Amtsverkündigungsblatt für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen Ilr. "13 Erscheint Dienstag unv Freitag. 19. Nur durch die Post zu beziehen. 1935 Inhaltsübersicht: Sammlung von Geldspenden. — Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Treis a. d. Lda. — Vorerhebung zur Boden- benugungsausnahme 1935. — Auswanüerungsagent Wilhelm Jullmann in Gießen. — Schulbücher für Volksschulen. — Berichte, Gesuche und dergleichen an den Herrn Reichsstatthalter. — Plan über die Herstellung einer unterirdischen und oberirdischen Fernsprechlinie an der Straße Steinberg—Grüningen. Bekanntmachung. Betr.: Sammlung von Geldspenden von dem Reichsverband für Kriegs- patenschasten e. 23. in Berlin N 24. Aus Grund des § 1 Abs. 2 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 — RGBl. 1 S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchsührungs- verordnung vom 15. Dezember 1934 — RGBl. 1 S. 1250 — hat der Herr 'Reichs- uno Preugilche Minister des Innern dem Reichsoerband für Kriegspatenschaften G. V. in Berlin N 24 unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbeschreioen an solche Personen, die schon bisher ihr Interesse für die Arbeit des Verbandes durch Gewährung von Spenden gezeigt haben, erteilt. Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. März 1935. Gießen, den 15. März 1935. Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein. Bekanntmachung. Betr.: Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden. Auf Grund der §§ 1 und 2 des Sammlungsgefetzes vom 5. November 1934 — RGBl. I S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934 — RGBl. 1 S. 1250 — hat der Herr Reichs- uno Preußische Minister des Innern folgenden katholischen kirchlichen Organifationen: 1. dem Bonisatiusverein E. V. für das kath. Deutschland und seinen Zweigoereinen, Paderborn, 2. dem Bonifatius-Werk E. 23. für die auslanddeutsche Diaspora, Paderborn, 3. dem Päpstlichen Werk der Glaubensverbreitung (Franziskus-Tave- rius-Missionsverein, Aachen, Ludwigs-Missionsverein München) und seinen Zweigvereinen, 4. dem Päpstlichen Werk der hl. Kindheit, Aachen, unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung erteilt: a) zur Sammlung von Geldspenden 1. bei öffentlichen kirchlichen Veranstaltungen, 2. durch Versand von Bittschreiben und Veröffentlichung von Aufrufen in Vereinsorganen und in der kirchlichen Presse, b) zur Werbung von Mitgliedern durch Versand von Werbeschreiben und mündliche Werbung. Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. Dezember 1935. Gießen, den 15. März 1935. Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein. Polizeiverordnung über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Treis a. d. Lda. Aus Grund des Art. 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juni 1911, der Artikel 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — Abteilung I b, vom 3. März 1935 zu Nr. Ib 16968 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Treis/Lda. folgende Polizeiverordnung erlassen: 8 1. An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer (mit Ausnahme von Klosett- und Pissoir-Abgängen) aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb von 12 Monaten nach ergangener '2tu||orberung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren versehen werden. § 2. Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden durch die Gemeinde ausgesüyrt. lieber das Aufbringen der Kosten der Anschlustleitungen beschließt jeweils der Gemeinderat. § 3. a) Die Entwäsferungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeugröhren hcrgestellt roeroen. Die Sinkkasten-Einiäuse und Sandsänge müssen aus Gisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit einem verzinkten Schlammeimer bzw. Lauffänger versehen werden. b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle erfolgt durch ein Einlaßstück, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird. c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugrühren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Röhren mit Hanfstricken und Blei zu dichten. d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen- und Hofwasser sollen in der Regel aus 'Rohren mit 15 Zentimeter Lichtweite bestehen. Dieses Maß darf nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen oerminbert werden. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfallröhre genügen 10 Zentimeter Lichtweite. e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruchverschlüsse anzubringen. f) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche, mindestens aber über Sockelhöhe, aus Gußeisen (NA - Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser ausgeführt werden. § 4. Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle, frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrbedeckung verlegt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter. Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänger, Laub- fänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. 8 5. Die unmittelbare Einleitung von Säuren, Fetten, feuergefährlichen Flüssigkeiten (Oel, Benzin), Laugen und dergleichen in den Kanal ist verboten. Es sind die hierfür gegebenen gewerbepolizeilichen Vorschriften zu beachten. Desgleichen ist das Einwersen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten sowie das Einschütten und Ab- iausenlassen von Abwässern in die Straßengossen unzulässig. ' 8 6. Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind. 8 7. Die Anschlußleitungen vom Haupikanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschrisien anzuwenden sind, nach Art. 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Hast bestraft. Außerdem kann gemäß Art. 80, Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung ober Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis ober vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden. 8 9. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 11. März 1935. Hessisches Kreisamt Gießen: 3. 23.: Grei n. — 2 — Bekanntmachung. Betr.: Vorerhebung zur Bodenbenutzungsaufnahme 1935. 2(n die Bürgermeistereien des Kreises. Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat für 1935 eine ausführliche Bodenbenutzungsaufnahme angeordnet. Die zentrale Durchführung dieser Erhebung für Hessen obliegt dem Hessischen Landesstatistischen Amt in Darmstadt, die Durchführung in den Gemeinden ist Aufgabe der Bürgermeistereien. Zunächst findet vom 25. März bis 6. April 1935 eine Vorerhebung in den Gemeinden statt. Die erforderlichen Zählpapiere hierzu gehen Ihnen vom Landesstatistischen Amt unmittelbar zu. Sollten sie bis 26. März nicht ih Ihren Besitz gelangt sein, so wollen Sie unverzüglich beim Landesstatistischen Amt (Fernruf Darmstadt Nr. 2657) reklamieren. Die Durchführung der Vorerhebung wollen Sie ortsüblich bekannt machen, damit die Vetriebsinhaber sich über die Größe ihres Grundeigentums und die von ihnen zugepachtete wie verpachtete Flüche rechtzeitig Gewißheit verschaffen. Die Betriebsinhaber find auf Grund der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 unter Strafandrohung zur Auskunstserteilung verpflichtet. Die Erhebung dient nur statistischen Zwecken; die Zählpapiere dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistifchen Amt zugänglich gemacht werden. Hauptaufgabe der Bürgermeistereien nach Durchführung der Vorerhebung ist die Ueberprüfung der Vollständigkeit und Glaubhaftigkeit der der von den Betriebsinhabern gemachten Angaben. Zu dieser Ueberprüfung sind der Ortsbauernführer und gegebenenfalls weitere fach- und ortskundige Personen zuzuziehen. Das Ortsgrundbuch ist ausgiebig zur Kontrolle zu benutzen. Besonderes Augenmerk ist auch darauf zu richten, daß die von den Ortseinwohnern außerhalb der Gemeindegemarkung bewirtschafteten Flächen in besondere Zähllisten eingetragen und den zuständigen benachbarten Bürgermeistereien zugeleitet werden. Das Einsendesormblatt ist bis spätestens 15. April 1935 ausgefüllt unmittelbar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt zurückzusenden. Die Ueberprüfung und Richtigstellung von Eintragungen in den Zähllisten ist nötigenfalls auch noch nach diesem Zeitpunkt fortzusühren, da die Angaben in den Zühllisten die Grundlage für die im Mai stattfindende Ausfüllung von Betriebsbogen bilden werden. Gießen, 18. März 1935. Hessisches Kreisamt. IV.: Weber. Bekanntmachung. Betr.: Den Auswanderungsagenten Wilhelm Jullmann in Gießen. Der Auswanderungsagent W. Jullmann in Gießen, Bahnhofstraße Nr. 67, ist aus den Diensten der American Line und der Red Star Line ausgeschieden. Seine Konzession als Auswanderungsagent dieser Schifffahrtslinien ist damit erloschen. ' Die genannten Schisfahrtslinien haben bei dem unterzeichneten Kreisamt die Rückgabe der für Jullmann in feiner Eigenschaft als Auswanderungsagent geleisteten Sicherheit beantragt. Dieser Antrag wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Ansprüche, welche der Rückgabe der Sicherheit entgegengesetzt werden sollen, sind innerhalb eines Jahres vom Tage der Bekanntmachung an bei dem unterzeichneten Kreisamt mit der Nachweisung anzumelden, daß wegen solcher Ansprüche bei Gericht Klage erhoben worden ist. Gießen, den 18. Mürz 1935. Kreisamt Gießen. 9.23.: Weber. Betr.: Schulbücher für Volksschulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Den abschriftlich nachstehenden Erlaß teilen wir Ihnen zur Kenntnis und nachdrücklichen Beachtung mit. Gießen, den 15. März 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: N e b e l i n g. Abschrift. Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung E II a Nr. 139. An die Unterrichtsverwaltungen der Länder. PP. ■ Im Anschluß an meinen Erlaß vom 16. August 1934 — RUIIC5110 — (für die preußischen Behörden im Zentralvlatt S. 262 veröffentlicht) weise ich erneut darauf hin, daß im kommenden Schuljahre 1935/36 mit Ausnahme des Lesebuches für das 5. und 6. Schuljahr und der Fibel mit Neueinführungen von Schulbüchern für die Volksschulen nicht zu rechnen ist. Ich lege Wert daraus, daß alle Schüler im Besitz der vorgeschriebenen Schulbücher sind und bitte, die Schulaussichtsbeamten anzuweisen, bei den Besichtigungen besonders darauf zu achten. ’ Im Auftrage: gez.: H u b r i ch. Bekanntmachung. An die Schulvorstände öer Landgemeinden des KreiscS. Alle seither an das Hess. Staatsministerium Ministerialabteilung Ila in Darmstadt gerichteten Berichte, Gesuche und dergleichen sind von jetzt ab zu richten an: Den Herrn Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abt. II. Gießen, den 15. März 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: N e b e l i n g. Bekanntmachung. Der Plan über die Herstellung einer unterirdischen und oberirdischen Fernsprechlinie an der Straße Steinberg—Grüningen liegt bei dem Postamt in Gießen aus die Dauer von 4 Wochen aus. Darmstadt, den 11. März 1935. Telegraphenbauamt. Berlin W 8, den 5. Februar 1935 — Postsach —. Druck der Brübl'schen Aniversltäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen