Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach und Schotten. Beilage der Ob erhejsischen Tageszeitung — Gießen, 21. Oktober 1935. Kreisamt Gießen Nr. 57. Petr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen jür das Kalenderjahr 1936. An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang 'nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins fein können. Bezüglich der in di« Wandergewerbescheine einzukleüenden Lichtbilder bemerken wir: Das Lichtbild mutz unaufgczogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älte-r als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Lichtbild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, di« bereits in Wandergewerbeschein« eingeklebt und abgestempelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertibien Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkunbcnstempels und nach Regelung der Wan- dergewerbesteuerfrag« an die Wandergewerbetreibenden ausge- chärchjgt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach nicht am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beifchließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich fuhren, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Eießen als Mitglieder anzu- m«lden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit int voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellt« Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins frei« zuschließen. Wandergewerbe treibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen frei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Schein« vorgebeugt wird. Die Svandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (T'i - Ende Dezember 1935) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahr« seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeind« genommen, so ist, sofern nach Lag« der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob denz Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Di« Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, «s sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Auf unser Ausschreiben vom 21. Februar 1935 nehmen wir Bezug. Ferner machen wie Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.) Gießen, den 17. Oktober 1935. Hessisches Kreisamt. gez. i. V.: Weber. Dienstnachrichtetl. Der Wilhelm Graulich II. in Bersrod wurde zum Rechner der evang. Kirche Winnerod-Bersrod ernannt und verpflichtet. Otto Melchior aus Weickartshain wurde als Hilfspolizeidiener für di« Gemeinde Weickartshain bestellt und verpflichtet. Kreisamt Büdingen Nr. 61. Betr.: Wassergenosseuschast Bingenheim. Bekanntmachung. Mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung —, Abteilung le, ist für di« Grundstücke in den Fluren 5, 10, 11 u. 12 der Gemarkung Bingenheim «ine öffentliche Wassergenossenschaft gemäß Art. 33—93 des Hessischen Bachgesetzes gebildet worden. Di« Genossenschaft führt den Namen „Wassergenosienschaft Bingenheim" und verfolgt den Zweck, den Ertrag der genannten Grundstücke zu bessern, sie hat ihren Sitz in Bingenheim (§ 1 und 2 der Satzung). Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von der Genossenschaft getragen (§ 3 der Satzung). Die Ausführung des Unternehmens geschieht unter Leitung der Landesregierung, Abteilung le. Das Verhältnis, in dem di« Genossen zu den Genossenschaftslasten beizutragen haben, richtet sich nach der Größe der entwäsierten Fläche (§ 5 der Satzung). Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge in den von dem Vorstand festzusetzenden Terminen zur Genossenschaftskafs« abzuführen (§ 8 der Satzung). Bei Abstimmungen hat jeder beitragspflichtig« Genosse mindestens «ine Stimme. Im übrigen richtet sich das Stimmenverhältnis nach der ®röße der beteiligten Fläche in der Weife, daß für jedes Hektar beitragspflichtig« Fläche eine Stimme gerechnet wird, jedoch darf kein Genosse mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vereinigen (§ 10 der Satzung). Der Eenossenschaftsvorstand besteht aus einem Vorsteher und vier Beisitzern. Der Vorsteher und die Beisitzer bekleiden ein Ehrenamt. Der Vorsteher und die Beisitzer nebst zwei Stellvertretern werden von der Generalversammlung auf drei Jahre nach absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 11 bet Satzung). Die Verwaltung bet Kasse führt ein Rechner, ber von bem Vorstand gewählt wirb (§ 14 der Satzung). Die Bekanntmachungen ber (Genossenschaft erfolgen unter der Bezeichnung „Wassergenossenschaft Bingenheim" durch bas Amtsblatt des Kreises sowie in ortsüblicher Weise in bei Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hat und in den angrenzenden Gemeinden (§ 19 der Satzung). Büdingen, den 3. Oktober 1.935. Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker. Wassergenossenschaft Bingenheim. Die Genossen werden hiermit zu der 1. Generalversammlung auf Freitag, den 22. November 1935, vormittags 19 Uhr, die Bürgermeisterei Bingenheim eingeladen. Tagesordnung: 1. Vorstandswahl. 2. Verschiedenes, Bübingen, den 3. Oktober 1935. Hessisches Kreisamt Büdingen. Becker. Bekanntmachung. die Einfuhr von Vieh aus stark verseuchten Gebietsteilen betr. Vom 4. Oktober 1935. Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungsbezirk Schwaben, die württembergischen Kreise Jagstkreis und Donaukreis, der Landesteil Lübeck in Oldenburg sowie das Landesgebiet Lübeck gelten bis auf weiteres als stark verseucht int Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Vl. S. 3) und der ergänzenden Bekanntmachung vom 14^ Juli 1932 (Reg.- Vl. S. 91). Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) unterliegt demnach der fünftägigen Absonderung nach Maßgabe der in der genannten Anordnung gegebenen Vorschriften. Die Bekanntmachung vom 13. Mai 1935 sowie die ergänzenden Bekanntmachungen vom 8. und 29. Juni 1935 sind hiermit aufgehoben. D a r m st a d t, den 4. Oktober 1935. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —. I. V.: Reiner. Vetr.l Den Kalten Markt in Ortenberg. Bekanntmachung. Der Kalte Markt in Ortenberg findet in diesem Jahre in folgender Weise statt: Montag, den 28. Oktober 1935: Pferde- und Fohlenmarkt; Dienstag, den 29. Oktober 1935: Pferde-, Fohlen-, Rindvieh-, Schweine- und Krämermarkt; Mittwoch, den 30. Oktober 1935: Krämermarkt. Auf Grund der §§ 16 und 17 des Reichsviehseuchengesetzes und der §§ 6, 9 und 47 ff. der Ausführungsvorschriften dazu wird für den diesjährigen Markt nachstehendes verordnet: ' 1. Der Regierungsbezirk Schleswig, der bayerische Regierungsbezirk Schwaben, die württembergischen Kreise Jagstkreis und Donaukreis, der Landesteil Lübeck in Oldenburg sowie das Landesgebiet Lübeck gelten bis auf weiteres als stark verseucht int Sinne der Anordnung vom 13. Januar 1928 (Reg.-Bl. S. 3) und der Bekanntmachung vom 14. Juli 1932 (Reg.-Bl. S. 91). Alles aus diesen Gebietsteilen nach Hessen eingeführte Nutz und Schlachtvieh (Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) dürfen nur nach vorausgegangener fünftägiger Absonderung nach Maßgabe der in den genannten Anordnungen getroffenen Vorschriften ausgetrieben werden. 2. Das Mustern und ber Verkauf ist am 26. und 27. Oktober 1935 in Ortenberg und im Umkreis von einer Stunde verboten. Alle an diesen Tagen eintreffenden Marktttiere sind auf der zuständigen Bürgermeisterei anzumelden und von dieser in einer Liste einzutragen. Diese Lifte ist dem Kreisveterinäramt am ersten Markttage vor Beginn des Marktes in Ortenberg zuzustellen. 3. Der Auftrieb am 28. und 29. Oktober 1935 beginnt um 7.30 Uhr vormittags beim Schulhaus unb muß um 9 Uhr vormittags beendet fein. 4. Für alles auf den Markt verbrachte Vieh sind beim Auftrieb Ursprungszeugnisse vorzulegen. 5. Vor dem Auftrieb muß jedes Tier amtstierärztlich untersucht werden. 6. Jeder Verkauf von Tieren vor dieser Untersuchung und außerhalb des Marktplatzes ist verboten. 7. Der Auftrieb mutz durch die amtstierärztlich überwachten Eingänge erfolgen. 8. Während des Auftriebs dürfen die Markttiere nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge weggebracht werden. 9. Alle Markttiere müssen innerhalb der Markteinfriedigung und so aufgestellt werden, daß ihre Besichtigung durch den beamteten Tierarzt leicht möglich ist. 10. Die Anordnungen des beamteten Veterinärarztes und des Polizeipersonals müssen genau befolgt werden. 11. Von den Pferdehändlern und den Rindviehhändlern muß das gesetzlich vorgeschriebene Kontrollbuch mitgeführt werden. , Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. Büdingen, bett 15. Oktober 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Kreisamt Alsfeld Bekanntmachung. Betr.: Die Abhaltung von Viehmärkten in Hombe^. Für den am 23. Oktober 1935 in Homberg stattfindenden Schweinemarkt wird auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften angeordnet: 1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine aus der Provinz Oberhessen und aus den unmittelbar an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händler- schweine müssen nachweislich die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine werden zurückgewiesen. 2. Schweine aus Sperrbezirken, Beobachtnngs- und gefährdeten Gebieten dürsen nicht aufgetrieben werden. 3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden. 4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine dem beamteten Veterinärarzt zur Untersuchung vorgesührt werden. 5. Der Auftrieb der Schweine hat in Wagen zu erfolgen. 6. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8.30 bis 9 Uhr vormittags. 7. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft. Den Anordnungen des beamteten Veterinärarztes unb des überwachenden Polizeipersonals ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Homberg und der Umgebung des Marktes untersagt. Alsfeld, den 9. Oktober 1935. Hessisches Kreisamt Alsfeld. I. SB.: Dr. Lotz. Das Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Gberhesjen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach und Schotten erscheint nach Bedarf, lvir bitten die flmtsjtellen, dar vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen. SberheWcke Tageszeitung