Amlsverkundlgungsblatt für die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen Ak. 8 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. $C6ruar Nur durch die Pust zu beziehen. 1935 Inhaltsübersicht: Die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen. — Schweinezwischenzählung. — Einsendung der Rechnungen der evangelischen und katholischen Kirchenfonds an die Oberrechnungskammcr für das Rechnungsjahr 1933. — Das Abbrennen von Grasflächsn. Rainen und Hecken. — Polizeiverordnung betr. das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen. — Sammlung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen. — Gefechtsschießen der Truppenteile des Standorts Gießen. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebielsteilcn betreffend. Vom 12. Februar 1935. Der Regierungsbezirk Schleswig gilt bis auf weiteres als stark verseucht im Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. Seite 91). Alles auf diesem Gebietsteil nach Hessen eingesührte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Die Bekanntmachung vom 14. August 1934 ist hiermit aufgehoben. Darmstadt, den 12. Februar 1935. Weber. Betr.: Schweinezwischenzählung am 5. März 1935. An die Bürgermeistereien des Kreises. Am 5. März 1935 findet eine Schweinezwischenzählung statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflichtigen Hausjchlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1934 bis 28. Februar 1935 und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten Dezember 1934 bis Februar 1935 verbunden ist. Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeistereien. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Gemeindebogen) werden Ihnen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte eine Bürgermeisterei bis zum 28. Februar die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß sie sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 2657 an das Landesstatistische Amt wenden. Die auf der Zählliste und dem Gemeindebogen aufgedruckten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere die Zähler selbst müssen sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen. Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Gemeindebogen sind bis spätestens S. März 1935 an das Hessische Landesstakistische Amt in Darmstadt zn senden. Der Termin muß pünktlich eingehalten werden. Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen - Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden; den Auskunftpflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden. Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Auskunftpflichtigen wird mit erheblichen Strafen bedroht. Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekannt zu machen und der Durchführung der Zählung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entsprechende Sorgfalt zuzuwenden. Gießen, den 18. Februar 1935. Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r. Bekanntmachung Betr.: Einsendung der Rechnungen der evangelischen und katholischen Kirchenfonds an die Oberrechnungskammer für das Rechnungsjahr 1933. An die evangelischen Kirchenvorstände des Kreises. Soweit Sie noch rückständig sind, erinnern wir Sie an die umgehende Berichterstattung über die Ablieferung der Rechnungen für das Rechnungsjahr 1933 an die Oberrechnungskammer. Gießen, den 18. Februar 1935. Kreisaint Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Das Abbrennen von Grasflächen, Rainen und Hecken. Nach Artikel 8 des Hess. Naturschutzgesetzes vom 14. Oktober 1931 ist zum Schutze der Vögel und Vogelbruten das Beschneiden, Ausroden und Abbrennen von Hecken, das Äbbrennen von Bodendecken auf Wiesen, Rainen, Hängen und auf Oedland sowie das Beseitigen von Rohr und Schilf in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli verboten. Die Bürgermeistereien wollen in ortsüblicher Weife auf das Verbot Hinweisen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen. Gießen, den 19. Februar 1935. _____________KreiSamt Gießen. I. V.: Webe r.______________ Polizeiverordnung. Betr.: Polizeiverordnung betr. das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 7. Oktober 1932 zu Nr. M. d. I. 42 957 für den Kreis Gießen das, Folgende bestimmt:_________________________ § 1. Das Feilhalten und der Verkauf von wildwachsenden Weidenkätzchen und Haselnußblüten ist im Kreise Gießen verboten. 8 2. Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können mit Zustimmung des zuständigen Forstamts und der zuständigen Bürgermeisterei von dem Kreisamt zugelassen werden. § 3- Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150,— RM., die im Falle der Uneinbringlichkeit in Haftstrafe umgewandelt wird, bestraft. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dein gleichen Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung, betr. das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen vom 18. Februar 1922 aufgehoben. Gießen, den 20. Februar 1935. Kreisamt Gießen. 3.33.: Weber. Bekanntmachung. Betr.: Sammlung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen. Auf Grund der Paragraphen 1 und 2 des Sammlungsgesetzss vom 5. November 1934 — RGBl. I S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934 — RGB. I S. 1250 — hat der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hierdurch unter Vorbehalt jeder- zeitigen Widerrufs die Genehmigung erteilt: a) zur Werbung von Mitgliedern und Sammlung von Geldspenden bei öffentlichen Veranstaltungen; b) zur Aufstellung von Sammelbüchsen in öffentlichen Räumen in dem bisherigen Umfange; c) zum Versand von Werbeschreiben und Sammellisten an solche Personen, die schon bisher ihr Interesse an den Aufgaben der Gesellschaft durch Gewährung von Spenden gezeigt haben. Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. Dezember 1935. Gießen, den 19. Februar 1935. Kreisamt Gießen. I. V.: G r e i n. Bekanntmachung. Betr.: Gefechtsschießen der Truppenteile des Standorts Gießen. Die Truppenteile des Standorts Gießen werden in der Zeit voni 23., 25. bis 27. Februar 1935 in dem Gelände zwischen Steinbacher und Grünbergsr Chaussee die gefechtsmäßigen Schießübungen mit scharfer Munition abhalten. Das gefährdete Gebiet liegt in dem Gelände zwischen Punkt 203 (Licher Straße) bis Waldrand, von dort das gesamte Gelände nördlich bis Grünberger Straße. Die Schießzeiten finden statt am: Samstag, den 23. Februar, in der Zeit von 8 bis 9 Uhr vorm. Montag, 25. Februar, in der Zeit von 8 bis 11 und 13 bis 17 Uhr. Dienstag, 26. Februar, in der Zeit von 8 bis 11 und 13 bis 17 Uhr. Mittwoch, 27. Februar, in der Zeit von 8 bis 11 und 13 bis 17 Uhr. Das gefährdete Gebiet wird während des Schießens von der Truppe abgesperrt werden. Den Anordnungen der absperrenden Posten, die die Rechte und Pflichten der Wachtposten haben, ist unbedingt Folge zu leisten. Während der Schießzeiten wird die Straße Gießen—Steinbach gesperrt. Die Umleitung findet von Steinbach über Garbenteich—Hausen nach Gießen statt. Gießen, den 21. Februar 1935. Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Schönhals. Dienstnachrichten des Krcisamts. Rudolf Kreiling zu Heuchelheim wurde als Kirchenrechner der evangelischen Kirchengemeinde Heuchelheim ernannt und verpflichtet. Karl Hildebrand aus Allendorf (Lahn) wurde zrnn Wiegemeister, Ludwig Volk XXII. aus Allendorf (Lahn) zum stellv. Wiegemeister für die Gemeinde Allendorf (Lahn) bestellt und verpflichtet. Ludwig Schneider III. aus Bersrod wurde zum Aeldfchühen für die Gemeinde Bersrod bestellt und verpflichtet. Wilhelm Zimmer aus Harbach wurde zum Feldfchühen für die Gemeinde Harbach bestellt und verpflichtet. Karl Rinker I. aus Ronnenroth wurde zum Kommandant der Pflichtfeuerwehr zu Ronnenrolh bestellt und verpflichtet. Dem Dr. Ernst Kreger, Gießen, Selkersweg 89, wurde die Erlaubnis erteilt, bei der Beförderung von Auswanderern nach auherdeutfchen Ländern als Agent des Unternehmens Hainburg-Südamerikanische Dampf- fchiffahrtsgefellschaft in Hamburg durch Vorbereitung, Vermittelung und Abschluß von Beförderungsverträgen gewerbsmäßig mitzuwirken. - Brühl'schen Univerlitäts - Buch- und 8tei n dru ck er ei. "R. Lange. (Sichen