernschaft), in deren Gebiet der Betrieb des Verkäufers (Erzeugers) liegt, innerhalb einer Woche nach Ausstellung einzureichen. (2) Der Käufer hat die erste Durchschrift des Schlußscheins dem Verkäufer (Erzeuger) zu geben. (3) Die zweite Durchschrift verbleibt im Besitz des Käufers. (4) Di« Formblätter für die Schlußscheine und für die Abrechnungslisten sind ausschließlich durch die Kreisbauernschaft (in Bayern Vezirksbauernschaft) oder durch den zuständigen Schlachtviehverwertungsverband zu beziehen. 8?. Käufer und Verkäufer haben di« Schlußscheine drei Monat« aufzubewahren und dem Beauftragten des Schlachtviehverwertungsverbandes auf Verlangen vorzulegen. § 8. Der Vorsitzende des zuständigen Schlachtviehverwertungs-. Verbandes kann Verstöße gegen diese Anordnung nach § 31, Abs. 1, der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark im Einzelfalle bestrafen. 8 9. Diese Anordnung tritt unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Anordnung Nr. 5 vom 25. Juli 1935 mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Oktober (Gilbhart) 1935. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Vichwirtschaft Küper.