Kintsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Oberhessischen Tageszeitung — Eietzen, 13. November 1935. Kreisamt Gießen Nr. 87 . Zu 2. Beigeordneten wurden ernannt: Wilhelm Damm von Leihgestern für die Gemeinde Leihgestern. Philipp Kutscher V. von Bersrod für die Gemeinde Bersrod. Ludwig Fett von Watzenborn-Steinberg für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg. Wilhelm Hopp von Lumda für die Gemeinde Lumda. Hch. Zohann Wenzel von Reinhardshain für die Gemeinde Reinhardshain. Karl Erölz II. von Daubringen für die Gemeinde Daubringen. Melchior Wißner von Climbach für die Gemeinde Climbach. Richard Döll von Langd für die Gemeinde Langd. Karl Fach von Münster für di« Gemeinde Münster. Georg Pauli von Annerod für die Gemeinde Annerod. Otto Albert von Oueckborn für die Gemeinde Queckborn. Balthasar Schaaf II. von Kesselbach für die Gemeinde Kesfelbach. Hch. Strack von Willingen für die Gemeinde Willingen. Wilh. Kammer von Muschenheim für die Gemeinde Muschenheim. Richard Niklas von Rodheim für die Gemeinde Rodheim. Wilh. Schmidt II. von Gr.-Buseck für die Gemeinde Eroßen-Buseck. Georg Wilhelm Otto von Beuern für die Gemeinde Beuern. Eberhard Helmes II. von Ober-Hörgern für die Gemeinde Ober- Hörgern. Hermann Hofmann von Steinheim für die Gemeinde Steinheim. Rudolf Sang von Rabertshausen für die Gemeinde Rabertshausen. Karl Koch von Odenhausen für die Gemeinde Odenhansen. Otto Wagner von Stangenrod für di« Gemeinde Stangenrod. Karl Fritzel II. von Harbach für di« Gemeinde Harbachs Karl Reuschling I. von Steinbach für die Gemeind« Steinbach. Zu 1. Beigeordneten wurden ernannt: Adolf Schäfer von Stangenrod für di« Gemeind« Stangenrod. Wilhelm Arnold von Beuern für die Gemeind« Beuern. Zu Bürgermeistern wurden ernannt: Hugo Horst von Queckborn für die Gemeinde Oueckborn. Karl Faber von Allendorf (Lahn) für di« Gemeinde Allendors (Lahn). Karl Wenzel von Lang--Eöns für die Gemeinde Lang-Göns. Karl Krieb von Allenborf (Lumda) für die Gemeind« Allendors (Lumda). Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrecke Geilshausen—Kesselbach—Londorf wird ab 10. November 1935 aufgehoben. Gießen, den 8. November 1935. Hessische Provinzialdirektion Oberhesfen. Kreisamt Lauterbach Nr. 96. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheincn für das Kj. 1936. An die Bürgermeistereien des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.— ' Bezüglich der in di« Wandergewerbescheine «inzuklebenben Lichtbilder bemerk«« wir: Das Lichtbild muß unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, «in« Kopfgröß« von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht älter als fünf Jahr« sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden ein« wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, di« «ines Mitgliedes. Auf den Ihnen vorzulegenden Photographien wollen 6i« sofort auf der Rückseite di« Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Photographien, die bereits in Wandergewerbeschein« «ingeklebt und abgestempelt waren und bi« von den Wandergewerbetreibenden wieder abg'elöst und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbeschein« Ihnen vorgelegt werden, find unzulässig und daher von Ihnen zurüchugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hieraus besonders Hinweisen. Die Wandergewerbejchein« werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars (das von der Druckerei Ehrenklau oder der Buchhandlung Mehring in Lauterbach bezogen werden kann) baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Ramensunterschrist in zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen. In dem Verzeichnis sind bi« Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wanderaewerbetreibender andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen, so hat er sie bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Kreis Lauterbach als Mitglieder anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber di« Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbeschein's beizuschließen. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre ober früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt int Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Schein« vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das lausende Jahr (bis Ende Dezember 1935) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugcben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wändergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Veantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, «s sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. La u ter b a ch, den 7. November 1935. Hessisches Kreisamt Lauterbach. Z ürtz. Mittwoch, den 13. November 1935 Nr. 97. ®etr.: Die Ausstellung von Legitimationskarten für Kj. 1936. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aussucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die nach § 44a der Gewerbeordnung auf dis Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Lahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen. Das Formular für die Anträge könuen Sie von der Druckerei Ehrenklau oder der Buchhandlung Mehring in Lauterbach beziehen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig. In die Legitimationskarten ist «in Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurllckzugeben. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, unr «inen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarte zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich «in stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und zum Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, die die Waren Herstellen, ober in deren Geschäftsbetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Die Legitimationskart« darf nur dann erteilt werden, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 57—57b Gewerbeordnung gegen den Reifenden nicht vorliegen. In den Berichten ist dies deshalb stets zum Ausdruck zu bringen. Ferner ist darin anzugeben, ob der Antragsteller die Reichsangehörigkeit besitzt. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen Erledigung der Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der int Vorstüzenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Lauterbach, den 7. November 1935. Hessisches Kreisamt Lauterbach. Z ü r tz. Kreisamt Schotten Bekanntmachung, betreffend Prüfung für Lichtspieloorsührer. Vom 1. November 1935. Am Samstag, dem 7. Dezember d. I., um 9 Uhr vormittags, findet im kleinen Hörsaal des elektrotechnischen Instituts der Technischen Hochschule in Darmstadt eine Prüfung für Lichtspielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisamt einzureichen. Meldeschluß: 29. November ds. Is. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Geburtsschein; 2. amtsärztliches Zeugnis; 3. das von einem geprüften Vorführer ausgestellte und behördlich beglaubigt« Zeugnis über eine mindestens sechsmonatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers; . - . . , 4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Erößs 4,5 mal 4,5 Zentimeter; 5. Quitttung einer Finanzkasse über die eingezahlte Prä« fungsgebühr im Betrage von 10.— NM. Darmstadt, den 1. November 1935. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abt. Ib, Bekamt tmachung. Veterinärrat Dr. Metz in Schotten ist vom 7. bis 16, November lsd. I. «inschl. beurlaubt. Die Vertretung in amtstierärztlichen Dienstgeschäften hat Veterinärrat Dr. D a u Büdingen übernommen. Schotten, den 7. November '1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr,: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. An die Bürgermeistereien des Kreises. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergeweroe- scheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb int Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheins jetzt schon zu stellen, damit sie zu Beginn des kommenden Jahres im Besitz des Scheines sein können. Di«, eingehenden Anträge sind uns unter Be- ! Nutzung des vorgeschriebenen Formulars alsbald vorzulegen. Die Fragen sind genau zu beantworten, damit Rückfragen und Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Das jeweilig« Transportmittel ist anzugeben (z. B. Wagen mit einem Pferd, Lastkraftwagen). Auf der Rückseite des Lichtbildes ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen ausgeschlossen sind. Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Schotten, den 8. November 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Gewerbelegitimationskarten. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wer nach § '44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a der GO. für di« Dauer eines Kalenderjahres,erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb int Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern,,ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskart« bei Ihnen schon jetzt zu stellen, damit sie zu Beginn des Jahres 1936 im Besitze der Legitimationskarte sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars alsbald vorlegen. Auf der Rückseite des mitvorzulegenden Lichtbildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleinen Umsatz hat. ‘ Schotten, den 8. November 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. 93.: Schwan. Abschrift. Bekanntmachung, die viehseuchenpolizeilich« Anordnung über die Untersuchung ausländischer Trockenhäute auf Milzbrand vom 20. Februar 1935 (Neg.-Vl. S. 28) betreffend. Vom 26. September 1935. Di« viehseuchenpolizeiliche Anordnung über di« Untersuchung ausländischer Trockenhäute auf Milzbrand vom 20. Februar 1935 (Reg.-Vl. S. 28) tritt bis auf weiteres nicht in Kraft. Darmstadt, den 26. September 1935. Der Neichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —, ü In Vertretung: Reiner.