Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld. Beilage der Ob erhessische n Tageszeitung — Eietzen, 7. November 1935. Kreisamt Gießen Nr. 64. Bett.; Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kalenderjahr 1936. An die Polizeidirektion Eichen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden, bie, den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffovdern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können. Bezüglich der in die Wandergewerbescheine einzuklebenden Lichtbilder bemerken wir: Das Lichtbild muh unaufgezogen, ähnlich, gut erkennbar sein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht älter als fünf Jahre sein; es ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt das Lichtbild des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf den Ihnen vorzulegenden Lichtbildern wollen Sie sofort auf der Rückseite die Persönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Wandergewerbescheine eingeklebt und wbgestempelt waren und von den Wandergewerbetreibenden wieder abgelöst und zur Wiederverwendung in neue Wander- 'Hewerbescheine Ihnen vorgelegt werden,, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben. Wir machen darauf aufmerksam, dah die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen .Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des gesetzlichen Urkundenstempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden. Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wändergewerbescheine werden demnach nicht am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt abgeholt werden; das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist daher zwecklos. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gsschriebenen Formulars baldigst vorlegen und das Lichtbild des Antragstellers und, wenn er im Umherziehen Druckschriften oder Bildwerke fetlbieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger Namensunterschrift in zwei Ausfertigungen dem Berichte beifchliehen. In dem Verzeichnis sind die.Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. Will ein Wandergewerbetreibender andere Personen von grt zu Ort mit sich fuhren, so hat er sie bei «der Allgemeinen rtskrankenkasfe für den Kreis Gießen als Mitglieder anzu- / Melden. Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber die Beiträge mr die Zeit bis zum Ablauf des Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassenvorstandes für kürzere Zeit im voraus zu entrichten. Die hierüber ausgestellte Bescheinigung ist gleichfalls dem Antrag auf Erteilung des Wandergewerbescheins bsi- ■ zufchließe-n. Wawderaewerbetreibende, die in diesem Jahre oder früher bereits im Besitze eines Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegennahme des neuen Wandergewerbefcheins zurückzugeben. Die Rückgabe der ungültigen Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbetreibenden selbst, da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser Scheine vorgebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung der Anträge auch hieraus besonders hinzuweisen. Falls Wandergewerbescheine nur noch für das laufende Jahr (bis Ende Dezember 1935) ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen aus der ersten Seite oben in der Rubrik besonders anzugeben. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheins nicht'ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei - - der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittlungen von Ihnen vorzunehmen. Auf unser Ausschreiben vom 21. Februar 1935 nehmen wir Bezug. Ferner machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß Sie nicht berechtigt sind, Bescheinigungen an die Gewerbetreibenden auszustellen, wonach solchen erlaubt ist. in den Gemeinden zu hausieren usw. (§ 59, Ziffer 1 bis 4 GO.) Gießen, den 17. Oktober 1935. Hessisches Kreisamt. gez. I. V.: Weber. Bett.: Eewerbelegitimationskarten für Kj. 1936. An die Polizeidirektion Gießen und die Bürgermeistereien der Lalldgemeinden eds Kreises. Wer als Handlungsreisender oder als Handlungsagent nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, dis nach § 44a der Gewerbeordnung auf die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1936 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen fo zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns unter Benutzung des vor- gefchriebenen Formulars baldigst vorlegen. Zur Erstattung des. Berichts ist die Bürgermeisterei bes Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen bis Polizei- direktion. In die Legitimationskarten ist ein Lichtbild des Inhabers einzukleben. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben, ähnlich, gut erkennbar, unabgestempelt und in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder, die bereits in Legitimationskarten oder dergleichen eingeklsbt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen L eg i tim ations karte Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher zurückzugeben. Der Gewerbeschein der Firma oder des Gewerbetreibenden ist gleichfalls miteinzusenden. Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiefen, daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um einen Anspruch auf Ausstellung einer Legitimationskarts zu erwerben. Der Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Niederlassung betreiben. Die Legitimationskarte berechtigt zum Aufkäufen von Waren und züm Aufsuchen von Bestellungen ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten ober solchen Personen, die bie Waren Herstellen, ober in bereit Geschäftsbetriebe Waren ber angebotenen Art Verwendung finden. — Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hieraus achten und die Antragsteller entsprechend belehren. Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von Ihnen noch anzugeben, ob das Geschäft des Antragstellers einen großen, mittleren oder kleineren Umfang hat. Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen urob im Interesse ber raschen Erledigung ber Anträge machen wir Ihnen bie genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. Gießen, den 17. Oktober 1935. Kreisamt Gießen. 3. SB.: Weber. Dienstnachrichten. Wilhelm Müller I. von Birklar wurde zum 1. Beigeordneten der Gemeinde Birklar ernannt. Andreas Merkel von Allendorf a. b. Lda. wurde zum 2. Beigeordneten ber Gemeinde Allendorf a. b. Lda. ernannt. Georg Müller von Hungen wurde zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Hungen ernannt.