Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion OLerhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, • ■ Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Ob erhessischen Tageszeitung — Eietzen, 9. November 1935. Kreisamt Friedberg Nr. 82 — Freitag, den 8. November. Betr.: Eewerbelegitimationskarte« fiit Kj. 1936. An die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, die' nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren. Geschäftsbetrieb im Lahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres int Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gefchriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig', in Bad-Nauheim und Friedberg die Polizeiämter. - Ferner ist bestimmt worden, daß in den Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zugelassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich gut erkennbar, unabgestem- pelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu bemerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, di« bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitimationskart« zu erhalten. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung haben. Ferner darf das Ankäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängig« Bestellung nur bei Kausleuten oder solchen Personen erfolgen, di« die Waren produzieren, oder in dem Geschäftsbetrieb« Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und di« Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse ber raschen Erledigung der "Anträge machen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Die Legitimationskarten werden nach Ausstellung von uns an di« Bürgermeistereien bzw. Polizeiämter übersandt. Persönliches Erscheinen zwecks Abholung der Legitimationskarten am Kreisamt ist zwecklos. Fried bergt. H., den 5. November 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Nr. 83. — Freitag, den 8. November. - Bekanntmachung, betreffend Prüfung für Lichtspielvorführer. Vom 1. November 1935. Am Samstag, dem 7. Dezember d. I., um 9 Uhr vormittags, .findet im kleinen Hörsaal d«s elektrotechnischen Instituts der technischen Hochschul« in Darmstadt «in« Prüfung für Lichtspielvorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung sind bei dem für den Wohnort des betreffenden Vorführers zuständigen Kreisamt einzureichen. Meldeschluß: 29. November ds. Js. Den Anträgen sind folgend« Unterlagen beizufügen: 1. Geburtsschein; 2. amtsärztliches Zeugnis; 3. das von einem geprüften Vorführer ausgestellte und behördlich beglaubigt« Zeugnis über ein« mindestens sechsmonatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers; 4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4,5 mal 4,5 Zentimeter; 5. Quitttung einer Finanzkasi« über bi« eingezahlte Prüe fungsgebühr im Betrag« von 10.— RM. Friedberg, den 4. November 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Nr. 84 — Freitag, den 8. November. Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1936. An die Polizeiämter Friedberg und Bad-Nauheim und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Antrag« auf Erteilung des Wandergewcrbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wander- gewerbescheins sein können. Zu her nach der Bekanntgabe des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung, vom März 1912 (Reichsgesetzblatt S. 189) vorgeschriebenen und in di« Wanbergewerbeschein« «inzuklebend«n Photographie bemerken wir: Di« Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf nicht alter als fünf Jahr« sein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, di« eines Mitgliedes. Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen vorzulegenven Photographien wollen Si« sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbeschein« eingeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neu« Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbefcheine werden demnach nicht mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müsien bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Di« Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- geschriebenen Formulars baldigst vorlegen und Vie Photographie des Wandergcwerbeschein-Nachsuchenven und, wenn derselbe int Umherziehen Druckschriften oder Bildwerk« feilbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in Samstag, 9. November 1935 zwei Ausfertigungen dem Bericht beischließen. In dem Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzu- sühren. ■ Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von Ort zu'Ort mit sich führen, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Friedberg anzumelden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbefcheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbsscheins bei- zuschließen. In dem Formular ist noch anzugeben, welches Transportmittel benutzt werden soll. Wandergewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbe- icheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hierauf besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbeschcine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1935) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Ferner machen mir' Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, "wonach solchen erlaubt ist, in den Gemeinden zu hausieren usw. {§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.) Friedberg, den 5. November 1935. ' Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Nr. 85 — Freitag, den 8. November. Betr.: Verordnung über die Anmeldung von Schweinen zur Schlachtvieh- und Fleischbeschau und deren Durchführung. (Reichsmiuistcrialblatt S. 786/787.) Auf Grund des § 22 Nr. 2 des Neichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 547) wird zur Anordnung Nr. 2.1 der Hauptvereinigung der Deutschen Viehwirtschaft, betreffend die Regelung des Absatzes von Schlachtvieh, vom 14. Oktober 1935 (Berkündi- gungsblatt des Reichsnährstandes S. 634) verordnet: § 1. Wer außerhalb der Gemeinden mit Viehgroßmärkten gewerbsmäßig Schweine schlachten oder schlachten lassen will, hat bis auf weiteres dem Fleischbeschauer vor Beginn der Untersuchung einen von dem Obermeister der zuständigen Innung für das Fleischerhandwerk im Einvernehmen mit dem Kreisbauern- führer ausgestellten Schlachtschein nach anliegendem Muster mit Wiegebestätigung vorzulegen. Für die außerhalb der Gemeinden mit Eroßviehmärkten gelegenen Fleischwarenfabriken, die einem Großviehmarkt zur Deckung ihres Bedarfs an Schlachtvieh und Fleisch nicht zugewiesen sind, wird der Cchlachtschein von dem zuständigen Schlachtviehverwertungsverband ausgestellt. § 2. Der Fleischbeschauer hat anhand der vorgelegten Schlachtscheine darauf zu achten, daß nicht mehr Schweine zur Schlachtung zuge lassen werden, als durch die Schlachtscheine zugebilligt worden sind. 8 3. Notschlachtungen von Schweinen, deren Fleisch gewerblichen Zwecken zugeführt werden soll, hat der Flerschbeschauer spätestens innerhalb einer Woche dem Obernjeister der zuständigen Innung für das Fleifcherhandwerk anzuzeigen. 8 4. Nach der Schlachtung hat der Fleischbeschauer den für ihn vorgesehenen Teil des Schlachtscheins auszufullen und mit dem Beschaustempel zu versehen. 8 5. Diese Verordnung tritt am 25. Oktober 1935 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1935. Der Reichsminister des Innern. An die Fleischbeschauer des Kreises. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit wiederholt auf die Verstimmungen obiger Verordnung hin und machen Ihnen die strengste Einhaltung der erlassenen Vorschriften zur Pflicht. Friedberg i. H., den 1. November 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Nr. 86 — Freitag, den 8. November. Bekanntmachung, die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Untersuchung ausländischer Trockenhäute auf Milzbrand vom 20. Februar 1935 betreffend. Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Untersuchung ausländischer Trockenhäute auf Milzbrand vom 20. Februar 1935 (Reg.-Bl. S. 28) tritt bis auf weiteres nicht itt Kraft. Darmstadt, den 26. September 1935. Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner. An die Ortspolizeibehörden des Kreises. Unsere Bekanntmachung vom 25. März 1935 in gleichem Betreff wird hiermit zurückgenommen.- Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, die in Frage kommenden Betriebe auf dis eingetretene Aenderung aufmerksam zu machen. Friedberg i. H., den 1. November 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Nr. 87 — Freitag, den 8. November. Betreffend: Verwendung von gebrühten Ninderköpfen. V e k a n n t m a ch u n g Das Brühen von Rinderköpfen ist sowohl vor wie nach der Ausführung der Fleischbeschau grundsätzlich verboten (Ausnahme bei Vorliegen von Maul- und Klauenseuche, vergl. § 35, 7 der BVA.). Bei Zuwiderhandlungen sind die betreffenden Fleischteile nach den Vorschriften des Lebensmittelgesetzes als verdorben anzusehen. Derartig behandelte Köpfe dürfen demnach nicht in den Verkehr gebracht werden. in denjenigen Fällen, in welchen die Köpfe entgegen den Vorschriften des § 17, 4 VBA. vor der Fleischbeschau gebrüht wurden, darf außerdem — unbeschadet etwaiger Strafverfolgung — die Beschau nur von dem zuständigen Fleischbeschautier- arzt bzw. beamteten Tierarzt vorgenommen werden. (§ 18 BVA.) Friedberg i. H., den 1. November 1935. Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. An die Ortspolizeibehörden, die Eendarmeriestationen und die Fleischbeschauer des Kreises. Die Bestimmungen obiger Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer besonderen Beachtung. Gleichzeitig erhalten die Ortspolizeibehörden Anweisung, -die Bekanntmachung zur Kenntnis der Metzger zu bringen. Friedberg i. H., den 1. November 1935. * Kreisamt Friedberg. Dr. Straub. Nr. 88 — Freitag den 8. November. Betr.: Marktordnung für den Wetterauer Obstmarkt in Butzbach. Bekanntmachung. Nach Inkrafttreten der neuen Marktordnung für den Wetterauer Obstmarkt in Butzbach vom 12. Oktober 1935 heben wir hiermit die von uns am 28. Dezember 1933 erlassene und in Nr. 121 des Amtsverkündigungsblattes für den Kreis Friedberg veröffentlichte Marktordnung auf. Friedberg i. H., den 1. November 1935. , Kreisamt Friedberg. Dr, Straub.