Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der- Oberhejsijchen Tageszeitung — Eietzen, 17. Dezember 1935. Kreisamt Gießen Nr. 79. Vetr.: Das neue Volksschullesebnch für das 5. und 6. Schuljahr. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das neue Volksschullesebuch für bas 5. und 8. Schuljahr ist sofort nach Erscheinen für die Schüler des 5. Schuljahres an allen Volksschulen einzuführen. Den Schülern des 6. Schuljahres wird im laufenden Schuljahr die Anschaffung des neuen Lesebuches freigestellt. (Von einer Beschaffung des neuen Lesebuches für Schüler, die sich zurzeit im 6. "Schuljahr befinden, kann abgesehen werden.) Vom Schuljahrsbeginn 1936/37 an müssen beide Schiiler- jahrgäuge im Besitz des Lesebuches sein. Das neue Lesebuch kann ab 12. Dezember d. I. durch den Verlag E. Roth in Gießen bezogen werden. Gießen, den 11. Dezember 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebel ing. Vetr.: Gesangunterricht. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen den Lehrern unseres Kreises, in den Singstunden die Lieder der HI. gebührend zu berücksichtigen unter Benutzung des HJ-Liederbuches „Uns geht die Sonne nicht unter", damit gemeinsam mit der Jugendorganisation unserer Jugend ein guter Liederschatz vermittelt wird. Gießen, den 11. Dezember 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebel ing. Vetr.: Durchführung von Jugendsilmstunden durch den Jungbann 116 und die Gausilmstelle. Eilt! An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Soweit oben genannte Veranstaltungen bei einem Teil der Schulen, des Kreises in die Unterrichtsstunden fallen, ist es zweckmäßig, die betreffenden Stunden vor- oder nachzuhalten, um Störungen bei der Durchführung der Jugendfilmstunden und der Schule zu vermeiden. Gießen, den 11. Dezember 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling. Vetr.: Schule und Berufsberatung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen Sie darauf hin, baß Zwischenzeugnisse zur Bewerbung um eine Lehrstelle nur dann an die Schulentlassenen auszuhändigen sind, wenn die entsprechende Befürwortung der Berufsberatungsstelle des zuständigen Arbeitsamtes vorliegt. Gießen, den 9. Dezember 1935. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Nebeling. Dienstnachrichten. Karl Kuhn von Lich wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde L i ch ernannt. Kreisamt Büdingen Nr. 76. Vetr.: Hausschlachtungen. Bekanntmachung. Nachstehend geben wir die Anordnung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft vom 5. November 1935 bekannt! „Im Interesse der' gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Schweinesleisch ordne ich auf Grund des 8 8 Abs. 3 der Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft pom 5. 3. 1935 (RNVbl. S. 116) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung für Schla chtviehverwertungsverbände vom gleichen Tage (RNVbl. S. 113) folgendes an: § L (1) Hausschlachtungen von Schweinen bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung durch den zuständigen Schlachtviehverwertungsverba nb. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, a) wenn derjenige, der die Hausschlachtungen vornehmen will, das zur Hausschlachtung vorgesehene Schwein mindestens drei Monate selbst gehalten und gefüttert hat; b) wenn die Hausschlachtung auf Grund eines Deputat- oder Altenteilvertrages erfolgt. (3) Unberührt bleiben die auf Grund meines Rundschreibens Nr. 33 von den Schlachtviehverwertungsverbänden erlassenen Verbote des Absatzes von Fleisch aus landwirtschaftlichen Hausschlachtungen (Verbot des Auspfundens). § 2. Die Genehmigung sott grundsätzlich erteilt werden, ivenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß er innerhalb der letzten beiden Jahre im gleichen Umfang Hausschlachtungen vor- genommen hat. Der Nachweis soll im Regelfälle durch eins schriftliche Bescheinigung des Ortsbauernführers erbracht werden. § 3. Mitglieder von Schlachtviehverwertungsverbänden dürfen an Personen, die keinem Schlachtviehverwertungsverband angehören, Schlachtschweine nur verkaufen, wenn der Käufer dis nach § 1 erforderliche Genehmigung zur Hausschlachtung vorlegt. § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung können mit Ordnungsstrafen bis zu 1000 NM. bestraft werden. Zur Ausübung der Strafbefugnis bestelle ich die Vorsitzenden der Schlachtviehverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. § 5. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, bcn'5. November 1935. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft. gez. K ü p e r." Büdingen, den 22. November 1935. Kreisamt Büdingen. Becker. Vetr.: Die Erhebung einer Hundesteuer durch den Kreis Büdingen im Kalenderjahr 1936. Bekanntmachung. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der Kreisausschutz beschlossen hat, auch für das Kalenderjahr 1938 in denjenigen Gemeinden, die eine Hundesteuer für das genannte Jahr nicht erheben, sowie in den selbständigen Gemar- kungen des Kreises eine Kreishundesteuer in Höhe der staatlichen Sätze zu erheben. Letztere haben sich gegen das Vorjahr nicht geändert. Hierbei wird, noch besonders darauf hingewiesen, daß nach § 7 der Hundesteuerverordnung vom 4. 11. 1921/22. 12. 1923 jeder Hundehalter, der sich am 1. Januar kommenden Jahres im Besitze eines Hundes befindet, verpflichtet ist, die voll« Jahressteuer ohne Rücksicht auf die demnächstige Dauer des Hundebesitzes zu entrichten. Büdingen, den 10. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Büdingen. Dienstag, 17. Dezember 1935 Polizeivrrordnung über die Sperrung der Ortsstraste „In den Vangarten" in Ranstadt. Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs- ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abf. 1 der Kreis- und Provinzialorbnung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung des Bürgermeisters und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 27. November 1935 zu Nr. Ib 43129 folgendes verordnet: §1. Die Ortsstraße „In den Bangarten", die die Hintergasse mit der Provinzialstraste Ranstadt—Bellmuth verbindet, wird für den Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft. § 3. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröfjeut- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Büdingen, den 2. Dezember 1935. Gestisches Kreisamt Büdingen. Bekanntmachung betr. die Matz- und Eewichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Nidda und den Gemeinden Geist- Nidda, llnter-Schmittcn, Kohden, Bad Salzhausen, Ober-Widdersheim, Michelnau, Unter-Widdersheim, Fauerbach, Vorsdorf, Wallernhausen, Ranstadt, Dauernheim, Ober-Mockstadt und Nieder-Mockstadt im Jahre 1936. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschrieben« Nacheichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (das sind Längen- und Flüstigkeitsmaß«, Meßwerkzeuge für Flllstigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswaagen bis ausschließlich 3000 Kilogramm) soll in der Stadt Nidda zugleich auch für die zugeteilten obengenannten Gemeinden im Jahre 1936 nach dem untenstehenden Plan durch- geführt werden. Jeder Besitzer eichpflichtiger Gegenstände, soweit er namhaft gemacht. worden ist, erhält durch das Eichamt eine Aufforderung zur Nacheichung, worin Tag und Tageszeit der Einlieferung angegeben ist. Die Einhaltung des Eichtermins ist zur raschen Abwickelung der Eichgeschäfte dringend erforderlich. Interessenten, die keine Aufforderung erhalten, sind ebenfalls verpflichtet, ihre -eichpflichtigen Gegenstände zum obengenannten Zeitpunkte zur Nacheichung vorzul-egen. Die Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt vormittags einzuliefern. Sind Reparaturen an Waagen nötig, so empfehlen wir, solche von einem zuverlässigen Fachmann«, tunlichst unter vorheriger Preisvereinbarung, ausführen zu lassen. Die Auftragserteilung für die Reparatur ist Sache des Besitzers. Die Eichbeamten haben damit nichts zu tun, und die Waagenreparaturschloster sind nicht Beauftragte der Eich- behörde, sondern private Gewerbetreibende. Die Neigungswaagen, Schaltgewichtswaagen sowie solche Gegenstände, die wegen ihrer Größe oder Befestigung am Aufstellungsort oder ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden -können, werden auf besonderen Antrag am Standort des Gegenstandes nachgeeicht. Eichungen, die am Aufstellungsort der Gegenstände stattfinden sollen, sind bis spätestens 27. März 1936 beim Eichamt zu -beantragen, widrigenfalls der nicht ermäßigte Minbest- Lebührenzufchlag (5.— RM.) in Ansatz gebracht wird. Auskunft erteilt das Eichamt. Für die Einlieferung der Gegenstände beim Eichamt Nidda sind folgende Zeiten festgesetzt: 2. bis 5. März 1936, 9. bis 13. März 1936, 17. bis 20. März 1936, 24. bis 27. März 1936. Der Nacheichung folgt in angemessenem Abstand« di« polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision. in gen, den 7. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt. Becker. Kreisamt Schotten Betr.: Bildung der Eierpreise. Bekanntmachung. Nach einer Bekanntmachung des Eierverweriungsoerbandeg Hessen gelten zurzeit folgende Verbraucherhöchstpreise in Reichspfennigen je Stück: ,.: Ungekennzeichnete Eier Kühlhauseier Deutsche Handelsklasseneier G I vollfrisch und ausländische Frischeier kleine im Gewicht bis zu 55 Gramm 10 Pf, große im Gewicht über 55 Gramm 11 Pf. Größe 8 — 12'/« Pf. A —11% Pf. B —11 Pf. C—10% Pf. D —10 Pf. Größe S —13% Pf. A —12% Pf. B —12 Pf. C-ll Pf. D —10% Pf. für Bulgarien, Ungarn und Jugosla-> wien V« Pf. niedr» Wenn sich beim Kleinverkauf Bruchteile von Pfennigbeträ^ gen ergeben, so ist Aufrundung des gesamten Rechnungsbetrages^ (nicht des Preises für das einzelne Ei) auf volle Pfennigbeträgef dann zulässig, wenn der - Lberschießende Bruchteil mindestens % Pf. beträgt." Schotten, den 11. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Die Regelung der Kartoffelpreise. Bekanntmachung. Im Nachstehenden geben wir die Kartoffelhöchstpreis« für den Monat Dezember bekannt: 1. Speisekartoffeln beim unmittelbaren Bezug vom Verbraucher bei dem Erzeuger kosten pro Zentner weiß, rot, blau 2.60—2.80RM., gelbfl-eischige 2.90—3.10 RM. 2. Speisekartoffeln, bezogen vom Händler, weiß, rot, blau, pro Zentner 2.65—2.85 NM., gelbfleifchige 2.95—3.15 NM. Der Kleinverkaufspreis (pfundweise) von Speisekartoffeln beträgt pro 10 Pfund für weiße, rote, blaue 0.27—0.29 RM., gelbfleifchige 0.30—0.32 RM. Zu Ziffer! und 2: Zuschläge für Anfuhr und Abtragung oder irgendwelche Sondervergütungen sind verboten und dürfen nicht gefordert werden. Sie sind bereits in den Preisen mitenthalten. ZuZifferl, 2und3: Der oberste Preis kommt natürlich nur für die erstklassige ausgelesen« Ware in Frage. Für mindere Qualität sind die Preise entsprechend niedriger. Schotten, den 11. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Achtung KretsänNer! • Wiederholt kommt es vor, das; Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwierigkeiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden. Wir bitten die verantwortlichen Stellen, dar-: auf zu achten, daß in Zukunft jegliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden. Oberhessische Tageszeitung