Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisümter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung — Eietzen, 11, Dezember 1935. Kreisamt Gießen Nr. 77. Bekanntmachung. Betreffend: Bildung der Eierpreise. „Auf Grund der von dem Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Eierwirtschaft im Auftrage des Reichsnährstandes mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung unö Landwirtschaft erlassenen und am 17. Oktober 1935 in Kraft tretenden Anordnung Nr. 8 werden die Preise für Aus- landseier dem deutschen Preisstand angeglichen. Die Preise für ungekennzeichnete Hühnereier, Kühlhauseier und deutsche Handelsklasseneier bleiben unverändert. Es gelten demnach folgende Verbraucher Höch st preise in Reichspfennnigen je Stück: Ungekennzeichnete Eier Kühlhauseier Deutsche Handels- klasseneier GI voll- frisch und ausländische Frischeier kleine im Gewicht bis zu 55 Gramm 10 Ps. große im Gewicht über 55 Gramm 11 Pf. Größe 3 —12-/4 Pf. A —11% Pf. B —11 Pf. C —10% Pf. D —10 Ps. Größe S —13% Pf. A —12% Pf. B —12 Pf. C—11 Pf. D —10% Pf. für Bulgarien, Ungarn und Jugoslawien l/t Pf. niedr. Wenn sich beim Kleinverkauf Bruchteile von Pfennigbeträgen ergeben, fo ist Aufrundung des gesamten Rechnungsbetrages (nicht des Preises für das einzelne Ei) auf volle Pfennigbeträgs dann zulässig, wenn der llberschießende Bruchteil mindestens % Pf. beträgt." Ich empfehle, diese Preisfestsetzung nochmals im Amtsverkündigungsblatt in kurzer Form zu veröffentlichen. Für die Polizeidirektion erweist es sich als dringend notwendig, daß regelmäßige Nachprüfungen der geforderten Preise auf den Wochenmärkten stattfinden. Es hat sich herausgestellt, daß Eierverkäuferinnen vom flachen Lande ungekennzeichnete Eier zum Teil wesentlich höher verkauften, als der zulässige Verkaufspreis beträgt. _.-7 ■ . . 3m Auftrag: gez. Linkenheld. F. d. R. Lumb. , Bekanntmachung. Betreffend: Bekämpfung der Tuberkulose. Die Sprechstunden der Fürsorge für Lungenkranke inder Medizinischen Poliklinik, Frankfurter Straße 6 3, finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Dienstag von 16 bis17 Uhr statt. Für lungenkranke Kinder finden die Sprechstunden am gleichen Tage zu der gleichen Zeit in der Universi täts-Kinderklinik statt. Lungenkrafte und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ueberweisung des Arztes in die Lungenfürsorgestelle. Unbemittelte werden unentgeltlich beraten. Gießen, den 6. Dezember 1935. Kreisamt Gießen (Kreissürsorgeamtj. 3.V.: Grein. Vetr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen 3hnen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen, 3nterefsenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittelten eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Kreisamt Gießen (Kreissürsorgcamt). 3.V.: Grein. Dienstnachrichten Zu 2. Beigeordneten wurden ernannt: Afred Metzger von Nonnenroth für die Gemeinde Nonnenroth, Wilhelm Freund II. von Alten - Vuseck für die Gemeinde Alten-Buseck, Ernst Pein II. von Rieder-Bessingen für die Gemeinde Nieder- Vessingen, Martin Taub e r von Lollar für die Gemeind« Lollar. Anordnung. Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26, 3uli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 804) wird für das Land Hessen genehmigt, daß, abweichend von entgegenstehenden Vorschriften des Ersten Abschnittes der Arbeitszeitordnung oder von Vestim- mungen von Tarifordnungen, der am 23., 24., 27., 28., 30. und 31. Dezember ds. 3s. oder an einzelnen dieser Tage eintretende Ausfall von Arbeitsstunden sowie ein weiterer Arbeitstag als Ersatz für den durch die Weihnachtsseiertage eintretenden Ver- Äienstausfall an Werktagen der Monate Dezember 1935 und 3anuar 1936 vor- oder nachgearbeitet werden dürfen. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dreißig oder weniger Stunden, so darf noch ein weiterer Arbeitstag in dem angegebenen Zeitraum vor- oder nachgearbeitet werden. Diese Genehmigung wird an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Die Dauer der Vor- oder Nacharbeit darf täglich zwei Stunden nicht überfchreiten. 2. Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, haben ein Verzeichnis zu führen, aus dem die in Anwendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten Ausgleichszeitraumes vor- oder nachgearbeiteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das Verzeichnis ist dem GLwerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen. Die besonderen Schutzbestimmungen für Frauen .und 3ugendliche bleiben unberührt. Von diesen Genehmigungen darf nut insoweit Gebrauch gemacht werden, als nicht in anderer Weise für Ersatz des. Verdienstausfalles der Beschäftigten gesorgt ist. D a r m st a d t, den 30, November 1935. Der Neichsstatthalter in Hessen Landesregierung 3.V.: Reiner. Betreffend: Regelung der Kartoffelprcise im Dezember 1935. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden . und die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir verweisen auf die Bekanntmachung des Herrn Neichs- statthalters in Hessen — Landesregierung — vom 30. November 1935, .abgedruckt in Nr. 143 des Anzeigers der Hessischen Landesregierung, durch die der Höchstpreis für den Zentner Kartoffeln während des Monats Dezember gegenüber den seither geltenden Preisen um 10 Pf. erhöht worden ist, und empfehlen die Einhaltung der vorgeschrie'benen Höchstpreise zu überwachen. Gießen, den 4. Dezember 1935. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Weber. Kreisamt Büdingen Nr. 75. Bekanntmachung. Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrccke: „Ortsdurchfahrt Berstadt" wird ab 9. Dezember 1935 aufgehoben. Gießen, den 7. Dezember 1935. Hessische Provinzialdirektion Oberhcjsen. Mittwoch, den 11. Oezemver 1935 Kreisamt Lauterbach Nr, 107. Die auswärtigen Amtstage der unterzeichneten Behörde Werden im Jahre 1036 auf folgende Tage festgesetzt: tu Grebenhain: Donnerstag, den 9. Januar Donnerstag, den 13. Februar Donnerstag, den 12. März Donnerstag, den 9. April Donnerstag, den 14. Mai Donnerstag, den 11. Juni Donnerstag, den 9. Juli Donnerstag, den 13. August Donnerstag, den 10. September Donnerstag, den 8. Oktober Donnerstag, den 12. November Donnerstag, den 10. Dezember; . .. !ln Schlitz: Dienstag, den 21. Januar Dienstag, Len 18. Februar Dienstag, den 17. März Dienstag, den 21. April Dienstag, den 19. Mai Dienstag, den 16. Juni Dienstag, den 21. Juli Dienstag, den 18. August Dienstag, den 15. September Dienstag, den 20. Oktober Dienstag, den 17. November ' Dienstag, den 15. Dezember. I n Lauterbach findet jeden Mittwoch, vormittags, Amtstag statt. Lauterbach, den 5. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Lauterbach. Z ü r tz. Kreisamt Schotten Vctr.: Die Bekämpfung ansteckender Krankheiten. Bekanntmachung. Die für den Kreis Schotten erlassene Polizeiverordnung vom 13. 3. 1931 in der Fassung des Nachtrags vom 29. 12. 1932 ist mit Zustimmung des Kreis'ausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung, Abt. I b (Gesundheitswesen) — vom 11. 4. 1935 zu Nr. I b O. 2890 abgeändert und auf eine Reihe weiterer anzeigepflichtiger Krankheiten ausgedehnt worden. Nachstehend folgt Abdruck der Polizeiverordnung in ihrer nunmehr gültigen Fassung zur allgemeinen Kenntnis und Beachtung. Schotten, den 4. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: S ch wa n. Polizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung ansteckender Krankheiten.. Auf Grund des Neichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwal- tung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen, vom 8. Juli 1911 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung, Abt. I b (Gesundheitswesen) — vom 15. April 1935 zu Nr. I b G. 2890 für den Kreis Schotten folgendes verordnet: § 1. Auster den durch § 1 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankhei- heiten und durch Befchlutz des Bundesrats gemäß § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes begründeten Fällen der Anzeigepflicht für Aussatz (Lepra), Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Milzbrand, Pest (orientalische Veulenpest), Pocken (Plättern) list jede Erkrankung und jeder Todesfall an? 1. Wasserblattcrn bei Erwachsenen, 2. Ruhr, 3. Unterleibtyphus, 4. Paratyphus, 5. Rückfalltyphus (Rllckfallfieber), 6. Nahrungsmittelvergiftung (durch Fletsch, Wurst, Füch und dergleichen), 7. Scharlach, 8. Diphtherie, Croup, 9. Kindbettsieber nach standesamtlich gemeldeter Geburt, 10. Uebertragbare Genickstarre, 11. Uebertragbare Kinderlähmung, 12. Körnerkrankheit (Trachom), 13. Encephalitis (leih. s. epid.) — ansteckende Gehirnentzündung —, 14. Bistverletzung durch tolle oder tollwutverdächtige Tiere, 15. Tollwut bei Menschen, 16. Rotz bei Menschen, 17. Trichinose, 18. Malaria, 19. Papageienkrankheit bei Menschen (Psittacosis), 20. Eitrige Augenkrankheit der Neugeborenen, 21. Schälblasen der Neugeborenen, 22. Keuchhusten, 23. Masern und Röteln, 24. Mumps (Parot, epid.), 25. Ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulofe sowie Hauttuberkulose (nach Maßgabe des § 3). [einer jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wechselt der Erkrankt« den Aufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde (§ 2 Absatz 3) des bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen« § 2. I. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1. der zugezogene Arzt, - 2. der Haushaltungsvorstand, ■ 3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigt« Person, 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Er- krankungs- oder Todesfall sich ereignet hat, 5. der Leichenschauer. II. Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Per- . fönen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist. IH. Die Anzeige hat zu erfolgen (bei den ersten Fällen von Pest, Pocken, Cholera, Fleckfieber, Rotz, Tollwut und Encephalitis durch Fernsprecher) a) von dem zugezogenen Arzt an das zuständige staatliche Gesundheitsamt, b) von den unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen an die Ortspolizeibehörden, die die Meldung sofort an das staatliche Gesundheitsamt weiterzugeben haben. IV. Die Anzeigepslicht der Hebammen bemißt sich nach den in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Vorschriften. § 3. Anzeigepflichtig ist jede ansteckend« Erkrankung an Lungen- und Kehlkopftuberkulose, jeder Todesfall an Tuberkulös« jeder Art, sowie jede Erkrankung an Hauttuberkulose und der Verdacht dieser Erkrankung. Als ansteckend anzusehen ist jeder klinisch nachgewiesen« Fall von Kehlkopstuberkulose, auch ohne Bazillennachweis im Auswurf, sowie jeder Fall von Lungentuberkulose, bei dem entweder im Auswurf Tuberkelbazillen nachgewiesen werden, oder bei dem der bisherige Verlauf und klinische Befund damit rechnen lassen, daß bazillenhaltiger Auswurf entleert wird. Hierbei kommen allgemein solche Fälle in Betracht, bei denen ein, ungünstiger Allgemeinzustand durch sinkendes Körpergewicht, Auftreten fieberhafter oder leicht erhöhter Körperwärme nachweisbar ist oder in denen dauernder Husten bei klinisch sich nachgewiesenen Verdichtungsherden des Lungengewebes (Dämpfung, kleinblasige Rasselgeräusche) besteht oder endlich, bei denen der Röntgennachweis tuberkulöser Herde im Gebiet der Lunge und der zugehörigen Bronchialdrüsen bei gleichzeitiger positiver Tuberkulinprobe erbracht ist. Wechselt' ein solcher Kranker oder Krankheitsverdächtiger die Wohnung, so ist dieser Wechsel unverzüglich nach erlangter Kenntnis des beabsichtigten Wohnungswechsels unter Angabe der,alten und der neuen Wohnung der für die alte Wohnung zuständigen Meldestelle mündlichoder schriftlich durch den Haushaltungsoorstand mitzuteilen. Wechselt mit der Aenderung der Wohnung zugleich der Haushaltungsvorstand, so liegt die Anzeigepflicht dem bisherigen Haushaltungsvorstand ob. Bei Erkrankungen, Krankheitsverdächt, oder Todesfällen in Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- ober ähnlichen Mittwoch, den 11. Dezember 1935 Anstalt«» ist der Vorsteher der Anstalt od«r die von der zuständigen Stell« damit beauftragte Person innerhalb 24 Stunden zur Mitteilung verpflichtet. § 4. . Für anzeigepflichtige Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet. § 5. Personen, die die Erreger übertragbarer Krankheiten aus- scheiben, ohne selbst krank oder noch krank zu sein (sogen. Bazillenträger und Dauerausscheider), dürfen nicht in Gewerbebetrieben beschäftigt werden, bei denen die Gefahr naheliegt, daß durch die Tätigkeit der genannten Personen im Betrieb die Krankheit verbreitet wird (z. V. Molkereien, Milchwirtschaften und Milchgeschäften, Gemüse- und Obsthandlungen, Bäckereien, Metzgereien, Logierhäusern). Bazillenträger und Dauerausscheider sowie Personen, die verdächtig sind, Bazillenträger zu sein, sind verpflichtet, sich den Untersuchungen zu unterwerfen, die zur Kontrolle ihres Zustandes erforderlich sind und die Maßregeln zu befolgen, die ihnen zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit auferlegt werden. 8 6. Personen, welche von einer der im 8 1 genannten Krankheiten befallen oder derselben.verdächtig sind, müssen von den übrigen Bewohnern des Hauses abgesondert und in einem besonderen Zimmer untergebracht werden. Der Zutritt ist nur dem Pflegepersonal, den Aerzten, Pfarrern und evtl. Urkunbs- personen gestattet. Familienangehörige von Personen, die an einer der in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 aufgezählten Krankheiten erkrankt oder krankheitsverdächtig sind, haben sich von dem Verkehr mit Dritten, besonders aber von dem Besuch von Versammlungen, Wirtschaften, Amtsstuben und dergleichen fernzuhalten. Wenn die Absonderung int eigenen Hause untunlich ist, oder wegen des im Hause bestehenden größeren Verkehrs, rote z. B. in Wirtshäusern und offenen Geschäften, besondere Nachteile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann die Polizeiverwaltungsbehörde auf Antrag des Kreisgesundheitsamts die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden Lokals anordnen. Bei Gefahr im Verzug ist das Kreisgesundheitsamt befugt, vorläufige Anordnungen zu treffen. . 8 7. Die Benutzung von Fahrzeugen zum Transport von Personen, die an einer der in § 1 genannten Krankheiten erkrankt oder derselben verdächtig sind, ist nur mit besonderer Genehmigung des Kreisamts gestattet. Solch« Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desinfizieren. Fahrzeug«, die dem gewerblichen Transport von Lebensmitteln dienen, dürfen zur Beförderung von kranken oder krankheitsverdächtigen Personen nicht benutzt werden. 8 8. Das Verbot des Betretens der Schulräum« und die Wieder- zulafsung zur Schule regelt sich nach den besonderen Vorschriften zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen (Reg.-Bl. Nr. 4 vom 12. März 1929). 8 9- In Krankheitshäusern ist das Küchenpersonal bei seinem Eintritt auf Typhus und Paratyphus, das Kinderpflegepersonal auf Diphtherie bakteriologisch zu untersuchen. Die Untersuchungen sind nach Jahresfrist zu wiederholen. Es sind darüber fortlaufende Listen zu führen, di« dem Kreisgesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen find. 8 10. Di« Leiche einer Person, wsiche an einer der in 8 1 genannten Krankheiten verstarb, ist abzusondern und baldmöglichst zu beerdigen. Wird bi« Leich« in ein Leichenhaus verbracht, so muß die lleberführung und die Ausbewahnung in einem verschlossenen Sarge geschehen. Der Sarg ist gut zu dichten, fest zu schließen und darf nach der Einsargung nicht mehr geöffnet werden. Leichenausstellungen find in Fällen dieser Art untersagt. Nicht zum Haushalt gehörige Personen dürfen di« Sterbewoh- nung vor Aufhebung der Sperr« nicht betreten. 8 11. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal und feder, der einen Kranken behandelt, ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinfizieren. . Di« Wäsche und Abgänge und die mit Krankheitsstoff behafteten Gegenstände (Eßgeschirre, Möbel usw.) des Kranken sind sofortZn geeigneter Weise zu desinfizieren. Wo Desinfektion ber: Krankenzimmer erforderlich ist, trifft das staatliche Gesundheitsamt des Kreises di« erforderlichen Anordnungen. Sämtliche Hausgenossen eines an ansteckender Krankheit Leckenden sind verpflichtet, sich den nötigen Desinfektions- und Samerungsmaßnahmen zu unterwerfen sowie die Entnahme von bakteriologischem und serologischem Untersuchungsmaterial zu dulden. 8 12. .Eine Veräußerung von Kleidern, Wäsche und Vettwerk, welche Krank« oder Verstorbene während einer anzeigepflichtigen Krankheit benutzt haben, ist erst nach erfolgter Dampf- desmfektiyn, und bei Gegenständen, welche eine solche nicht ver- tragen, nach gründlicher Desinfektion mit Formaldehyd gestattet. 8 13. Typhus gilt erst als erloschen, wenn nach Ablauf der klini- fcheu Krankheitserscheinungeit in drei im Abstand von je drei -utgen entnommenen Stuhlproben keine Typhuserreger mehr gefunden wurden. Bei Paratyphus genügen 3 negativ« Proben, di« im Abstand von je 2 Tagen entnommen wurden. Diphtherie und Genickstarre gelten erst als erloschen, wenn nach Ablauf der klinischen Krankheitserscheinungen in 3 int Ab- ~ ^9«n entnommenen Rachenabstrichen keine Diphtherie- bzw. Genickstarre-Erreger festgestellt wurden. Werden 6 Wochen nach klinischer Genesung bei Typhus, Paratyphus, Diphtherie und Genickstarre noch Krankheitserreger nachgewiesen, so kann das Kreisamt im Benehmen mit dem Kreisgesundheitsamt die Krankheit als erloschen erklären. 8 14. Für das berufsmäßige Pflegepersonal können bei Diphtherie, Kinderbettfieber, Rückfallsieber, Scharlach, Typhus und spinale Kinderlähmung vom Kreisamt auf Antrag des staatl. Gesundheitsamtes des Kreises Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. § 15. Für Ortschaften und Bezirke, welche von Diphtherie, Milzbrand, Scharlach, Typhus oder Paratyphus befallen sind, können hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie Hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen und Erzeugnissen, welche geeignet sind, di« Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Ueberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln angeordnet werden, auch können Eegenständ« und Erzeugnisse der bezeichneten Art vorübergehend von jedem Verkauf ausgeschlossen werden. 8 16. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer der in § 1 genannten Krankheiten befallen sind, kann di« Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, verboten oder beschränkt werden, sobald bi« Krankheit «inen epidemischen Charakter angenommen hat. 8 17. In Ortschaften, welche von Ruhr oder Typhus befallen oder bedroht sind sowie in deren Umgegend, kann die Benutzung von Brunnen ooer Teichen, Wasserläufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-,. Wafch- und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden« 8 18. Personen, welche an Körnerkrankheiten (Trachom) leiden, können zu einer ärztlichen Behandlung zwangsweise angehalten werden. 8 19. Um die Verbreitung ansteckender Krankheiten durch Ungeziefer (Läuse, Fliegen, Schnaken usw.) zu verhüten, ist di« Ungezieferbekämpfung mit allen Mitteln zu betreiben. Jeder, bei dem der beamtete Arzt, Schularzt oder die Kreisfürsorgerin Läuse feststellt, ist mit allen Haushaltungsangehörigen zu ent- lauseni gleichzeitig ist die Wohnung zu entlausen. " Mittwoch, -en 11. Dezember 1935 "■■■!' —......— . ......................./ 1 ...... " ' - 8 20. I Um dem Auftreten ansteckender Krankheiten vorzubeugen, sind sämtliche öffentlichen Wasserversorgungsanlagen (Wasserwerke und Brunnen) im Benehmen mit dem staatl. Gesunb- heitsamt des Kreises mindestens alle 2 Jahre bakteriologisch untersuchen zu lassen. : • §21. Das Kreisamt kann anordnen, daß die Wohnungen oder Häuser der an einer im § 1 Ziffer 1 — 8, 10, 11, 19 genannten Krankheiten Leidenden mit einer Warnungstafel nach nach- stehenvem Muster zu versehen sind. § 22. Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, insoweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen anders Strafen verwirkt siird, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. geahndet. : ■ ; 8 23. , • Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Polizeiverordnung betr. die Bekämpfung ansteckender Krankheiten vom 13. März 1931 außer Kraft. Schotten, den 4. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan, Muster der Warnungstafel: Achtung! Ansteckende Krankheit. Zutritt bei Strafe verboten. Hessisches Kreisamt Schotten. Betreffend: Die Bildung einer öffentlichen Wassergenosseuschaft , zur Entwässerung in den Fluren 1, 2 und 5 der Gemarkung Rainrod, Kreis Schotten. Bekanntmachung. Nachdem die Bürgermeisterei Rainrod beantragt hatte, eine Wassergenossenschaft zwecks Entwässerung der Grundstücke in Flur 1, 2, 5 in der Gemarkung Rainr^ zu bilden, hat der Herr Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abt. le, die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 65 und 66 des Vachgesetzes vom 30. Juli 1887 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899) angeordnet. Wir bringen deshalb zur Kenntnis, daß die Vorarbeiten in der Zeit vom 11. bis 24. Dezember 1935 auf der Bürgermeisterei Rainrod während der Dienststunden derselben osfenliegen.. Sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke in die zu verbessernde Fläche falten, werden hiermit benachrichtigt nut dem Hinweis, daß ihnen während dieser 14 Tage die Einsicht der Vorarbeiten jreisteht. Gleichzeitig werden dieselben zur Verhandlung und Beschlußfassung sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren zu der am ' 7. Januar 1936, nachmittags 3 Uhr, im Saale der Gastwirtschaft Seilbach Wwe. in Rainrod stattfindenden Tagfahrt eingeladen. Die Nichterscheinenden, sowie die Nichtabstimmenden werden als dem beantragten Unternehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden. Gleichzeitig werden diejenigen Grundeigentümer und Was- ferbenutzungsberechtigten, welche an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt sind, ausgefordert, etwaige Einsprüche gegen das Unternehmen in der obigen Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einsprüche nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt werden, und nur noch privatrechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltens gemacht werden können. Schotten, den 4. Dezember 1935. Hessisches Krcisamt Schotten. I. V.: S ch w a n. Betr.: Das Rodeln in den Ortsstraßen. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf unsere Polizeiverordnung vom 11. November 1910 weisen wir darauf hin, daß das Rodeln (Abwärtsfahren mit Schlitten jeder Art ohne Gebrauch einer Deichsel) auf den Ortsstraßen verboten ist. Dies gilt besonders auch an den Ortsdurchfahrten der Prooinzialstraßen. Schotten, den 2. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien des Kreises. Wir verweisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung und beauftragen Sie, für deren Durchführung Sorge zu tragen. Zuwiderhandlungen, besonders Belästigungen und Gefährdungen der Fußgänger und des Fährverkehrs sind zur Anzeige zu bringen. Damit der Jugend jedoch das gesunde Schlittenfahren ermöglicht wird, empfehlen wir in jeder Gemarkung geeignete Plätze außerhalb der Ortsgemarkung und außerhalb der Ber- kehrsstraßen anzuweisen, wo auf eigne Gefahr der Rodler gerodelt werden kann. Schotten, den 2. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan. Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in der Gemarkung Wctterseld. Bekanntmachung. Die Satzung für die öffentliche Wassergenossenschaft Wetterfeld liegt in der Zeit vom 9. Dezember bis 23. Dezember 1935 auf der Bürgermeisterei Wetterfeld während der Dienststunden zur Einsicht für die Beteiligten auf. Wird Einspruch innerhalb der Offenlegungsfrist nicht erhoben, so muß angenommen werden, daß die Beteiligten mit dem Entwurf einverstanden' sind^ Schotten, den 4. Dezember 1935. Hessisches Kreisamt Schotten. - -• I. V.: Schwan. Achtung Kreisämter! Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwierigkeiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden. Wir bitten die verantwortlichen Stellen, darauf zu achten, das; in Zukunft jegliche Manuskripts nur einseitig beschrieben werden. Oberhessische Tageszeitung