Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach und Schotten. Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung — Eietzen, 17..September 1935. Kreisamt Gießen r Nr. 48. Mitteilung von der Reichssachgruppe Seidenbauer, Celle, Im Französischen Garten, Presseabteilung. F / M / D. Nach dem Beispiel anderer Kreise soll der Seidenbau auch in dem Landkreis Gießen tatkräftig gefördert werden. Interessenten mit ober ohne Eig«nland, die in Zukunft Seidenbau betreiben wollen und Aufklärung über ihn wünschen, melden sich bei der Reichsorganisation der deutschen Seidenbauer, der Reichssachgruppe Seidenbaucr im Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter, Geschäftsstelle Celle, Im Französischen Garten. Kennwort Gießen ist bei Anfrage anzugeben. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Provin- zialstratz« Grnnberg—Lehnheim—Homberg (Abteilung Büßseld— Homberg) vom 23. September b. Z, ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Wäldershausen—Maulbach—Appenrod. Die aufgestellten Warnungstafeln, sind zu beachten. Kreisamt Friedberg Ortssatzung betr. die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeind« Wölfersheim. Auf Grund der Artikel 21 und 108 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10. Juli 1931 wird auf Beschluß des Gemeiude- rars nach Anhörung des Kreisamts mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung —, Abieilg. Id, zu Nr. 1b 19 440 Dom 7. März 1935 nachstehendes bestimmt: 81. Die Kosten des Hausanschlusses zur Kanalisation für jedes Grundstück bis zu 2 Meter hinter der Eigentumsgrenz«, sowie die Kosten für einen Sinkkasten im Keller oder Hof trägt di« Gemeinde. Die Kosten für eine Kanalerweiterung über 2 Meter hinter die Eigentumsgrenz« hinaus, sowi« für j«den weiteren Anschluß einschließlich der weiteren Sinkkasten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Die Gemeinde legt die entstandenen Baukosten vor, uni st« später von dem Grundstückseigentümer zurllckzuerheben. Zeitpunkt und Art der Rückzahlung bestimmt der Gemeinderat. 8'2. Di« Gemeindevertretung bestimmt mit Genehmigung des Kreisamts, in welcher Höhe die Kosten des Hauptkanals und der Straßenentwäsferung im öffentlichen Interesse auf die Ge- meindekasse übernommen werden. Im übrigen sind di« alljährlichen Ausgaben für Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und die Unterhaltung der Kanalisierung durch eine von der Gemeinde zu erhebende Kanalbenutzungsgebühr zu decken. Die Gebühren werden in dem Verfahren nach Art. 108 der Hessischen Gemeindeordnung vom 10 Juli 1931 in einer besonderen Gebührenordnung festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt bei bebauten Grundstücken nach Maßgabe der durch das Ortsgericht näher zu bestimmenden Hofreitewert«, bei unbebauten Grundstücken nach dem Flächeninhalt, derjenigen Erundstllckssläch«, di« nach d«m Kanal entwässert wird. 8 3. Di« Zahlung der Kanalbenutzungsgebühren hat nach ihrer Festst«Ilung zu Anfang des Rechnungsjahres zu erfolgen. Zur Zahlung ist derjenige verpflichtet, der am 1. April des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, Eigentümer der angeschlossenen Hofreit« ist, Im Lauf« eines Rechnungsjahres «intretend« Zu- und Abgänge von Hofreiten und Acnderungen der Be- wertungsgrunvfätz« haben auf die Feststellung und Entrichtung der Gebühr für das lausend« Rechnungsjahr keinen Einfluß. Tritt im Lauf« des Jahres ein Eigentumswechsel «in, so übernimmt der neue Eigentümer ohne weiteres di« laufende, noch nicht beglichen« Kanalbcnutzungsgebiihr seines Rechtsvorgängers und haftet neben diesem als Gesamtschuldner. § 4. Die Heran,zi«hung zu den Gebühren kann von den Beteiligten mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. Die Klage ist innerhalb einer mit der Anforderung beginnenden Notfrist von einem Monat bei dem Kreisausschuß zu erheben. § 5. Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Wölfersheim, den 14. September 1935. Der Bürgermeister. Schmidt. Polizeiverordiiung betreffend die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Wölsersheim. Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung, der Art. 2, 32, Abs. 3, und 65 der Allgemeinen Bauordnung uitO der Verordnung über Vermögensstrafen und "Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Herrn Reichsstait- halters in Hessen — Landesregierung —, Abteilung Ib, vom 17. Mürz 1935 zu Nr. Ib 19 440 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Wölfersheim folgende Polizeiverordnung erlassen: § 1. Verpflichtung zum Anschluß. An denjenigen Straßen, Plätzen, Wegen ufw., in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits vorhandene in die Neullrnalifation «inbezogen sind, ist jedes Grundstück mu vorschriftsmäßigen Entwässerungsanlagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu versehen und an di« öffentlichen Kanäl« anzuschließen. Di« Ableitungen sind nach Möglichkeit außerhalb des Gebäudes zu verlegen, alle Nebenleitungen möglichst direkt aus dem Haus« nach außen zu führen. Die Ableitung der Abwässer verschiedener Grundstücke in gemeinschaftlicher Leitung, oder die Führung einer Leitung durch ein anderes Entwässerungsgebiet ist nur in dem Fall« statthaft, wenn eine ander« Art der Entwästerung nicht «rmög- licht werden kann. Jedes an,zuschließ«nde Grundstück muß ein« selbständig« Anschlußleitung «rhalt«n. Es bleibt dem Ermessen des Kultürbauamtcs überlassen, ob mehrer« Kanalanschlüsse ge- nehmigt werden können. Sind bei der Herstellung des Straßenkanals Grundstücke bereits mit Entwässerungsanlagen versehen, so haben die Besitzer dies« Anlage nach den Vorschriften dieser Polizeiverordnung umzuändern. Die Bürgermeisterei kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Vorschrift zulasten. Soll auf einem Grundstück an einer kanalisierten Straße ein Neubau errichtet werden, so ist gleichzeitig mit dem Bau- gesuch, jedoch getrennt von diesem, das Gesuch um die Genehmigung der Entwässerungsanlage bei der Bürgermeisterei «inzureichen, di« darüber nach Ven«hm«n mit d«m Kulturbauamt entscheidet. • Der Anschluß unbebauter Grundstücke an den Kanal kann gestattet werden. Dienstag, 17. September 1935 § 2. Die einzuleitenden Abwässer. Von den Grundstücken dürfen nur Grundwässer, Regen-, Haus- und Wirtschaftsabwässer .in die Straßenkanäle abgeleitet werden. Verboten ist die Abführung sester Stoffe, wie Kllchenabsälle, Kehricht, Schutt, Sand, Asche, Lumpen und dergleichen, ferner aller feuergefährlichen, explosionsfähigen und solcher Stoffe, welche die Kanalwandungen angreifen, die Säure, Laugen und dergleichen oder schädliche und lästige Ausdünstungen verbreiten rönnen, sowie die Abführung von Jauche und Fäkalien. Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer und dergleichen ist in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung der Bürgermeisterei abhängig; hierbei können besondere Bedingungen vorgeschrieben oder die Anlage kann auf Widerruf genehmigt werden. Die Genehmigung kann auch versagt werden. Der Anschluß von Drainagen an die Entwässerungsanlage ist nur mit besonderer Genehmigung der Bürgermeisterei und unter Einhaltung solcher Vorschriften gestattet, die Sicherheit bieten gegen ein Versagen des Eeruchverschlusses und gegen den Rückstand des Silwassers in den Boden. Jede andere Ableitung der Abwässer, sowie das Ausgießen von solchen in die Straßenrinnen oder Stratzensinkkasten ist verboten. Für Schäden, welche durch vorschriftswidrige Einleitung entstehen, haftet der Grundstücksbesitzer, durch dessen Entwässe- ruirgsanlage der Zufluß stattgefunden hat. § 3. Gesuche. Gesuche um Genehmigung zur Ausführung von Hausentwässerungsanlagen oder Veränderung oder Ergänzung bestehender Entwässerungsanlagen sind bei der Bürgermeisterei schriftlich einzureichen. § 4. • Wird von der erteilten Genehmigung innerhalb eines Jahres kein Gebrauch gemacht, so ist sie erloschen. Die Genehmigung betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit der Anlage., Etwaige Rechte Dritter werden hierdurch nicht berührt. § 5. Arbeitsausführung. Sämtliche genehmigte Anlagen müssen in einem Zuge aus- gefllhrt werden. Zu etwaigen Abweichungen ist die Genehmigung der Bürgermeisterei erforderlich. . Die Ausführung der Anlagen im Innern des Grundstücks bleibt dem Besitzer überlassen. Sie darf jedoch nur einem dazu befähigten Unternehmer übertragen werden. Die Bürgermeisterei kann sich vorbehalten, die Anlagen unter Aufsicht eines von ihr Beauftragten ausfllhren zu lassen. Die in den Hauptkanälen eingebauten Abzweige sind für die Anschlüße zu benutzen. Falls wegen ungünstiger Lage der Abzweige ein Anschluß nicht möglich ist, wird auf Kosten des Antragstellers ein anderes Einlaßftück eingebaut. Für die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln, die Absperrung der Baugruben und deren Beleuchtung hat der Hofreitebesitzer selbst zu sorgen. Jeder sich Anschließende hat den ihm etwa durch den Bau des Kanals entstehenden Schaden, oder durch den Bau der Anschlußleitung etwa Dritter entstehenden Schaden selbst zu tragen. § 6. Prüfung und Abnahme. Die Bürgermeisterei ist berechtigt, durch das Kulturbauamt, sofern dieses die Kanalisationsarbeiten nicht schon selbst überwacht, während der Ausführung der Arbeit in allen Teilen prüfen zu lassen. Der Hausbesitzer und der Unternehmer haben zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem überwachenden Beamten überall den Zutritt zu ermöglichen. Rach Fertigstellung der ganzen Entwässerungsanlage ist die Abnahm« ju beantragen. Die Anlage darf nicht vor der Abnahme in Betrieb gesetzt werden. Die Gemeinde übernimmt durch die Abnahme keine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Ausführung. Die Verdeckung der Leitung darf erst nach Besichtigung der Anlage erfolgen. 8 7. B etir iebskontrolle. Die Bürgermeisterei kann jederzeit den Zustand der Anlage durch das Kulturbauamt prüfen lassen. Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben den sich ausweisenden Beamten zu allen geeigneten Tageszeiten den Zutritt zu den einzelnen Teilen der Entwässerungsanlage zu gestatten. § 8. Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. oder Haft bestraft. Außerdem erfolgt die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Zwangsweg nach Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung und Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung. § 9- Technische Bedingungen. Alle Grundstücksentwässerunaen müssen den deutschen .Normenvorschriften, Blatt D. I. N. 1686 über ..Technische Vorschriften beim Bau und Betrieb von ErundstUcksentwässerungs- anlagen", entsprechen. Die Rormenvorichristen bilden in der jeweils geltenden, bei der Bürgermeisterei zur Einsichtnahme der Beteiligten offenliegenden Fassung einen Bestandteil dieser Polizeiverordnung. § 10. Uebergangsbesti mm ungen. Diejenigen Entwässerungsanlagen, die bei dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung bestehen, müssen diesen Bestimmungen angepaßt werden, wenn der Anschluß an das neue Kanalnetz erfolgt. Der Ersatz durch neue, den technischen Bedingungen ent- ivrechende Anlagen hat überall dort zu geschehen, wo größere Arbeiten und Ausbesserungen an dem betreffenden Teil der Anlage vorgenommen werden. § H. Inkrafttreten. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Friedberg i. H., den 14. September 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Das Amtsverkllndigungsblatt der Provinzialdirektion (vberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach und Schotten erscheint nach Bedarf, lvir bitten die Knitsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen. SberheisWe Tageszeitung