Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Oberhej fischen Tageszeitung — Eietzen, 15. November 1935. Kreisamt Gießen Nr. 68. Betreffend: Verkaufszeit für Blumengeschäfte. Bekanntmachung. Gemäß §§ 146, 162 Hess. Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung wird hiermit der Verkauf von Kränzen und Eärt- nereierzeugnissen durch Blumengeschäfte und Gärtnereien im Bezirk der Stadt Gießen am Buß- und Bettag, den 20. November 1935, und am Totensonntag, den 24. November 1935, für die Zeit von 11—16 Uhr zugelassen. Gießen, den 11. November 1935. Kreisamt Gießen. I. V.: Weber. Dienstnachrichten. Zu 2. Beigeordneten wurden ernannt: Otto Lindemeier von Utphe für die Gemeinde Utphe Heinrich Moos n. von Staufenberg für die Gemeinde Staufenberg Wilhelm Balser XVI. von Rödgen für die Gemeinde Rödgen Wilhelm M ü n st e r in. von Hattenrod für die Gemeinde ... Hattenrod Hermann Eich von Eberstadt für die Gemeinde Eberstadt Philipp Rühl von Trohe für die Gemeinde Trohe Wilhelm T h r a u m von Weickartshain für die Gemeinde Weickartshain Heinrich Henkel von Allertshausen für die Gemeinde Allertshausen Karl Jäger von Stockhausen für die Gemeinde Stockhausen Heinrich M ö l l V. von Röthges für die Gemeinde Röthges Helmut Fabian von Langsdorf für die Gemeinde Langsdorf Adam 5di Lauber von Grüningen für die Gemeinde Grüningen Heinrich Berghöfer von Treis/Lda. für die Gemeinde Treis/ Lumda Ludwig Opper in. von Ettingshausen für die Gemeinde Ettingshausen Konrad Diehl von Rüddingshausen für die Gemeinde Rüd- dingshaufen Ludwig Schäfer n. von Albach für die Gemeinde Albach. Zu 1. Beigeordneten wurden ernannt: Wilhelm Peter n. von Rüddingshausen für die Gemeinde Rüddingshausen Heinrich A l b o h n i. von Hattenrod für die Gemeinde Hattenrod. Ludwig Albach n. zu Oppenrod wurde zum Gemeinderechner der Gemeinde Oppenrod bestellt und verpflichtet. Betreffend: Neue Erzeugerhöchstpreise für Schlachtschweine für ■ das Gebiet des Schlachtviehverwertuugsverbaudes Hessen- Nassau. Bekanntmachung. Die nachstehende Anordnung des Schlachtviehverwertungsverbandes Hessen-Nassau vom 17. Oktober 1935 über Erzeuger- Höchstpreise für Schlachtschweine für das Gebiet des Schlachtmeh- verwertungsverbandes Hessen-Nassau geben wir bekannt, soweit die Anordnung sich auf das Gebiet des Kreises Gießen erstreckt. Gießen, den 11. November 1935. Krcisamt Gießen. I. V.: Weber. Anordnung des Schlachtviehverwertungsverbandes Hessen-Nassau. i. Die Anordnung betr. Erzeugerhöchstpreise für Schlachtschweine für das Gebiet des Schlachtviehverwertungsverbandes Hessen-Nassau vom 17. August 1935 wird hiermit aufgehoben. ii. Auf Grund des § 2 der Anordnung Nr. n der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft, Berlin, vom 5. August 1935, sowie auf Grund der §§ 1 und 8 der Satzungen für Schlachtviehverwertungsverbände (RNVbl Nr. 16 vom 6. März 1935) und der Anordnung der Hauptvereinigung der Deutschen Vieh- wirtfchaft vom 14. Oktober 1935 (RNVbl. Nr. 91) ordne ich für den Bereich des Schlachtviehverwertungsverbandes Hessen-Nassau mit sofortiger Wirrung folgendes an: 1. Der Handel mit Schlachtschweinen hat nur nach Lebendgewicht zu erfolgen. 2. Kaufahfchlüfse über Schlachtschweine dürfen mit Erzeuger- betrieben (Bauern, Mastern und allen anderen Schweinehaltern) nur auf der Basis „ab Stall" bzw. „ab Stall nächster Waage" (Stallpreis) oder „frei Markt einschließlich Gebühren und Unkosten" (Marktpreis) für nüchtern gewogene Schlachtschweine getätigt werden. 3. Außerhalb der Viehgroßmärkte gelten folgende Höchstpreise bei dem Verkauf von Schweinen: Gebiet I: pp. Gebiet n: Für die Kreise St. Goarshausen, Unterwesterwald, Dillenburg, Unterlahn, Untertaunus, Limburg, Oberlahn, Usingen, Wetzlar, Friedberg, Gießen, Büdingen, Dieburg, Erbach, die Ortschaften der Kreise Heppenheim und Bensheim, die östlich der Bergstraße liegen. Für Schweine der Klasse A 52,50 RM. je 50 Kilogramm Lebendgewicht. Für Schweine der Klasse B 50,— RM. je 50 Kilogramm Lebendgewicht. Für Schweine der Klasse C 48,— RM. je 50 Kilogramm Lebendgewicht. Für Schweine der Klasse D 45,— RM. je 50 Kilogramm Lebendgewicht. Gebiet ni: pp. 4. Liefer- oder Kaufabschlüsse, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung zu höheren Preisen getätigt worden sind, haben keine Rechtswirksamkeit. 5. Verstöße gegen diese Anordnung können lt. § 32 der Verordnung zur Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh vom 27. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt Nr. 12) mit Gefängnis und mit Geldstrafen bis zu 100 000 RM. oder mit einer dieser beiden Strafen geahndet werden. Kreisamt Büdingen Nr. 67. Bekanntmachung. Wegen Ausführung von Baumfällungen wird die Provinzialstraße „Rodheim a. d. Horloff — Nidda von Elaubzahl bis zum Borsdorferkreuz" vom 18. November 1935 für jeglichen Ver- kehr gesperrt. Umleitung erfolgt von Glaubzahl her über die chauffierte Waldschneise nach Rabertshäußerstraße, Ulfaerkreuz, Borsdorferkreuz — Nidda und umgekehrt. Die aufgestellten Warnungstafeln find zu beachten. E i e ß e n, den 13. November 1935. Hessische Provinzialdirektion Oberhessen. Kreisamt Lauterbach Nr. 99. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Eichelhain—Lanzenhain" wird ab 15. November 1935 aufge- hob e n. Gießen, den 5. November 1935. Hessische Provinzialdirektion Oberhesscn. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Eichelhain—Lanzenhain wird ab 15. November 193 5 aufgehoben. Gießen, den 5. November 1935. Hessische Provinzialdircktion Oberhessen. Nr. 100. Dienstnachrichten. ' Wilhelm Schrimpf zu Heblos ist zum Feldgeschworenen der Gemeinde Heb los ernannt und verpflichtet worden.