Amisverkün-igungsblatt für die provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen Ar. ?Erscheint Dienstag und Freitag. 15. Februar 2!u- durch die Post zu beziehen. 1935 Inhaltsübersicht: Genehmigungserteilung für den Reichsbund der Körperbehinderten (E. SB. in Chemnitz. — Genehmiqungserteiluna für die Jüdische Krankenhil e E. V. in Frankfurt M. — Aenderung der Wege- und Borfiutverhältnisse in der Gemarkung Gießen infolge Herstellung von Ou.erzug-Aufstellgleifen auf Bahnhof Gießen. — Sammlung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen — Regeluna des Verkehrs mit Milch. — Beschneiden der Hecken. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung. Betr.: Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934; hier: Genehmigungserteilung für den Reichsbund der Körperbehinderten E. V. in Chemnitz. Auf Grund des § 1 des Sammlungsgefetzes vom 5. November 1934 — RGBl. I S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934 — RGBl. 1 (5.1250 — hat der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern mit Verfügung vom 22. v. M. dem Reichsbund der Körperbehinderten unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zugunsten seiner fürsorgerischen Aufgaben den Vertrieb von Künstlerpostkarten nach vorgelegtem Muster durch Postversand genehmigt. Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet und zwar bis zum 31. Oktober 1935. Im einzelnen gelten für diese Genehmigung folgende Bestimmungen: 1. Das die Karten umschließende Band muß mit einem Vermerk über die Genehmigung des Vertriebes, einem Hinweis auf die Zwecke des Bundes und der Angabe des Verkaufspreises versehen sein. 2. Der Vertrieb darf nicht wahllos durchgeführt werden, sondern ist auf ausgewählle Einzelpersonen, Firmen und Verbände zu beschränken, bei denen ein besonderes Interesse für die Ziele des Bundes vorausgesetzt werden kann. Gießen, den 7. Februar 1935. Kreisamt Gießen. I. V.: Grein. b) zur Aufstellung von Sammelbüchsen in öffentlichen Räumen in dem bisherigen Umfange; c) zum Versand von Werbeschreiben und Sammellisten an solche Personen, die schon bisher ihr Interesse an den Ausgaben der Gesellschaft durch Gewährung von Spenden gezeigt haben. Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. Dezember 1935. Gießen, den 12. Februar 1935. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. Betr.: Die Regelung des Verkehrs mit Milch. An die Bürgermeistereien des Kreises. Zufolge eines Ersuchens des Milchwirtschaftsverbandes Hessen teilen wir Ihnen im folgenden die Bekannimacku.->g des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main vom 27. 7. 1934 über die Regelung der örtlichen Frischmilchmärkte mit. Der Milchwirtschaftsverband Hessen weist darauf hin, daß diese Verordnung, die den Aöhofverkauf grundsätzlich verbietet und nur in bestimmten Fällen eine Ausnahme gestattet, weiterhin zu Recht besteht. Gießen, den 12. Februar 1935. Kreisamt Gießen. I. V.: Webe r. Bekanntmachung. Betr.: Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934; hier: Genehmigungserteilung für die Jüdische Krankenhilfe E. V. in Frankfurt a. M. Auf Grund des § 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 — RGBl. I S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934 — RGBl. I S. 1250 — hat der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern der Jüdischen Krankenhilfe (E. 23. in Frankfurt a. M. hierdurch unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbeschreiben an die im Deutschen Reich wohnenden Juden verteilt. Diese Genehmigung gilt bis zum 31. Dezember 1935. Der Versand von Werbeschreiben an im Ausland wohnende Juden ist nicht gestattet. Gießen, den 9. Februar 1935. Kreisamt Gießen. I.V.: Grein. Bekanntmachung. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Aenderung der Wege- und Vorflutverhältnisfe in Flur 8 der Gemarkung Gießen infolge Herstellung von Güterzug-Ausstellgleisen auf Bahnhof Gießen. Die Herstellung von Güterzug-Ausstellgleisen auf dem Bahnhof Gießen hat eine Aenderung der Wege- und Vorflutverhältnisse in Flur 8 der Gemarkung Gießen zur Folge. Der Plan und das Bauwerksverzeichnis hierfür liegen in der Zeit vom 20. Februar bis 5. März 1935 einschließlich auf der Bürgermeisterei Gießen zur Einsichtnahme für Interessenten offen. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen gegen den Plan schriftlich bei dem Kreisamt Gießen vorgebracht werden. Gießen, den 12. Februar 1935. Hessisches Kreisamt Gießen: I. V.: G r e i n. Bekauutmachnug. Betr.: Sammlung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen. Auf Grund der Paragraphen 1 und 2 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 — RGBl. I S. 1086 — und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934 — RGBl. I S. 1250 — hat der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung erteilt: a) zur Werbung von Mitgliedern upd Sammlung von Geldspenden bei öffentlichen Veranstaltungen; Bekanntmachung betr. die Regelung der örtlichen Frischmilchmärkte, vom 27.3uü 1934. Auf Grund des Paragraphen 8 der Satzung für Milchversorgungsverbände (Reichsgesetzblatt I Nr. 36, vom 29. März 1934) und in Ergänzung meiner Anordnung vom 12. August 1933, betr. die Errichtung von Milchabsatzgenossenschaften und den Verkehr mit Milch im Gebiete des Milchversorgungsverbandes Rhein-Main, erlasse ich über die Regelung des Verkaufes von Milch ab Hof folgende Anordnung: § 1- Der Verkauf von Milch ab Hof des Erzeugers ist verboten. Alle Milch, die in den Verkehr gebracht werden soll, muß an eine Sammelstelle ad- geliesert werden. § 2. In Gemeinden, in denen die Errichtung einer Sammelstelle eine außerordentliche Belastung der Erzeuger darstellt, kann auf Anweisung der zuständigen Bezirksstelle des Milchwirtschastsverbandes Hessen von der Errichtung einer Sammelstelle Abstand genommen werden. § 3. Auf Antrag der betreffenden Gemeinde, der Milchabsatzgenossenschaft oder der Molkereigenossenschaft kann die Bezirksstelle folgende Regelung der Milchversorgung der Gemeinde zur Durchführung bringen: 1. Der Verkauf von Milch ab Hof des Erzeugers wird gestattet, und die Erzeuger werden nach Maßgabe ihres Viehbestandes und unter Berücksichtigung der unmittelbaren Milchabgabe zur Abgabe einer monatlichen pauschalen Ausgleichsabgabe abgeschätzt und eingestuft. 2. Der Verkauf von Milch wird von der zuständigen Milchabsatzoder Molkereigenossenschaft bzw. durch eine von der Bezirksstelle zu bestimmenden Vertrauensperson durch Ausgabe von Gutscheinen geregelt. Die Gutscheine werden von Mitgliedern der Organe der Genossenschaft ober durch die Vertrauenspersonen unmittelbar an die Verbraucher verkauft. Eine Abgabe von Milch ab Hof des Erzeugers darf nur gegen Gutscheine, nicht gegen Barzahlung erfolgen. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Mark im Einzelfalle bestraft und die Ordnungsstrafe durch die Finanzämter nach den Vorschriften der-Reichsabgabeordnung beigetrieben. § 5. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 15. August 1934 in Kraft. Frankfurt a. M., den 27. Juli 1934. F d. R.: gez.: Dr. Bojunga, Geschäftsführer. Milchversorgungsverband Rhein-Main. Der Vorsitzende, gez.: Wirth. • -' * - - — 2 Betr. Das Beschneiden der Hecken. An die Bürgermeistereien des Kreises. Nach dem Polizeireglement vom 24. Februar 1882 haben die Garten- und Feldbesitzer die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr- oder Fußwegen umfriedigenden Hecken in jedem Frühjahr bis zum 1. März eines jeden Jahres auf 1,25 Meter Höhe und 0,50 Meter Breite zurückzuschneiden und im Laufe des Monats September die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden ober zurückzubinden. Wir empfehlen Ihnen, die Garten- und Feldbesitzer auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Nach dein obenerwähnten Termin, insbesondere im Sommer, dürfen lebende Hecken nicht beschnitten werden, da hierdurch unzählige Bruten der nützlichsten Vogelarten vernichtet werden. Gießen, den 12. Februar 1935. Kreisamt Gießen. I.V.: Weber. Dicnstnachrichten des Kreisamts. Abteilung Ib des hessischen Staatsminisleriums. 1. Dem Vorstand des Stadtrates Rothenburg o. Tauber ist die Erlaubnis erteilt worden, 5000 Lose zu je 0,50 RM. der Lotterie zugunsten der Erhaltung historijcher Baudenkmäler in den Städten Rothenburg o. Tauber, Nördlingen, Dinkelsbühl und Weißenburg in der Zeit vom 6. Februar bis 29. Juni 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben; 2. dem Bischöflichen Domkapitel Passau ist die Erlaubnis erteilt worden, 5000 Lose zu je 0,50 RM. der Lotterie zugunsten der Instandsetzung des Passauer Domes in der Zeit vom 6. Februar bis 4. Mai 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben. Viinisterialableilung Ib (3unere Verwaltung). 1. Dem Caritasverband der Diözese Mainz in Mainz ist die Erlaubnis erteilt worden, unter der Bezeichnung „7. Mainzer Dombaulotterie" eitle Geldlotterie in der Zeit vom 22. Januar bis 12. Juli 1935 im Volksstaat Hessen zu veranstalten. Preis des Loses 0,50 oder ein Doppellos 1 RM. 2. Dem Reichsluftschutzbund, Landesgruppe Land Sachsen, Dresden-A, ist die Erlaubnis erteilt worden 2000 Lose zu je 1 RM. der Geldlotterie des Reichsluftschutzbundes, Landesgruppe Sachsen, in der Zeit vom 22. Januar bis 16. Februar 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben. 3. Der Bürgermeisterei Reinheim ist die Erlaubnis erteilt worden, zur Förderung des Zuchtviehniarktes in Reinheim am 16. März 1935 eine Ausspielung von Vieh und landwirtschaftlichen Gegenständen zu veranstalten. Preis des Loses 0,50 RM. Vertriebsgebiet und Ziehungstermin der Lose: 24. Januar bis 16. März 1935 im Volksstaat Hessen. 4. Dem Verein der Afrikaner, Ostasiaten und Kolonialfreunde in Weimar ist die Erlaubnis erteilt worden, 2000 Doppellose zu je 1 RM. oder 4000 Lose zu je 0,50 RM. der Geldlotterie zu Gunsten des Kolonial- kriegerdankes in der Zeit vom 22. Januar bis 4. Juni 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben. Der Hilfsvollziehungsbeamte Leonhard Gaffga zu Gießen wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Kreisvollziehungsbeamter angestellt. Druck bet Drübl'fchen LlniversitätS-Duch« und Steindruckeret, 2t. Lange, Sieben.